Ausgabe 
8.7.1920
 
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AmtsverKndigungrblatt

für die provinzialdirettion Gberhessen und für dar Kreisamt Gießen.

(Erlernt nach Bedarf: Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag. Nur durch die Post zu beziehen gegen Mb. 2.50 vierteljährlich.

'Nr- ~ 8. Jnli 11)20

Ä Ltan J»^<10)^19 bet neiun 5a(|ung der Reichsgetreldeordnung (Schluß). --Bewirtschaftung der Frühkartoffeln. - Baustoff-

wirtschastung. - Portopflichtiger Schriftwechsel zwischen den einzelnen Behörden. - Sichtvermerk bei Einreise in das Allensteiner Bolks- abstlmmungsgebiet. - guckervsrbrauchsregelung. - Ausgabe von Süßstoff. - Viehseuchen. - (befunden, verloren

Bekanntmachung

der neuen Fassung der Reichsgetreideordtrung für die Ernte 1920 Vorn 21. Mai 1920.

(Schluß aus Nr. 93 des Amtsverkündigungsblattes.)

§ 78a. Wer mit dein Beginne des 16. August 1920 Hafer früherer Ernten allein oder mit anderen Nahrungs- oder Futter­mitteln gemischt, in Gewahrsam hat, ist verpflichtet, ihn dem Kommunalverband des .Lagerungsorts bis zum 20. August 1920, getrennt nach Eigentümern, anzuzeigm. Hafer, der zu dieser Zeit unterwegs ist, ist von dem Empfänger unverzüglich nach dem Empfange dem Kommnnalverbaiid anzuzeigen. § 76 Abs. 2 und § 77 a bis c finden entspreelzende Anwendung.

Mit dem Beginne des 16. August 1920 ist der Hafer früherer Ernten für beit Kommunalverbaud beschlagnahmt, in dessen Be- Mt er sich befindet. Hafer, der zu dieser Zeit unterwegs ist, ist für den Kommunalverband beschlagnahmt, in dessen Bezirk er nach beendeter Beförderung abgeliefert wird. Für deu hier­nach beschlagnahmten Hafer gelten die Vorschriften dieser Ver­ordnung. Ter Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft besttmmt, in welchem Umsaug der Hafer trotz der Beschlagnahme verfüttert, verarbeitet oder sonst verwendet werden darf. Soweit der Hafer hiernach nicht verfüttert, verarbeitet oder sonst ver­wendet werden darf, haben die Kommunalverbände die beschlag- nahmten und die in ihrem Eigentum stehenden Vorräte mit Aus­nahme der ihnen behördlich zur Verteilung überwiesenen Vorräte der Reichsgetreidestelle nach deren Geschäftsbedingungen abzulieseru

Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft kann Uebergangsbestimmungen treffen.

IX. Schluß- uni) Strafvorschriften.

8 79. Die Vorschriften dieser Verordnung beziehen sich, mit Ausnahme der §8 58 bis 61, nicht auf die aus dem Ausland emgeführten Vorräte.

.§ 80. Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geld- (trafe bis zu füuszigtausend Mark ober mit einer dieser Strafen ward bestraft,

1. wer unbefugt beschlagnahmte Vorräte beiseiteschasft, ins- besondere ans dem Bezirke des Kommunalverbandes, für den sie beschlagnahmt sind, entfernt, sie beschädigt, zerstört, zur Verarbeitung annimmt, verarbeitet, verarbeiten läßt, verbraucht ober sonst verwendet,

2. tuet unbefugt beschlagnahmte Vorräte verkauft, kauft ober ein anderes Veräußerungs- ober Erwerbsgeschäft über sie abschließt ober wer den .Vorschriften des § 4 Abs. 1 zu- widerhandelt,

3. wer die zur Erhaltung, Verwahrung und Pflege der Vor­räte erforderlichen Handlungen pflichtwidrig (§§ 5, 47) unterlässt,

4. wer den Vorschriften im § 8a Satz 2, 3, § 9 Satz 2 ober den auf Grund der §§ 8a, 9 Satz 1 erlassenen Bestim- mungen zuioiderhaudelt oder wer Getreide zu Saatzwecken verkauft ober kauft, obwohl er weiß ober den Umständen nach anuehmen muß, daß es nicht zu Saatzwecken be­stimmt ist,

5. ioer den gemäß § 18 Abs. 1g erlassenen Bestimmungen zu­wider ausmahlt ober ausmahlen läßt,

6. wer den auf Grunddes § 19 Abs. 1 erlassenen Bestim- 'mungen über die Herstellung, den Vertrieb unb die Preise der Erzeugnisse zuwiderhandelt,

7. wer höhere als die festgesetzten Mahllöhne und sonstigen Verarbeitungslöhne ober Vergütungen (§ 53) fordert oder sich versprechen ober gewähren läßt,

8. wer den Vorschriften im § 50 zuwider den Eintritt in die Räume, die Besichtigung, die Einsicht in die Geschästsauf- zeichnnngen, die Feststellung der vorhandenen Vorräte ober die Hilfeleistung bei dieser Feststellung ober die Entnahm: von Proben ober die Probeverarbeitnng ober die Ein­stellung des Betriebes verweigert ober die gemäß § 19 Abs. 2, § 26 Ws. 3, § 50 Abs. 2 von ihm erforderte Aus­kunft^ nicht erteilt ober wissentlich unrichtige ober unvoll­ständige Angaben macht,

