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fischen Bäckerei- ober ähnlichen gewerblichen Zwecken die- ncnüen Schornsteins ohne Rücksicht am me Stockgöhe 1 M. c>. Znr die Reinigung von iiergoaren Bäckereifchornsteinen und Schoriifleinen für grögere Neuerungen zu gewerb- luhen und ähiiuchen Zwellen, welche in chrer Löhe ganz oder teilweise frergehen, ,nr jeden iauien»eit Meter 60 Pf. b. Für das Ausbrennen der jogeiwnnten russtichen Schorn- iieme, einichließlicy der nacy , .§ la canut zu vervi.wen- öen Fegung find die doppelten Gebüyren zu entrichten.
7. Bei Jnanfpruchuahine augerhalb der regelmäßigen Nege» Perioden sleyt dem SchorngeiuMermeiiter eine Gangge- , buhr zu. Diele berechnet sich nach Stunden aur der
Giundlage des abgefchiojwnen Loh.ckarifs; außerdem sino die tarifmäßigen Gebüyren für die Schornlieuireinigung zu entrichten.
8. Für das Reinigen der Schornsteine zur Nachtzeit, während lleberlmnoen oder an Sonn- oder Feiertagen firn# außer den tarifmäßigen Stundenlöhnen die doppecken Ge- büyren für Schorniieinreinigung uiro. zu emrichwn. Als Nachtstunden und Ueberstunden gelten die im Lohntarif festgelegten Zeiten.
II. 8 25 wird aufgehoben.
III- Vorstehende Aenderungen treten mit dem 1. Februar 1920 in Kraft.
Darmstadt, den 30. Januar 1920.
Heisst ches Ministerium des Innern: Dr. Fulda. .
An -en Oberbürgermeister zu (Sieben und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Vorstehende Bekanntmachung ist umgehend ortsüblich be- kanntzugeben.
Gießen, den 5. Februar 1920.
Kreisamt Gießen. I. V.: Langer mann.
Bekanntmachung
6-etr. die Hegezeit für weibliches Rotwild. Born 27. Januar 1920
Wir haben auf Grund des § 3 der Verordnung, die Ansfüh- ruiig des Jagdstrafgesetzes betreffend, vom 29. April 1914, die Hegezeit für weibliches Rotwild für den Monat Februar ds. Js. aufgehoben.
Darmstadt, den 27. Januar 1920.
Hessstches- Ministerium des Innern. I. B.: Hölzinger.
Betr.: Polizeiliche Meldepflicht der in die Reichswehr Eintretenden.
An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Tie Reichswehrformationen werben von jeder Neueinstellung nach dem 30. November 1919 dem Gemeindevorstand des letzten Wohnortes Mitteilung auf Postkarte zubommen lassen. Falls die vom Eingestellten gemachten Angaben hinsichtlich Herkunft nicht zulreffen sollten, so ist dem Truppenteil Nachricht zu geben.
Wir empfehlen genaue Beachtung dieser Anordnung. Gießen, den 3. ■ Februar 1920.
Kreisamt Gießen.
Tr. U s in gier.______________
Bekanntmachung.
Betr.:. Höchstpreise für Verbrauchszuüer.
Auf Grund der Verordnung über den Verkehr mit Zucker vorn 17. Oktober 1917 in der Fassung der Verordnungen vorn 30. September 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 1217), vom 3. Juli 1919 (Reichs-Gesetzbl. S. 633) und 14. Oktober 1919 (Reichs-Gesetzbl. S. 1789), sowie der Ausführungsbestimmungen vom 18. Oktober 1917 in der Fassung vom 30. September 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 1218) und 14. Oktober 1919 (Reichs-Gesetzbl. S. 1791) wird gemäß Verordnung der Reichszuckerstelle vom 18. Dezember 1919 in Abänderung der Bekanntmachungen vom 12. November und 6. Dezember 1919 (Amtsverkündigungsbl. Nr. 121 und 132) folgende Höchstpreisverordnung für den Landkreis Gießen erlassen:, 1. Ter Höchstpreis beim Verkauf an den Verbraucher beträgt:
I. für g e ma hlenen und Kri stallzucker
a) Konsumzucker das Pfund Mk. 1,42,
b) Raffinierter Zucker das Pfund Mk. 1,44,
II. für Hutzucker
a) ausgewogen ohne Papier das Pfund Mk. 1,44, b) im ganzen Hut mit Papier das Pfund Mk. 1,42, .
III. für Würfelz ncker - das Pfund Mk. 1,46,
IV. für Kandiszucker
a) hellfarbig bis braun das Pfund Mk. 1,60,
b) weiß und schwarz das Pfund Mk. 1,65.
Tie obengenannten Kleinverkaufspreise gelten, voraussichtlich nur' für den Bäonat Februar 1920, da mit Rücksicht auf die am V März ds. Js. eiittretenbe wesentliche Frachter Höhung eine abermalige Aendernng der Höchstpreise vorgenommen werden inuß,
Zuwiderhandlung gegen vorstehende Höchstpreise werden nach Artikel II der Bekanntmachung über die Aendernng des Gesetzes betreffend Höchstpreise vom 23. März 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 184) mit.Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. Außerdem kann auf die Nebenstrafe jener Bekanntmachung erkannt werden.
Ten Bürgermeistereien der Landgemeinden. |
oes Kreises wird empfohlen, vorstehende Bekanntmachung sofort ortsüblich beiannlzugeven unb alten zileinyanalern vewnoers mitzuteiten.
u,,e Händler (Ladengeschäfte) haben die Höchstpreise sofort in das curgcuyrieuene Preisverzeichnis einzuiragen. Zuwioerhand- lungenjuu) zur Anzeige zu oringen.
