AmtZverkimdiguiMblatt
für die Provinzialdireftion Gberheflen und für das Kreisamt Sieben.
Erlernt nach Bedarfs Montag, Dienstag, Domc.rrtag u. Freitag. Nur durch die Poft zu beziehen -egen MK. LSV oi«teljLhrl. PostzeitungsUpeNr.
Nr. 35
4>. Marz
1920
an tb°iltS(EntebntrJtdlt:p^br^nS|r^?19^C^tn^rlFet3V;nS)‘«“.lEi’lJ,^räTlkuns öes yerl,ei)rs mit Kraftfahrzeugen. - Ablieferung von Schafen und Löcken an die Entente. - LandespRizeiiia)« Prüfung des Entwurfs zur Anlage emes Anschltchglerfes an dke Hauptbahn L.ehen - iö-lnhau^en für die Firma Georg Philipp Bail A.-ü>. in Gießen. — Gefunden, verloren.
BetrievsräLegesetz.
Vom 4. Februar lä2ü.
(Fortsetzung.)
§ 73. s,u §§ 70 und <2 jinden auf die im § 67 genannten Betriebe Leine Anwendung, soweit die Eigenart des Betriebs es bedingt.
Xxm der Verpflichtung der §§ 70 und 72 können Unternehmungen oder Betriebe auf ihren Antrag durch die Reichsregierung befrcu werden, wenn wichtige Staatstntereiien dies erfordern.
£Jn den Fällen der Aos. 1 und 2 hat der BetrievsauSfdmß und, wo ein solcher nicht befteht, dec Betriebsrat das Recht, falls ein Aufjichtsrat bestept, Anträge und Wün,che hinfiufiiich der Arberrneymerverhültms>e und der Organisatwn des Betctevs an öen Auffiqisrm zu bringen und sie durch einen oder zwei Beauftragte im AufstchtSrare zu vertreten. Ater Aorfitzeube des Auf- ftaftsrats hat da.dmogiichft eine Sitzung anzuoeraumen und den Gegenftand auf die Tagesordnung zu setzen. In die,er Sitzung Haven die Vertreter des Betriebsrats beratende und beschlienende Stimme.
8 <4. Wird infolge von Erweiterung, Einschränkung oder Stillegung des Betriebes oder infolge von Einführung neuer Tech- ntien oder, neuer Betriebs- oder Arveitsmeti-ooen die Eiiifiellung oder die Entlassung einer größeren Zahl von Arbeitnehmern erforderlich, so ist der Arbeitgeber verpflichtet, sich mit dem Betriebsrat, an dessen Stelle, wenn bauet vertrauliche Mitteilungen gemacht werden müssen, der etwa vorhandene Betriebsausfchuß tritt, möglichst längere Zeit vorher über Art und Umfang der er» forderlichen Einstellungen und Entiasfungen und über die Vermeidung von Härten bei letzteren inS Benehmen zu setzen. Der Betriebsrat oder der BetriebSausschuß. kann eine ent,prechende MiUeliung an die ZentralauStunftsstelle oder einen von dieser bezeichneten Arbeitsnachweis verlangen.
8 <5. Sollen gemäß § 66, Zijser ü gemeinsame Tienstvor- schrltten vereinbart werden, so hat der Arbeitgeber den Entwurf, soweit die Bestimmungen nicht auf Tarifvertrag beruhen, dem Betriebsrat vorzulegen. Kommt über den Entwurf keine Einigung zustande, jo können beide Teile beit Schlichtungsauchchuß anrufen, der.eine bindende Entscheidung trifft. Tie Verbindlichteit der Entscheidung erstreckt sich nicht auf die Tauer der Arbeitszeit.
Entsprechend ist bet Aenderungeu der Tienswiorschrifien zu verfahren.
76. Ter Betriebsrat kann in Betrieben mit über hundert Arbeitnehmern an einem Tage oder mehreren Tagen der Woche eine regelmäßige Sprechstunde einrichten, in welcher die Arbeitnehmer Wünsche und Beschwerden Vorbringen können. Soll die Sprechstunde innerhalb der Arbeitszeit liegen, so ist dies mit dem Arbeitgeber zu vereinbaren.
§ 77. Ein von dem Betriebsrat bestimmtes Mitglied ist bei Unfalluntersuchungen, die vom Arbeitgeber, dem Gewerbeanfsichts- beamten oder sonstigen in Betracht kommenden Stellen im Betriebe vorgenommen werden, zuzuziehen.
