L
Druck der Brühl'schen Universitäts-Buch. und Steindruckerei. R. Lunge, Äi«ß«n.
Betr.: Zuckcrverbrauchsregelung.
An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des. Kreises.
Auf Grund des § 2 der Bekanntmachung vom 15'. Januar 1918 (Kreisblatt Nr. 5) wird bekanntgegeben, das; die für den Monat März zustehende Zuckermenge in Höhe von 750 Gramm auf den Kopf der Bevölkerung zur Ausgabe gelangt.
b) ariirJtyften und Hafenbehörden gebildeten
Anslchusse zur Bekämpfung des Schleichhandels usw. haben mrt den unter Ziffer a) erwähnten Behörden und Organen unter deren, Leitung zusammenzuarbeiten und ihnen auf Anivrdern einzelne Hilfskräfte zur Verfügung zu stellen
ol Dre EisenbahrMhorden srnd verpflichtet, den unter Ziff. a) Behörden aus Anfordern für die ihnen liNter- Itellten Ueberwachungsbeamten Freifahrkarten für bestimmte Strecken zur Verfügung zu stellen.
, 2. Po st.
a) Das Brief-, Post-. Telegraph- und Fernsprechgeheimnis wird für solche Briefe, Postsendungen, Telegramme und Ferngespräche aufgehoben, bet denen der dringende Verdacht vorlregt gewerbsmäßigen Schleichhandel so- wre Wucher zu fordern.
Sämtliche Beamten und Angestellten des Post-, Telegraphen- und Ferilsprechdienste sind verpflichtet, ihre Vor- geiedten sofort auf Postsendungen, Telegramme und Ferngespräche der vorstehend angegebenen Art ausmerksam zu ■ machen.
Die Passbehörden haben die ihnen von den unter Zis- fer. la genannten Behörden als verdächtig bezeichneten Brrefe und Postsendungen sowie Abschriften von verdächtigen Telegrammen uird Inhaltsangabe von verdächtigen Ferngesprächem unter Angabe der Teilnehmer diesen Be- Hörden sofort auf dem schnellsten Wege zuzuleiten.
b) Den mrt der Bekämpfung des Schleichhandels und Wuchers beauftragten Organen rvird das Recht gegeben, gegen Vorzeigung ihrer Ausweise in den Postanstalten in besonderen Fallen Durchsuchungen der dort lagernden Pa- rste vorzunehmen und offensichtliche Schleichhandelsware zu beschlagnahmen. Kleinliches Vorgehen ist hierbei zu vermeiden. Der gewerbsmäßige Schleichhandel, nicht der kleine Verbraucher, soll getroffen werden.
c) Die Vorstände der betr. Postbehörden haben die Tatsachen, aus die sich der dringende Verdacht stützt, schristlich kurz nrederzulegen.
3. Transport der Schleich Han delstv ar e.
r., Die Fahrzeuge (Kraftfahrzeuge und Wagen), mit denen offensichtlich Schleichhandelsware befördert wird, sind von den mit der Bekämpfung des Schleichhandels beauftragten Behörden und ihren Organen zu beschlagnahmen und bei den Polizeibehörden sicherzustellen.
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung werden, sofern nicht bestehende Gesetze eine höhere Strafe androhen, mit Gefäiignis oder Haft oder Geldstrafe bis zu 15 000 Mark bestraft.
Diese Verordnung tritt mit der Verküiidigung in Kraft. Der Inhaber der vollziehenden Gewalt
v. Stolzmann, Generalleutnant.
Bckanutmachuug.
Betr.: Höchstpreise für Rind-und Hammelfleisch.
Unter Aufhebung früherer Verordnungen wird auf Grand des Reichsgesetzes über Höchstpreise vom 4. August 1914 (in der Fassung vom 21. Januar 1915 und 23. März 1916), sowie der hierzu erlassenen hessischen AuSsührungsanweisungen mit Genehmigung des Hessischen Landes-Ernährungsamtes zu Nr. L. E. A. 2862 vom 1. März 1920 für die Landgemeinden des Kreises Gießen folgendes vewrdnet:
Höchstpreise für frische-s Fleisch und Wurst:
Rindfleisch das Pfund zu 3,30 Mk
Kalbfleisch das Pfund zu 2,00 Mk Hammelfleisch das Pfund zu 2,92 Mk. Fleischwurst das Pfund zu 2,60 Mk. Blut- und Leberwurst (frisch) das Pfund zu 1,90 Mk. Vorstehende Preise treten sofort in Kraft.
Es ist nicht gestattet, für bestimnite Fleischstücke höhere Preise als die vorstehenden zu fordern oder zu, zahlen. Zuwiderhand- . lungert werden nach 8 6 des Höchstpreisgesetzes in der Neufassung vom 23. März 1916 mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe bis zu 10000 Mark bestraft.
