Ausgabe 
9.9.1920
 
Einzelbild herunterladen

AmtsverküMgmgZblatL

für die Provinzialdireition Gberheßen und für da; Kreisamt Sichen.

(Erlernt nach »«darf: Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag. Nur durch die Post zu beziehen gegen MK. 2.50 vierteljährlich.

iKt. 139__9. September 1930

___________________kommendenSchuler. - Walzarbeiten. - Viehseuchen. - Dienstnachrichten. - Radfahrverkehr

Betr.: Tie Entrichtung der Einkommensteuer durch Abzug voitt Arbeitslohn; hier: das Gesetz zur ergänzenden Regelung des Steuerabzugs vom Arbeitslohn vom 21. .Juli J 920.

ft An die Biirgrimcistercicn der Landgciileiudcii, Mark-- und » Stistliugövorstände, Kirchciivorstäudc sowie die Gemeinde-, Mark-, Stiftuugs- und Kirchcnrcchncr.

m Die Bestimmung des § 45 des Einkommensteuergesetzes (R.-- G.-Bl. Nr.57), wonach der Arbeitgeber beider Lohnzahlung 10»,'° des Arbeitslohns zu Lasten des Arbeitnehmers einzubehalten hat, yr durch das Gesetz zur ergäirzenden Regelung des Steuerabzugs voni 21. Juli 1920 mit Wirkung Dom 1. August 1920 ab geändert worden. Tie vorläufigen Bestimmungen sind im R.-G.-Bl. von 1920 Seite 1463 ff. abgedruckt.

Tie Vorschriften in § 45 a des Gesetzes und in § 1 der vor- läusigen Bestiinnrungen über den Betrag des Arbeitslohns sür beit ein Steuerabzug bei ständig beschäftigten Arbeitnehmern zu unterbleiben hat, gelten auch sür die .Empfänger von Gehalten Vergütungen, Pensionen usw. aus der Staats- oder Reichskasse. Nach 8 45 a Abs.3 des Gesetzes imb- § 1 (5) der vorläufigen Aus- fuhrungsbestimmungen hat der Arbeitgeber festzustellen, ob und inwieweit der Arbeitslohn des -einzelnen Arbeitnehmers dem Steuer­abzug nrcht unterliegt.

. Nach Artikel 2 des Gesetzes sind die bis zum 1. August 1920 ??k Grund der früheren Vorschriften einbehaltenen Beträge auf dre nach dem Abänderungsgesetz einzubehaltenden Beträge anzu­rechnen. Trese Bestimmung ist dahin zu verstehen, daß der Arbeit­nehmer dre Anrechnung der ersteren Beträge auf die gemäß den neuen Vorschriften vom 1. .'August 1920,ab -eiuzubehalienden, Beträge riyoweit verlangen kann, als sie den Betrag übersteigen, der bei Anwendung der neuen Bestimmungen von dem in der Zeit vom 25. bzw. 22. Juni bis 31. Juli 1920 fällig gewordenen Arbeits­lohn hätte einbehalten werden müssen. Zum Zweck der Anroch- nung. hat deshalb der Arbeitgeber bei der nächsten Zahlung vom Arbeitslohn festzustellen, welcher Betrag von den früher fällig gewesenen und dem lOpvozentigen Steuerabzug unterworfenen Ar­beitslohn nach den neuen Bestimmungen hätte einbehalten werden müsien. Ter über diesen Betrag hinaus s. Zt. eiubehalten-e Betrag t,t auf den für die neue Lohnzahlung sich berechnenden Steuerabzug anzurechnen. Int Falle ersterer Betrag höher.ist als der letztere Steuerabzug, hat ein Lohnabzug bzw. eine Einbehaltung vom Arbeitslohn zu unterbleiben.

Im übrigen verweisen wir -auf den Inhalt der vorläufigen Bestimmungen. Da die Gemeinden, Gemeindeverbände usw. eben­falls als Arbeitgeber anzusehen siitd und diese nach, g 52 des erstgenannten Gesetzes neben dem Arbeitnehmer als Gesamtschuldner für die Einbehaltung und Entrichtung des in § 45 a bestimmten Betrags haften, empfehlen wir Ihnen, sich mit den einschlägigen Bestimmungen genau vertraut zu machen und sich in Zweifels- fallen mit den zuständigen Finanzämtern ins Benehmen zu setzen. Wir weisen auch darauf hin, daß eine Verwendung von Steuer- ntarken unterbleiben und die Einzahlung der einbehaltenen Beträge in bar oder durch Ueberweifung an die für die Erhebung der Einkommensteuer zuständige Stelle (Bezirkskasse) erfolgen kann. Tiefes Verfahren empfiehlt sich der Einfachheit halber. Vordruck für die an die Steuererhebstellen aufzustellenden Nachweisungen smd von der Vordruckverwaltung des Ministeriums der Finanzen zu beziehen. Wir weisen weiter darauf 'hin, daß es sich bei ^Erteilung der Anweisungen empfiehlt, den -abzuziehenden Betrag in diesen anzumerken. Hierbei sind bei Arbeiten, die im Tagelohn verrichtet werden, etwaige Pfennigbeträge auf 10 Pf. bei wöchentlicher und monatlicher Beschäftigung Pfennigbeträge auf volle Mark nach unten -abzurunden. Bei Arbeiten, die für die Gemeinden usw. von selbftändigen Gewerbetreibenden (Schlossern, Schreinern, Meiste bindern usw.) ausgeführt toerben, sind Steuerabzüge nicht zu machen, weil diesen durch die Steuerbehörden.'vorläufige Steuer­bescheide zugehen.

