Ausgabe 
9.3.1920
 
Einzelbild herunterladen

Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist gekündigt galt Tie Eniscpewung schasst Recht zwischen dein beteiligten Arveilgeber und Arbeitnehmer.

£ Arbeitnehmer können im Z-alle der Kündigung seitens des Arbeitgebers binnen fünf Tagen nach der itünoigung Einiprum erleben, inoem jte den Arbeiter- oder Angesteilieurai aurusen:

I. wenn der begründete Veroachl.vvrliegt, dag die Künmgnng wegen der Zugehorigien zn einem ueninunten Geschlechte, wegen poliliscger, militari,cher, wnsepwii-elier »der geiveri- Ichaitlicher Deiaiigung oder wegen Liugehorigieit oder Rtcht- zugehorigieii zn einem politischen, Wnje)|ioneUeii ooer verus- richen Verein oder einem iniliiariscyen zoeruaito erfolgt i,t;

2. wenn die itunbigung ohne Angabe von (siünoen erpoigi i|t;

3. wenn die Knuorgung oeShalo ersolgl i|t, iveil der Arbeit­nehmer sich weigerte, dauernd aiwere Arbeit, atS die bei der Mu,wiliing vereinbarte, zu verrichten;

4. wen» die Kündigung sich als eine unbillige, nicht durch das Vertzallen de» Arbeitnehmers oder durch die Verhaliuisse des Betriebs bedingte Parte dar>teilt.

Ersolgt die Stiinbigmig^ fristlos aus einem Grunde, der nach dem Gesetze zur itüitoigiing des Tienstverpältiiisses ohne Eiu- haliung einer Küiwigungs stift berectjiigt, so kann bet Einspruch auch daraus geputzt weruen, bah ein solcher Grund nicht voriiegi.

8 80. Tas Recht des Einspruchs nach § 84 Ziffer 1 gilt nicht für die im 8 67 genannten Betriebe, soweit die Eigenart ihrer Bestrebungen es bedingt.

Tas Recht des Eiiispruchs besteht nicht

1 - bei Entlassungen, die aus einer gesetzlichen oder tarisver- traglichen oder durch Schiedsspruch eines Schiichlungsaus- schusses oder einer vereinbarten Einigungs- oder Schteds- sleile aujerlegten Berpsiichtung beruhen;

2 . bei Entlastungen, die durch gänzliche oder teilweise Still­legung des Betriebs erforderlich werden.

8 86. Bei der Anrusung- inusten die Gründe des Einspruchs dargelegl uns die Beweise ihrer Berechtigung vorgebracht werden. Erachtet der Arbeiterrat oder Augesteiltenrat die Anrusung sür begründet, so bat er zu versuchen, durch Berhaiwiungen eine Ver- ständigung mit dem Arbeitgeber herbeizuführen. Gelingt diese Bersianoigung binnen einer Bloche nicht, so tarnt der Arbeiter- oder Angepellienrat oder der betvossene Arveiinehmer binnen weiteren süns Tagen den Schlichiungsausschuß anrufen.

Im Falle des 8 84 Absatz 2 hat der Schlichtungsausjchust das Berjayren auszusetzen, wenn au, Grund der Kündigung ein gerichtliches Bersahreu anhängig ist oder die Aussetzung oes Ver- fahrens zur Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung von einer der Parteien beantragt wird. Tas Verfahren nimmt seinen Fortgang, wenn nicht binnen vier Wochen seit der Stellung des Antrags aus Aussetzung die Erhebung der Klage nachgewiesen ist oder wenn eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung vorliegt, wonach die Berechtigung zur fristlosen Entlassung verneint ist.

Ter Einspruch gegen die Kündigung und die Anrufung des Schlichiungsausjchusses haben feine aufschiebende Wirkung.

8 87. lieber den Einspruch (8 84) wird im gesetzlichen Schlich­tungsverfahren endgültig entschieden.