B. Arbektcrrat und Angestclltenrat.
. § 78. Ter Arbeiterrat und der Angestelltenrat ober, wo em solcher nicht besteht, der Betriebsrat hat die Aufgabe,
1. darüber zu toadjen, daß in dem Betriebe die zugunsten der Arbeitnehmer gegebenen gesetzlichen Vorschriften und die maßgebenden Tarifverträge sowie die von den Beteiligten anerkannten Schiedssprüche eines Schlichtungsansschusses oder einer vereinbarten Einigungs- ober Schiedsstelle durch- geführt.werden;
2. soweit eine tarifvertragliche Regelung nicht besteht, im Benehmen mit den beteiligten wirtschaftlichen Vereinigungen der Arbeitnehmer bei der Regelung der Löhne und sonstigen Arbeitsverhältnisse mitzuwirten, namentlich auch
bei . der Festsetzung der Akkord- und Stücklohnsätze ober der für ihre Festsetzung maßgebenden Grundsätze,
bei der Einführung neuer Lühnungsm-ethoden,
bei der Festsetzung der Arbeitszeit, insbesondere bei Verlängerungen und Verkürzungen der regelmäßigen Arbeitszeit,
bei der Regelung des Urlaubs der Arbeitnehmer und bei Erledigung von Beschwerden über die Ausbildung und Behandlung der Lehrlinge im Betriebe;
3. ine Arbeitsordnung oder sonstige Dienstvorschriften für eine Gruppe der Arbeitnehmer im Rahmen der geiienben Tarifverträge nach Mahgaoe des § 80 mit dem Arbeitgeber zu vereinbaren;
4. Beswwerden zu untersuchen und auf ihre Abstellung in ge- meiusamer Verhandlung mit dem Arveiigever hinzuwirken;
5, in Streitfällen den Sastichiungsausseyutz oder eine- vereinbarte Einigungs- oder tochieosfieUe anzuruseit, wenn der Betriebsrat die Anrufung avtehut;
6. auf die Betämpfung oer Unfall- und Gefundheitsgefahren seiner Gruppe tm Betriebe zu achten, die Eewerveauffiafts^ beamten und die fonsiigen tu Betracht tommenoen <5teilen bei dieser Bekämpfung durch Anregungeu, Beratung und Auskunft zu unterstützen sowie au, oie Turchführ tng der gewervepokizeilicheit Beftimmungen unü der Uufalloerhü- tungSvorschrtsten hinzuwirteu;
_ 7. bei Kriegs- und Uniailveschäoigten für eine ihren Kräften und Fäpigteilen enifpred-enoe Befchäfiigung durch Rat, Anregung, Schutz und Vermittlung vet »em Arveiigever und den Mitarbeilnehmern tunlichfl Sorge zu tragen;
8. soweit eine tarifvertragliche Regelung nicht vefieht, uack) Li aß gäbe der §§ 81 bis 83 mit dem Arbeitgeber Richt- linten über die Einstellung von Arbeitnehmern der Gruppe ui den Betrieb zu vereinbaren;
9. nach Maßgave der §§ 84 bis 90 bei Entlassungen von Arbeitnehmern der Gruppe mitzuwirten.
§ 79 Auf den Arbeiterrat und Angestelltenrat sittden die SS 68 und 69 entsprechende Anwendung.
8 80- Soften gemäß § 78 Ziffer 3 Arbeitsordnungen ober Ivnslige Llenftvorschrisien für eine Gruppe der Arbei.iiehmer vereinbart werden, so findet § 75 entsprechende Anwendung.
. Tie im § 134 b Ziffer 4 der Gewerbeordnung vorgesehene Festsetzung von totraten ersolgt durch den Arbeitgeber gemeiNfam mit dem Arbeilerrat oder Angeftelltenrat. In Streitfällen ent» [djeiiet der Schllchtnngsausschnß.
Ist die geltende Arbeitsordnung vor dem 1. Januar 1919 erlaßen, jo i|t binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine neue Arbeitsordnung zu erlas,en.
„3 81. Tie gemäß § 78 Zis,er 8 vereinbarten Richtlinien muffen die Besiintmung enthalten, daß die Einstellung eines Arbeitnehmers nicht von seiner politischen, militärischen, konsesfionelleir oder gewerifchaftlickfen Betätigung, von der Zugehörigkeit ober Richt zugehörig leit zu einem politischen, konfessionellen ooer beruf- ltcheii Verein oder einem militärischen Verband abhängig gemacht werden dar,. Sie dürsen nicht bestimmen, daß die Eiiifiellung von der Zugehörigkeit zu einem bestimmtest Geschlecht abhängig sein soll
Tie Vorfchristeil des Absatz 1 gelten nicht für die im s 67 genannten Betriebe, soweit die Eigenart ihrer Bestrebungen es bedingt.
Einstellungen, die auf einer gesetzlichen, tarifvertraglichen ober durch Schiedsspruch eines Schlichtungsausschujses ober einer vereinbarten Einigungs- ober Schiedsstelle auserlegten Verpflichtung beriiheu, gehen den Richtlinien in jedem Falle vor.
. Im Nahmen der Richtlinien hat über'die Einstellung des einzelnen Arbeitnehmers der Arbeitgeber allein ohne Mitwirkung oder Aufsicht des Arbeiterrats ober Angestelltenrats zu entscheiden „ 8 82. Wird gegen die vereinbarten Richtlinien verstoßen, so
kann der Arbeiterrat ober Angestelltenrat binnen fünf Tagen nach Kenntnis von dem Verstoße, jedoch nicht fpäter als vierzehn Tage nach^dem Tienstantritt, Einspruch erbeben.
- k den Einspruch und die Beweisunterlagen
find 00m Arbeilerrat oder Angestelltenrat bei den Verhandlungen mit dem Arbeitgeber vorzubringeu.
Wird bei diesen Verhandlungen eine Einigung nicht erzielt, so kann bet Arbeiterrat ober Aiigestelltenrat binnen drei Tagen nach Beendigung der Verhandlungen den zustänbigen Schlichtungs- ausjchuß ober eine vereinbarte Sdstebsstelle anrusen
Ter Eiiispnich gegen bie Einstellung unb die Anrufung des Schlich 1 ungsausschusses ober ber Schiedsstelle hat keine aufschiebende oder auflosende Wirkung.
. §83. lieber den Einspruch wird im Schlichtungsverfahren
r-l® eutsck;leben.- Vor der Entscheidung ist der Eingestellte tunlichst, zu hören. Geht bie Entscheibung dahin, daß ein Verstoß gegen die vereinbarten Richtlinien vorliegt, so kann darin zugleich ausgesprochen werden, daß das Tienstverhältnis des Eingestellten als mit dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung unter