Gießen, den ö. jjeuruar In20.
nreisamt Gießen. I. V.: I)r, Sieg er t. Betr.: Äletstlieserung für ilwstches Oftervrol «.Matzen).
An den Oveivurgermkisler zu Gießen uno DU Bürger- mtifteirün Der Laiiogeuietuven Des Kreises.
Tas zur Ner,wilung oes j. umicgen Onervrotes erforderliche Mehl roiro an vie betrenenDen Ballereien nut ourch Vermittelung oer zentrale für Älazzosverwrgung G. m. b. H. in Fraiilfurl a. M. geliefert uno yai ple,e tientrme ven Bürger meiflereien muäuteilen, wieviel Meist zur Herfrellung der Ncapen Den Ballereien Der Ge- nteuiue zugewie,en woroen iir. Tie «puagogeuvotfiäuDe fino verpflichtet, Die tinyober oer von ihnen ausgegevenen Bezugscheine veii zuftäiwigen Bürgermeiiiereieit (Overvürgeriuei^er- namyast W machen. £en Jnyavern Der Bezugfchelne i|t Die entfpreaienDe wlehlmenge bei Der Ausgabe der Brotkarten in Der Zeit vom 3. vis 10. April 1920 zu rürzen.
Gießen, den 5. Februar 1920.
______ Kreisamt Gießen. I. V.: vr. Siegert.__________
Betautttmachung.
Betr.: Räude unter den Pferden des Luowig Weck, Hungen; des Hermann M e y e r, Langsdorf; des Wolf W a l- . ther, Langd und des Rudolf Weiß, Hof-Graß.
Bei der am 2 t. Januar 1920 avgeyaltenen Pferdeworpluste-i rung ivurDe bei den Pferden obengenannter Befitzer Ränoe feft- geftellt. Tie Sperr maßregeln sind von uns angooronet worden.
Gießen, den 30. Januar 1920.
Kreisamt Gießen. I, V.: W e l ck e r.
Bekanntmachung.
Betr.: Räude unter den Pferden des Ludwig Keßler IX in G r o ß e n - L i n d e n, des J o Hannes DJi üller XXX VIII. in Lang-Göns, des Anton Müller XXXII. in Lang-Göns, des Anloii Belten XVI. in Lang- Göns, des Wilhelm Schlosser in Grüningen, des Julius Schmidt in Grüningen, des Heinrich Schul- theißinLn m d a, des Heinrich BräuninginSto ck- ha u sen, des Heinrich Klöß IV. in Har buch und . des Konrad Krug in L i n d e n st r u t h.
. ’ Bei den Pferden der obengenannten Personen ist die Räude festgestellt worden. Tie Sperrmaßregeln sind von uns ungeordnet worden.
Gießen, den 30. Januar 1920.
Kreisamt Gießen. I. V.: Langer mann,
Bckatttttmachuug.
Betr.: Tie Vornahme der Rotlaufimpfungen durch Luien.
Gemäß Verfügung des Landesarbeits- und Wirtschafts'amts vom 20. Januar 1920 wird der dem Landwirt Carl Hahn in Bellersheim erteilte Auftrag zur Vornahme von Rotlauf- iniMungen zurückgenommen, nachoem die Voraussetzungen für Er- teckung dieses Auftrags weggefallen sind.
G'ießen, den 5. Februar 1920.
Kreisamt Gießen. I. V.: L a n g e r m a n n.
An die Bürgermeistereien Bellersheim, Obbornhofen, Utphe, Trnis-Horlvff, Inheiden, Stcinhcun, Nodhciin, Nnberlshnnsen, Langd, Hungen, Langsdorf, Mnschcnhctm und Btrtlar.
Vorstehende Bekanntmachung ist ortsüblich zu veröffentlichen. Gießen, den 5. Februar 1920.
________Kreisamt Gießern I. V.: Langermann.________
Bekanntmachung.
.In der Zeit vom 15.—31. Jan. 1920 wurden in hiesiger Stadt ge unben: 1 Knaben-Pelzkragen, 1 Tischdeckchen, 2 Kinder- Pelzkragen, 1 Brosche, 1 Handtäschchen, 1 Arbeiterrock, 1 Armband, 1 Brille, 2 Portemonnaies mit Inhalt, 1 Papiergeldschein und 1 rechter Glacehandschuh;
verlöre"' 1 Brieftasche mit 1000 Alk. Papiergeld und Paß BNhalt, 1 Bvofche mit Photographie (Militärbild), 1 Portemonnaie mit 12—15 Mk. und Hinterlegungsschein Inhalt, ein goldenes Kettenarmband mit Anhänger, gez. E. M., 1 Briefliche mit 60 Mk. und Papiere auf „Georg Meyer" lautenb Inhalt, 1 Kinderpelzkragen mit schwarzweiß-grünem Futter, eine silberne Tamenuhr, 1 Portemonnaie mit 85—90 Rkk Inhalt 1 p a men Portemonnaie mit 80 Ps. Inhalt, 1 Füllfederhalters 1 Trauring gez. W N. 1917, 1,blaugrauer Handschuh und ein Id.föaw Tamenpelzkragen mit fchwarzseidenein Futter.
., ^/e Empfangsberechtigten der gefundenen Gegenstände belieben ihre Ansprüche alsbald bei uns geltend zu machen.
m l Abholung der gefundenen, Gegenstände kann an jedem Wochentag von 11 bis 12 Uhr vormittags und 4 bis 5 Uhr nachmittags bei unterzeichneter Behörde, Zimmer Nr. 1, erfolgen
Gießen, den 3. Februar 1920.
Polizeiamt Gießen. Lauteschläger
Druck Der B r ü b i’idjen Universitäts-Buch. und Steindruckerei. R. Lange, Biegen.