Gehl die Entscheidung dahin, daß der Einspruch gegen die Kündigung gerechtfertigt ist, so ist zugleich für den Fall, dast der Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung ablehnt, ihm eine Eutschä- digungspslicht aufzuerlegen. Tie Entschädigung bemistt sich nach der Zahl der Jahre, während derer der Arbeitnehmer in dem Betrieb insgesamt beschäftigt luar, und darf für jedes Jahr bis zu einem Zwölftel des letzten Jahresarbeitsverdienstes festgesetzt werden, jedoch im ganzen nicht über sechs Zwölftel hinausgehen.

Tabei ist sowohl auf die wirtschaftliche Lage des Arbeitnehmers als auch auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Arbeitgebers angemessene Rücksicht zu nehmen. Tie Entscheidung schasst Recht zwischeii dem beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

Innerhalb dreier Tage nach Kenntnis von dem Eintritt der Rechtskraft der im Schlichtungsverfahren ergangenen Entscheidung hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer mündlich oder durch Auf­gabe zur Post zu erklären, ob er die Weiterbeschäftigung ober die Entschädigung wählt. Erklärt er sich nicht, so gilt die Weiter­beschäftigung als abgelehnt.

(Fortsetzung folgt im nächsten Amtsverkündigungsblatt.)

Ter Regierungs-Präsident Cassel, den 10. November 1919. des Regierungsbezirks Cassel

und sür den unbesetzten Teil des Regierungsbez. Wiesbaden als

Deinobilmachungskonimissar.

A. II. K. 2816. ,

Bekanntmachung.

Auf Grund der §§ 1 und 4 der Verordnung über die wirt­schaftliche Demobilmachung vom 7. November 1918 ordne ich, mit' Rücksicht auf den> großen Mangel an Betriebsstoffen, der die Belieferung der für die Volksernährung arbeitenden und sonstigen lebenswichtigen Gewerbebetriebe mit dem nötigen Betriebsstoff gefährdet, für den Regierungsbezirk Cassel und für den unbesetzten,

Druiü der L ruh loschen Universitäts-Buch.

Teil des Regierungsbezirks Wiesbaden außer Stadtkreis Frank­furt a. M. folgeNbes an: § 1.

Boni Tage bet Verkündigung dieser Bekanntmachung im Amtsbiatte an ist bis auf weiteres

1. an Sonn- und Feiertage n,

2. zur Nachtzeit

her Verleyr mit Kraftfahrzeugen (Personen- und Lastkraftwagen, soivte Ndotorradern) verboten. Ties Verbot gilt nicht für Zahlten in dringenden Notfällen (wie zur Herveischastung ärztlicher Pilse, für Krankentransporte/ bei Branden uno anoeian Unglücksfallen) und für solche im Auftrage einer Behörde.

§ 2.

. . Als Nachtzeit gelten in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. März einschließlich, die -stunben von 8 Uhr abends bis 6 Uhr morgens, vom 1. April bis 30. September einschließlich, die Stunden von 9 Uhr abends bis 5 Uhr morgens.

8 3.

Bei den in 8 1 genannten Ausnahmefällen hat der Fahrer des Kraftfahrzeuges durch eine Bescheinigung oder in anderer Weise den Notfall oder den Auftrag der Behörde uach- z uw elfen.

An diesen Fahrten dürfen nur die zur Behebung des Notfalls unbedingt erforderlichen oder von der Behörde beauftragten Per­sonen teilnehmen. § 4.

Zuwiderhandelnde werden mit Gefängnis bis zu 2 Jahren unb mit Geldstrafe bis zu 100000 Mk. bestraft, bei mildernden Umständen kann getrennt auf eine der beiden Strafen erkannt werden Abgesehen hiervon kann das Kraftfahrzeug ohne Rück­sicht, ob es den! Täter ober Teilnehmer gehört oder nicht dein 'Staate für verfallen erklärt werden imbj)er im Besitze des Zu­widerhandelnden vorhandene, in dessen Schuppen oder sonstigen Raumen noch lagernde Betriebsstoff sofort beschlagnahmt und zu den gesetzlichen Höchstpreisen an Verbraucher abgegeben.