Tie -auszuzahlenden Beträge sind in ihrer vollen Höhe unter der betreffenden Rubrik in Ausgabe und die einbehaltenen Steuer­beträge unter Vorlagen in Einnahme zu Huchen. Bei Abführung an die Bezirkskassen werden diese Vvrlagebeträge sodann in Aus­gabe gebucht und somit die Borlagebuchung wieder beseitigt.

Gießen, den 6. September 1920.

Kreisamt Gießen.

Dr. Ufingier.

33 et r.: Ablieferung der Nachlässe von in Deutschland verstorbenen französifchen Kriegsgefangenen.

An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürger­meistereien der Landgemeinden des Kreises.

, Einem -Ansuchen der Französischen Militär-Mission in Berlin mtfprechend, empfehlen wir, für beschleunigte Ablieferung der bei gölten etwa noch vorhanbenen Nachlässe von in Deutschland ver­storbenen französischen Kriegsgefangenen an das Zentral- Nachweise-Amt fitr, Kriegerverluste und Kriegergräber, Abt. IX in Berlin <s. 59, Haseitheide Nr. 97107, Sorge zu tragen.

Gteßen, den 6. September 1920.

_____________Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Heß.

Betr.: Tie Vereidigung der öffentlichen Beamten.

An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises

. Sie wollen uns innerhalb 3 Tagen die Namen der noch nicht aus die Hessische Verfassung verpflichteten Beigeordneten, Gemeinderechner, Polizeidiener, Feldschützen und Nachtwächter genau angeben.

Gießen, den 6. September 1920.

____________Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Heß.

B et r.: Aushändigung der Reichsverfassung an die zur Entlassung kommenden Schüler.

All die Schulvorstände des Kreises.

.... Soweit unserer Verfügung vom 11. August 1920 (Amtsver- iinibiguTigvblalt Nr. 115 vom 16. August 1920) mich nid)t ent- Mrochen ist, wird hiermit ihre Erledigung mit Frist von 3 Tagen »erinnert.

G i eßen, den 2. September 1920.

Kreisschulkommission Gießen. I. V.: Hemmerde

Bekanntmachung.

Betr.: Walzarbeiten.

Die am 9. August ds. Js. angeordnete Sperre der Kreisstraße Klem-LindenGroßen-Linden" wird hiermit aufgehoben.

Gießen, den 7. Septentber 1920.

_____________Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Heß._____________

Bekanntmachung.

Betr.: Maul- und Mauenseuche in Hungen.

. In H u n g en ist die Maul- und -Klauenseuche amtlich fest- gestellt worden. .

Es wird gebildet ein Sperrbezirk, bestehend aus der Gemarkung Hungen. Tas B e o b a ch t u n g s g e b i e t bleibt unverändert.

Unsere Bekanntmachung vom 25. August ds. Js in Nr 122 des Amtsverkündigungsblattes findet sinngemäße Anwendung

. Znw'derhandlungen gegen die erlassenen Anordnungen werden mit erheblichen Strafen geahndet, wenn sie wissentlich- begangen smd, sogar auf Grund des § 328 des StGB, mit Gefängnis ' '

Giep, en, den 7. September 1920.

Kretsamt Gießen. I. V.: H e m m e r d e.

Dlenstnachrichteu des Kreisamtes.

In Fr ei ens e en ist die Maul- und Klauenseuche a u s g e - brrscheu. Die Gemarkung Freienseen ist zum Sperrbezirk erklärt worden. Das Bsobachtungsgebiet umfaßt die Gemarkungen Lau­bach-, Laubacher-Wald, Mtenhain, Klein-Eichen, Lardenbach- und Sellnrod, Weickartshain.

In Ober-Seibertenrod ist die Maul- und Klauen- feuche ausgebrochen. Die Gemarkung Ober-Seibertenrod ist zuni Sperrbezirk erklärt worben. Dem schon.bestehenden Beobacli- tungsgebtet wird die Gemarkuiig Unter-Seibertenrod hinzugefügt

Bekanntmachung.

Betr.: Radfahrverkehr.

/. Es smd wiederholt Wahrnehmungen gemacht worden daß dre über d as Verhalten der, Rad fahrer auf der ö 11 n ft c b e ft c I) e rt b c Tt Vorschriften überhaupt nicht Ader nicht in genügender Weise beachtet werben. War smd daher veranlaßt, die wichUgsten Vorschriften erneut bekanntzugeben:

1. Jedes Fahrräd muß mit' einer sicher mirfenb-en Hemm­vorrichtung, Mit einer helltönenden Glocke zum Abgeben von War- nungszerchen nnb tnährenb ber DlinkeHeit svmie bei starkem Nebet

§