AmtrverkuMgungrblatt

für öle pröVMMidlleüwn Gberheßen für das Krdsaint Gießen.

(Ericbetni nach Bedarf. Montag, Dienstag, Donnerstag u. Freitag. Nur durch di«Poft zu beziehen gegen MK. 2.50 vterlelfLhrl. Pofizeitungsllst«Nr.

Nr. 20

0. Februar

1920

Znhaitr-Uedersicht: Ausdrusch von Getreide. - Verkehr mit Nutz- Rotwüd. - Meldepflicht der in die Reichswehr Eintretenden. - _____________ (tzRatzen). - Viehseuchen. - Vornahme der

und Brennholz. Gebühren'der Lchornsteinfeger. Hegezeit für weibliches Höchstpreise für Verbrauchszucker. Mehllieferung für jüdisches Osterbrok ,wtlaufimpfungsn durch Laien. Gefunden, verloren.

Bekarlntmachttttg

betreisend Ausdrusch wn. Getreide. Boni 20. Januar 1920.

. vv'* 1 2 3 4 5 6!- Aussührung der Rcichsgetreiboordnung für die Ernte 1919 wirb hiermit aus Grund deren 88 5 und 80, Ziffer 12 das Nach- slxhende bestimmt: 1

8 1. ,^'ie Besitzer beschlagnahmter, noch nicht ausgedroschener Bw getreudev-orrate und verpilichtet, dieselben bis spätestens zum 1. Marz 1920 auszudreschen.

o... 8 2 Zuwiderhandlungen gegen § 1 werden nach 8 80, Ziyer 12 der Reichsgetreid-eordnnng für die Ernte 1919 mit Gefängnis bür zu einem Jahr und mit Geldstrafe bis zu 50 000 Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft

Darmstadt, den 20. Januar 1920.

Hessisches LandesemithruugKamt: N e u m a n n.

Bekanntmachung

betreffend den Ausdrusch,von Getreide. Vom 29. Januar 1920.

Ä>n Nachgang zu unserer Betanntmachung vom 20. ds. Mts (Beilage zu Nr. 18 derDarmstädter Zeitung" vom 22. Januar 1920; wird hiermit bestimmt, daß in denjenigen Kommunalver- banden, die sür den Ausdrusch von Gxtreide einen früheren Schluß- terniln als den 1. März 1920 festgesetzt haben, der von ihnen bestimmte Termin Geltung Ijiat.

T a r m st a d t, den 29. Januar 1920.

Hewsches Landesernährnngsamt. I. V.: Emmerling.

Bckanutmachnug

über den Verkehr mit Nutz- und Brennholz.

Aluf Gründ der 88 1 und 4 der Verordnung über die wirtlchastliche Temobilmachung vom 7. November 1918 (Reichs- Gesetzblatt S. 1292) ordne ich im Einvernehmen mit dem Hess. Ministerium des Innern und dem Hess. Ministerium der Fi­nanzen, Abteilung für Forst- und Kameralverwaltung hiermit an, was folgt:

81. Nutzholz und Brennholz dürfen ans der Bahn -oder zu Waner nur mit staatlicher Genehmigung befördert werden.

Bei Bersano des Holzes nach hessischen Orten wirb die Genehmigung von der staatlichen Obersörsterei, aus deren Be­zirk das Holz befördert wirb, -auf dem Frachtbriefe oder dem Konnossement erteilt. Ter Frachtbrief ober das Konnossement müssen den Absender, den Empfänger, die Versandstation, die Bestimmungsstation, den Bestimmungsort, sowie die Art und die Menge des Holzes enthalten.

§ 2. Nach außerhessischen Orten dürfen Nutzholz und Brenn­holz ohne Rücksicht auf die Beförderungsart nur mit staatlicher Genehmigung befördert werden.

Wird das Holz auf der Bahn -ober zu Wasser befördert, so wird die Genehmigung von dem Ministerium der Finanzen, Abteilung sür Forst- und Kameralverwaltung, auf dem Fracht­brief ober dem Konncssement erteilt. Ter Frachtbrief ober das Konnossement müssen die im 8 1 bezeichneten Angaben enthalten.

Wird das Holz in anderer Weise befördert, so stellt die staatliche Oberförsterei, aus deren Bezirk' das Holz befördert wird, einen Beförderungsschein aus. Der Beförderungsschein hat den Absender, den Empfänger, den Abgangsort, den Bestim- mungsvrt, sowie die Art und die Menge des Holzes zu ent­halten. Statt durch Befördernngsschein kann die Beförderungs- erlanbnis auch durch Bescheinigung auf dem Abfuhrschein erteilt werden. Die Beförderung darf nur an dem Tage erfolgen, der auf dein Beförderutigsschein (Abfuhrschein) als Abgangstag-ver­merkt ist. Ter Transportführer hat den Beförderungsschein (Ab­fuhrschein) bei sich zu führen.

8 3. Tie. Genehmigung (88 1 und 2) kaum von der Vor­lage eines Nachweises darüber abhängig 'gemacht. werben, wie das Holz verwendet werden soll.