9. wer der Vorschrift im § 51 zuwider Verschwiegenheit nicht beobachtet ober ber Mitteilung ober Verwertung von Ge­schäfts- ober Betriebsgeheimnissen sich nicht enthält,

10. wer bic ihm nach § 3 Abs. 2, § 7, § 10 Abs. 2, § 76 Abs. 1, § 78a Abs. 1 obliegenbe Anzeige nicht in der gesetzten Frist

erstattet oder wissentlich unrichtige ober unvollständige An­gaben macht,

11. wer ben Vorschrifwn bes § 8 Abs. 1 Str. 3 zweiter Halb­satz, § 12 Abs. 2, § 49 Abs. 1, 2, § 54, § 55 Abs. 1, § 56 Abs. 1 zuwiberhanbell,

12. wer den Anordnungen zuwiberhanbell, bie eine Landes- zentralbehörbe, eine bösere Verwaltungsbehörde, ein Kom- muualverbanb ober eine Gemeinde auf Grund des 8 5 Abs. 3, 4, 88 58, 59, 61, 62, 63 Abs. 2, 88 64, 65, 67, 68, 72 Abs. 1 Satz 3, § 73 Abs. 1, § 73a erläßt ober die nach § 75 in Kraft bleiben.

Der Versuch ist strafbar. /

Im Falle der Nr. 9 tritt die Verfolgung nur auf Antrag des Betriebsinhabers ein.

. Bei vorsätzlichem Verschweigen, Beiseiteschaffen, Veräußern oder Verfüttern von Vorräten muß bie Geldstrafe, wenln aus­schließlich auf sie erkannt wirb, niiubesteus dem breifadyen Werte ber Vorräte gleichkommen, auf bie sich die strafbare Handlung bezieht.

Neben ber Strafe kann in ben Fällen der Nrn. 1 bis 6, 10 bis 13 auf Einziehung des Getreides ober ber Erzeugnisse er­kannt ^werden, auf bie sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören ober nicht, soweit sie nicht gemäß § 72 für verfallen erklärt worden sind.

Wenn infolge polizeilicher Untersuchung von Getreide ober daraus hergesteltten Erzeugnissen einschließlich Backwaren ein: rechtskräftige strafbare Verurteilung eintritt, fallen bem Verur­teilten bie durch die polizeiliche Untersuchung erwachsenen Kost:u zur Last. Diese sinb zugleich mit ben Kosten bes gerichtlichen Verfahrens festzusetzen und einzuziehen.

§ 81. Ist eine ber im § 80 bezeichneten strafbaren Hand­lungen gewerbs- ober gewohnheitsmäßig begangen, so kann bie Strafe auf Gefängnis bis zu fünf Jahren unb Geldstrafe bis zu hunderttausend Mark erhöht werben. Neben Gefängnis kann auf Verlust ber bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.

§ 82. Der Reichs Minister für Ernährung unb Landwirtschaft kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen.

§ 83. Diese Verordnung tritt am 26. Mai 1920 in Kraft. Der Reichsminister für Ernährung unb Landwirtschaft bestimmt ben Zeitpunkt bes Außerkrafttretens.

Bekanntrnachnng.

Betr.: wie oben.

Indem wir vorstehend bic Reichs getreibeorbnung für die Ernte 1920 zur allgemeinen Kenntnis bringen, empfehlen wir allen Interessen bringenb, sich mit ihr bekanntzumachen.

Dem Ober bürger meister zu Gießen sowie ben Bürgermeistereien ber Sanbgc mein ben des K rei - s e s wirb empfohlen, ortsüblich bekauntzumachen, daß die Reichs- getretbeorbnungi für die Ernte 1920 in der neuen Fassung in einem von Ihnen näher zu bezeichnenben Raum eingesehen wer­ben kann.

Kreisamt Gießen. ___________________________Dr. Usinger.___________________________

Bekanntmachung

betreffend die öffentliche Bewirtschaftung der Frühkartosfeln aus der Ernte 1920 unb deren. Höchstpreise. Vom 22. Juli 1920

Auf Grund der §§ 1 und -2 der Verordnung des Reichs- mincsterS für Ernährung und Landwirtschaft über bie Preise für Frühkartoffeln vom 14. Juni 1920 (Reichs-Gesetzbl. S 1204> wird hiermit im Einvernehmen mit der Reichskartoffelstelle bestimmt:

Frühkartoffeln, die bis zum 30. Juni 1920 geerntet und ge­liefert sind, werden von der öffentlichen Bewirtschaftung fteige- lasfeu unb keinem Höchstpreis unterworfen. Frühkartoffeln aus feldmäßigem Anbau fallen nicht hierunter; diese dürfen vor dem 1. Juli 1920 nur mit Zustimmung des für den Erzeuger tzu- stehenden Kommunalverbandes abgeerntet werden.

_ Boni 1. Juli 1920 ab tritt 'bie öffentliche Bewirtschaftung der Frühkartoffeln -ein.

Ter Höchstpreis für Kartoffeln aus demErnte 1920 be- trägt^im Monat Juli 1920 35 Mark für den Zeu t- «er. Dieser Preis ist Höchstpreis im Sinne des Gesetzes, betreffend Höchstpreise.

Ter Höchstpreis gilt für die in Hessen erzeugten Kartoffeln und für den Verkauf durch ben Kartoffelerzeuger. Er gilt für ^Leferung ohne Sack, sowie für Barzahlung beim Empfang; er fchließt die Kosten ber Beförderung bis zur Verladestelle des