Ausgabe 
8.6.1920
 
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Amtsverkimdiglmgsblatt

für die provinziaidirektisn Gberhesse» und für das Kreisamt Eiehen.

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Nr. 77 ! 8. Juni 7, -

Ingaltr-Ucbcrsicht . Durchführung der Bestimmungen des Friedensvertrages: Anmeldung und Beschlagnahme von Wertpapieren und Urkunden. Nachtrag zur Deutschen Arznertaxe. - Haloform - Ausführung des Neichsimpfgesetzes. - Bewährung einer Beihilfe an ehemalige Kriegs­teilnehmer 1870/71. Abrechnung über die gezahlten Familienunterstühungen. - Dienstnachrichten. - Fcldbereinigung Heuchelheim. - Gefunden, verloren. Außerkraftsetzung der auf Grund des Art. 48 erlassenen Vorschriften. - Belästigung des Publikums. Vermeidung von Staub» ____________ entwicklung bei Bauten.

Bekanntmachung

über die Anmeldung und Beschlagnahme van Ur­kunden und Wertpapieren aus Anlaß der Durch-: sührung der Bestimmungen des § 10 Absatz 1 der Anlage zu Artikel 2 98 des Friedens Vertrags.

Auf Grund der §§ 1, .4 und 5 des Gesetzes über Enteignungen und Entschädigungen aus Anlaß des Friedensvertrags zwischen Deutschland und dcir alliierten und assoziierten Mächten tom 31. August 1919 (Reichs-Gesetzblatt S. 1527) wird im Einver­nehmen mit dem Reichsminister der Finanzen folgendes bestimmt:

§ 1. Deutsche Reichsangehörige einschließlich der in Deutsch­land ansässigen juristischen Personen uttd Gesellschaften Men in der Zeit tont 15. bis 31. Mai 1920 folgende in ihrem Eigentum stehende Gegenstände anzumelden: Wertpapiere, Zertifikate, Ge- sellschastsverträge und sonstige rechts erhebliche Urkunden, die sich auf Güter, Rechte und Interessen in dem Gebiet des britischen Reichs, Frankreichs, Italiens, Japans, Belgiens, Boliviens, Brasiliens, Guatemalas, Perus, Polens, Siams, der Tschecho- Slowakei, Uruguays, Kubas, des Serbisch-Kroatilch-Sloloenischen Staates, Griechenlands und Portugals, sowie der Kolonien, Be­sitzungen und Protektoratsländer dieser Staaten beziehen, ein- schließlich Aktien, Schuldverschreibungen unb sonstiger Wertpapiere, sofern sie von Gesellschaften ausgegeben sind, die zur Zeit des Inkrafttretens des Friedensvcrtrags gegenüber einer der vor­stehend bezeichneten Machte ihren Sitz im Gebiet dieser Macht hatten und gemäß dem Recht dieser Macht zngelassen waren.

Tie Anmeldepflicht erstreckt sich nicht auf Wertpapiere, aus denen einer der in Absatz 1 bezeichneten Staaten oder in diesen Staaten belegene Gemeinden oder andere öffentlich-rechtliche Körperschaften als Schuldner hatten, sowie auf Güter, Rechte und Interessen in den durch bat Friedensvertrag abgetretenen deut­schen Reichs- und Schutzgebieten.

Tie Anmeldepflicht erstreckt sich nicht auf Gegenstände, die sich zur Zeit des Inkrafttretens des Friedensvertrags mit einer der in Absatz 1 bezeichneten Mächte int Gebiet dieser Macht befanden, sowie ferner nicht auf Gegenstände, die nach diesem Zeitpunkt aus ausländischem in deutsches Eigentum übergegangen sind.

Ter Friedensvertrag ist itt Kraft getreten int Verhältnis zu: dem britischen Reich, Frankreich, Italien, Japan, Belgien, Boli­vien, Brasilien, Guatemala, Porti, Polen, Siam, der Tschecho­slowakei und Uruguay am 10. Januar 1920, dem Serbisch-Kroa­tisch-Slowenischen Staat am 10. Februar 1920, Kuba am 8. März 192<ch Gri«henland am 30. März 1920, Portugal am 8. April 1920.

Soweit im Ausland befindliche Gegenstände anzumelden sind, ist der Aufbewahrungsort anzugeben.

Erfolgt die Anmeldung nicht durch den Eigentümer, so ist dessen Name und Wohnort anzugeben.

§ 2. Tie Anmeldung der in § 1 bezeichneten Wertpapiere l-at beim Reichsfinanzministerium, Stelle für ausländische Wert- paptere, Berlin W., Potsdamer Straße 122 b, die Anmeldung der übrigen in § 1 bezeichneten Gegenstände bei dem Reichskommissar für Auslandsschaden, Urknndenanmeldestelle, in Berlin-Zehlendorfs Mitte, Am Urban, zu erfolgen.

.8 3. Jedermann ist auf Erfordern des Reichskommissars für Auslandsschäden oder der bezeichneten Stelle für ausländische Wertpapiere verpflichtet, binnen einer von diesen festzusetzenden Frist eine Erklärung darüber abzugeben, ob bei ihm die Vovaus- letzung der Anmeldepflicht vorliegt, sowie eine abgegebene Erklä­rung oder Anmeldung durch nähere Auskunft zu ergänzen.