In Vertretung: gez. Lewald. __________

Bekanntmachung.

B e 1 r.: Ablieferung von Schafen und Böcken au die Entente

Tie Ablieferung eines Teiles '(etwa eines Drittels, der von Oberhelfen zu liefernden Schafe und Böcke soll etwa Mitte März erdigen. Ter Oberhessische Viehhandelsverband hat im Auftrage des Landesernährungsamtes in jedem Kreis Scho,sach­verständige mit bem Ankauf der abzuliefernden Schafe uno Böcke beauftragt. Für den Kreis Gießen sind als Sachverständige bestellt:

Eberhard Lich 1., Londorf, G eo r g Leidner II., SS il fingen.

. . Wir weisen Sie nunmehr hierdurch an, die Schassachoer- itanbigen bei der Besichtigung der Herden zu begleiten und beim Ankauf zu unterstützen. Es ivird großer Wert aus diese behördliche Unterstützung gelegt, weil sonst der freiljänbige Anlauf der Tiere nicht möglich sein ivird und zu der unerwünschten Enteignung geschritten werden müßte.

Gießen, den 4. März 1920.

Kreisamt Gießen.

___________________________Dr. U s in ge r. ________________

Bekauntmachuttg.

Seit.: Tie landespolizeiliche Prüfung des Entwurfs zur Anlage eines Anschlußgleises an die-Hauptbahn GießenGeln­hausen für die Firma Georg Philipp Gail A.-G. in Gießen.

Plan nebst Beschreibung und Wege und Borfkütverzeichnis liegt von Mittwoch den 10. bis Mittwoch den 17. März 1920 bei uns zum Vorbringen von Einivendungen zur Einsicht offen

Freitag den 19. März 1920, vormittags 11 Uhr, findet an Ort und stelle Prüfungstermin statt.

Einwendungen wollen spätestens bei diesem Termin bei Mel­dung des Ausschlusses mit denselben vorgebracht werden.

Gießen, den 8. März 1920.

_____________Kreisamt Gießen. I. V.: Weicker.__________

Bekanntmachung.

In der Zeit vom 15. 29. Febr. 1920 wurden in hiesiger Stadt gefunden: 3 Portemonnaies mit Inhalt, 5 einzelne Hand­schuhe,' 1 Gipsfigur, 1 altes Fahrrad ohne Gummireifen, ein kleines Taschenniesser, 1 Deckchen, 1 Paar Glaeshandschiche, ein zweirädriger Handkarren, 1 Filzhut, 1 Kinderkragen, 1 Damen- 'handbeutel und Papiergeld;

verloren: 1 grüner Iltispelz, 1 zweireihige Korallenkette, ein Elfenbein-Anhänger (Rose), 1 Pelzkragen (Otter), 1 Schirm- Reifehülle, 1. Spazierstock, braun mit Griff uni) gelbes Band 1 braunledernes Portemonnaie mit 43 Mk Inhalt 1 istder- geldtasche mit 170180 Mk. unb verschiedenen Quittungen In­halt, und 1 braunes Ledertäschchen mit 50 Mk. Inhalt

Tie Empfangsberechtigten der gefundenen Gegenstände belieben ihre Ansprüche alsbald bei uns geltend zu machen.

Die Abholung der gefuiidenen Gegenstände kann an jedem Wochentag von 11 bis 12 Uhr vormittags unb 4 bis 5 Uhr nachmittags bei niiterzeichneter Behörde, Zimmer Nr 1, erfolgen

Gießen, den 3. März 1920.

Polizeiamt Gießen. Lauteschläger.

und Siembrudmei. R. Lange, Gießen,