,8 4. Für die Erteilung der Genehmigung auf einem Fracht­brief oder einem Konnossement (8 1, Absatz 2 und 8 2, Absatz 21 wird eine Gebühr von einer Mark erhoben. Bei Beförderung von Holzmengen von weniger als zehn Festmetern kann von Erhebung der Gebühr abgesehen werden.

8 5. Tie zur Ausführung dieser Bekanntmachung ersorder- lichen Anweisungen werden von dem Hessischen Ministerium der Finanzen, Abteilung für Forste und Kameralverwaltung, erteilt.

8 6. Wer den Anordnungen in den §8 1 und 2 dieser Be­kanntmachung vorsätzlich zuwiderhandelt, wird. mit Gefängnis­strafe bis zu fünf Jahren und mit Geldstrafe bis zu einhundert­tausend Mark ober mit -einer dieser Strafen bestraft. Auch kann das den Vorschriften der §§ 1 und 2 zuwider beförderte Holz

zugunsten bet Hessischen Staatskasse von mir für verfallen er­klärt werden, gleichgültig, ob es dem Täter gehört ober nicht.

§ /. wiese Bekanntmachung tritt mit dem Tage ihrer Ver- kunbigung in Kraft.

Tarmstadt, beit _ 26. Januar 1920.

Ter Staatskommissar für eie wirtschaftliche' Demobilmachung in HiessenLin ken helt>.

Bekaiirrtmachung.

über jden Verkehr mit Brennholz.

Ans Grund der Verordnung des Bundesrats über die Er- I nchtung von Preisprufungsstellen und die Versorgniigsregelnng | tnmi 2b. September 1919 und vom 4. November 1915 (Reichs­gesetzblatt S. 607, 728) heben wir hiermit unsere Bekanntinachnng über den Verkehr mit Brennholz vorn 31. Januar 1918 (Reg.- Bl. S. 49) mit Wirkung von >em Tage an auf, an dem die Bekanntmachung des Staatskommissars für die wirtschaftliche De­mobilmachung in Hessen über den Verkehr mit Nutz- und Brenn­holz vom,2.6. Januar 1920 in Kraft tritt.

Darmstadt, den . 26. Januar 1920.

Hessisches Ministerium des Innern: Tr. Fulda.

An den ObeiBürgcrmkistt'r zu Gfiefjen, dre Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises, das Polizeiamt Gießen . und die Gendarmerie des Kreises.

Vorstehende Bekanntmachungen sind ortsüblich zu veröfsent- liehen. Tie Polizeiorgane find mit dir Durchführung beauftragt und werden angewiesen, int Nebertretungsfall Anzeige zu er­heben: foioie, falls es sich um erhebliche Mengen verbotswidrig transportierten Holzes handelt, dieses Holz vorläufig zu beschlag- nehmen und dem Staatskommissar unverzüglich Meldung zu machen. Auch die Eisenbahnverladestellen sind von bett Bestim­mungen zu verständigen.

Gießen, den 6. Februar 1920.

________Kreisamt Gießen. I. V.: Langer mann.

Bekanntmachung

betreffend die Gebühren der Schornsteinfeger, hier Abänderung des Regulativs, die Reinigung der Schornsteine betreffend.

Vom 30. Januar 1920.

Tie andauernde und weiterhin wachsende Teuerung macht die erneute Erhöhung der int Lohntarif für das Schornstein- fegerg. werbe festgesetzten Löhne, und eine dementsprechende Erhöhung der,Feggebühren erforderlich. Unter Aufhebung der bisherigen Festsetzungen wird daher mit Zustimmung des hessischen Ge- samtministeriums das Regulativ, die Reinigung der Schorn- iteine betreffend, vom 26. Januar 1875 (Regierungsblatt S. 85) bis zur allgemeinen Neuordnung des Schorusteinsegerweseus vor­läufig wie folgt geändert:

I. § 23 erhält folgenden Wortlaut:

§ 23. Tie Gebühren der Schornsteinfeger betragen ein­schließlich Teuernngszuschlag:

1. Für die Reinigung von steigbaren sogenannten deutschen Schornsteinen, die

1 Stockwerk durchlaufen.....60 Pf.

2 Stockwerke durchlaufen.....75

,3 Stockwerke durchlaufen.....90

4 Stockwerke durchlaufen ..... 100

5 Stockwerke durchlaufen.....110

6 Stockwerke durchlaufen.....120

usw. für jedes weitere Stockwerk . . 10

2. Für die Reinigung von engen sogenannten russischen Schornsteinen, die

1 Stockwerk durchlaufen.....45 Pf.

2 Stockwerke durchlaufen ..... 60

3 Stockwerke durchlaufen . .... 15

4 Stockwerke durchlaufen . . . f . 85

5 Stockwerke, durchlaufen . . . f . 95

6 Stockwerke durchlaufen.....100

usw. für jedes weitere Stockwerk . . 5

3. Für das Reinigen eines Schortisteinaufsatzes bis zu

1 Meter Höhe........15 Pf

2 Nieter Höhe........20

3 Meter Höhe und . mehr .... 30

4. Für das einmalige Reinigen eines weiten, steigbaren oder engen russischen, in das Gebäude eingebauten Zenkral- heizungs-, Wäscherei-, Schreinerei-, Metzgerei-, Schmiede-, Hotelküchen-, Gastwirtschafts-Schornsteins, sowie eines rus-