§ 4. Tie bei den in § 2 bezeichneten Stellen tätigen Per- lonen sind vorbehaltlich der dienstlichen Berichterstattung oder der Anzeige von Gesetzwidrigkeiten verpflichtet, über |b|ie in Aus­übung dieser Tätigkeit, zu ihrer Kenntnis kommenden Geschäfts- Verhältnisse der Beteiligten Verschwiegenheit zu beobacksten. Sie lind ferner verpflichtet, alle ans ihre Tätigkeit bezüglichen Aus- zetchnungen und Abschriften bei Beendigung ihrer Tätigkeit an den Reichskommissar für Auslandsschäden auszuhändigen.

.8 5. . Tie nach § 1 anzumcldenden Gegenstände, die Wert- paptere einschließlich der noch nicht fälligen Zins- und Gewinn- anteillchetne, werden mit dem Inkrafttreten dieser Bekanntmachung: beschlagnahmt. Tie Beschlagnahme erstreckt sich nicht auf Wert- Paptere, die vor dem Inkrafttreten dieser Bekanntmachung ansgebost worden smd. l

Sic Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vornahme von

Veränderungen an den von der Beschlagnahme betroffenen Gegen­ständen verboten ist, und daß rechtsgeschäftliche Verfügungen über sie ohne Zustimmung der nach § 2 für die Entgegennahme der Anmeldung zuständigen Stelle verboten und nichtig sind. Ten rechtsgeschäftlichen Verfügungen stehlen Verfügungen gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen.

§ 6. Die näheren Bestimmungen über die Ausführung dieser Verordnung, werden für die in § 1 bezeichneten Wertpapiere von der Stelle für ausländische Wertpapiere, für die übrigen in § 1 bezeichneten Gegenstände tont Reichs kommissar für Auslauds- schäden erlassen.

§ 7. Zuwideihandlungen gegen §§ 1 Lis 3 und gegen § 5 werden gemäß §§ 10, 11 des Enteignnugsgesetzes vom 31. August 1919 (Reichs-Gesetzbl. S. 1527) bei Vorsatz, sofern nicht nach altge- nteinen Strafgesetzen eine höhere Strafe verwirkt ist, mit Ge­fängnis bis zu einem Jahr unb mit Geldstrafe bis zu.hundert­tausend Mark oder mit einer dieser Strafen, bei Fahrlässigkeit mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft.

Zuwiderhandlungen gegen § 4 werden gemäß § 12 des Ent- eignungsgesetzes vom 31. August 1919 (Reichs-Gesetzbl. S. 1527) mit Gefängnis bis zu einem Jähr und mit Geldstrafe bis zu fünfzehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft.

8 8. Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Ver­kündung in Kraft. ,

Berlin, den 12. Mai 1920.

Ter Reichsminister für Wiederaufbau.

.____________________I. V.: Müller. _______________

Bekanntmachung

betr. Nachtrag zur fünften Ausgabe der Deutschen Arzneitaxe 1920. Vom,29. Mai 1920.

Auf Grund des § 80 Albs. 1 der Gewerbeordnung, für das Deutsche Reich bestimmen wir, daß mit Wirkung vom 3. Juni 1920 ab ein Nachtrag zur fünften Ausgabe der Deutschen Arznei­taxe 1920 in Hessen in Kraft tritt. Ter Nachtrag ist im Verlag der Weidmannschen Buchhandlung in Berlin SW. 68, Zimmer« straße 94, erschienen und kann durch die Besitzer der Arzneitaxe 1920 von der genannten Buchhandlung zum Preis von 1,40 Mt bezogen werden.

Darmstadt, den 29. Mai 1920.

_________Ministerium des Innern. I. V.: Höl z i it g e r.________

Bekanntmachung

betreffend Haloform. Vom 20. Mai 1920.

In der Tageszeitung und auch in der medizinischen Fachpresse ist neuerdings alsVorbeugemittel" gegen Grippe und als vor­zügliches Mittel" gegen Schnupfen, Katarrhe und Grippe ein RiechsalzHaloform" angetündigt worden. Dieses Mittel tvird von einer Firma in Frankfurt a. Bl. dargestellt. Mit Rücksicht daraut, daß dieses Mittel Jod enthält machen wir ausdrücklich darauf aufmerksam, daß nach der Kaiserlichen Venordnung vom 22. Oktober 1901 (Reichsgesetzblatt S. 380) Halo form außerhalb der Apotheken nicht feilgehalten oder verkauft werden darf. Auch ist ui den Alpotl-cken die Abgabe des Haloform als .Heilmittel an die Bevölkernng auf Grund bet- Verordnung über die Abgabe starkwirlender Arzneimittel als Jod enthaltende Zubereitung nur gegen Vorlage eines ärztlichen Rezeptes statthaft.

Wir mach en noch ausdrücklich darauf aufmerksam, daß gegen einen den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen znwiderlansenden Vertrieb des genannten Mittels eingeschritten werden wird

Darmstadt, den 20. Mai 1920.

Ministerium des Innern

Abteilung für öffentliche Gesundheitspflege Hölzinger.________________________

Bekanutmlichttttg.

Betr.: Tie Ausführung des Reichsimpfgesetzes.

In Anbetracht der bevorstehenden öffentlichen Impfungen wird darauf hin gewiesen, daß nach: Artikel 3 des AnSsührnngsgesetzes

25. Mai 1875 die Gemeinde nicht nur die ur die Abhaltung öffentlicher Impftermine erforderlichen Ränm- lichletten zu stellen, sondern dem Jmpfarzt auch die nötige Schreib- Hilfe zu gewähren hat. Der hiernach zu stellenden Schreibhilfe liegt ob alle für die Abhaltung öffentlicher Impftermine iwtwcn- digen schriftlichen Arbeiten auszusühren, wozu insbesondere auch die Ausfertigung der Impfscheine gehört. Ter Jmpfarzt wird