Gießen, den 4. März 1920.
Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Siegert.
Betr.: Wie oben.
An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises mit dem Ersuchen, vorstehende Bekanntmachung sofort ortsüblich zu veröffentlichen.
Gießen, den 4. März 1920 .
Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Sieger t.
Betr.: Erwerbslosenfürsorge,- hier: Nachweisung für den Monat Februar 1920.
Au die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
, . ?oon8ctt die mir unserer Verfügung vom 24. Fe-
1^0 poch uit Rückstände sind, werden an deren sofortige Erledigung erinnert.
Gießen, den 4. März 1920.
Kreisamt Gießen. J> V.: Dr. H e ß.
. Es können auf die Zuckermarken 138, 139 und 140 je 250 750 Gramm für den Monat März bezogen werden.
190 Alans des 31. März 1920 verlieren die Marken 138, 139 und 140 ihre Gültigkeit.
SBir beauftragen Sie, diese Verfügung ortsüblich bekannt- zumachen.
Gießen, den 4. März 1920.
Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Siegelt.
m x «n , . Bckanutmachuug.
-0 e t^r.: Wahl eines Ersatzmitgliedes des Kreisausschusses
r> den vorstorbenen Wilhelm Anton Rompf, Landwirt zu Lang-Gons, ist laut Festitellnng des Wahlausschusses Hermann Fabnkant zu Lich, in die Stelle eines Ersatz- Mitgliedes des Kreisausschusses eingerückt. ,nti
Gießen, den 3. März 1920.
xcr Vorsitzende des Wahlausschusses. I. V.: W e l ck e r.
Betr.: Die im Kreis befindlichen weiblichen Pflegepersonen (Schwestern).
A» die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises
. ^wmnern Sie hiermit an die Erledigung unserer Verfüauna M^Tezember 1919^- AmtsverkinidigungsblattNr 2^ Anuai 1920 — mit irr ist bis 10. März 1920.
Gießen, den 28. Februar 1920
Kreisamt Gießen. I. V.: W e l ck e r.
« Dicustttachrichtcu des Kreisamtcs.
ein Stelle des nach Büdingen versetzten Regiernngurats -mng er mann wurde der Regleruugsrat Dr. Heß an das Kreisamt i Im weiteren wurde der Regierungsassessor Frei- leistung zugeEilt 'ii'^e» dem Kreisamt Gießen zur Dienst- Gießen, den 4. März 1920,
Kreisamt, Gießen.
Dr. Usinger.
rl Seifert aus G r ji«berg wurde am 2. März ds.Js vor dem Heß. Kreisamt Gießen als Kommandant der freiwilligen Feuerwehr für die Gemeinde Grimberg eidlich Verpflichtet.
Bekanntmachung^
Betr.: Ansteckender Scheidenkatarrh unter den Rindviehbestünden der Gemeinde Grünberg.
. llntL*r be? Rindviehbeständen der Gemeinde Grünberg ist der ansteckende Scherdeukatarrh sestgestellt worden. Tie Sperrmaß- regeln wurden von uns angeordndt. 1
Gießen, dW 27. Februar 1920.
Kreisamt Gießen. I. B.: v. Gemmingen.
Nachweisung
über den Stand der Maul- und Klauenseuche in Hessen
or vom 22. Februar bis 28. Februar 1920
. Am 22. Februar waren verseucht im Kreis Bensheim: Bensheim, Beedenkirchen, Talhas bei Balkhausen. — 'Im Kreis Tie- biirg: Groß-Umstadt, Rem'heim. — Im Kreis Erbach: Kirch- Brombach, Ober-Oslern,. - Im Kreis Groß Gerau: Wallerstätten -7 <sirt Kreis Heppenheim: Neckarsteinach, Hohenstadt bei Wimpfen' Ktrschhansen, Ober-Laudenbach, Nieder-SNumbach, Bonsweiher Albersbach, Unter-Hambach, Birkenau. — Im Kreis Alzen - Wöll- stem, Leimersheim. - Im Kreis Oppenheim: Dienheim, Lud- wlgSl)t)y5. ' , *
.' ^oui 22. bis 28 Februar sind neu verseucht im Kreis Bensheim: Winterlasten, Hochpädten, Schmal-Beerbach. — Im Kreis Heppenheim: Heppenheim und Neckarhausen._______________
Tie nachstehende Bekanntmachung des Ministeriums des ^nneru bringen wir hiermit zur öffentlichen Kenntnis
Gießen, den 3. März 1920.
Polizeiamt Gießen. Lauteschläger.
Bekanntmachung.
Betr.: Verhängung des Ausnahmezustandes über dS Teutscbe Reich. 11
Auf Vorschlag des Hessischen Gesamtministeriiims und im Einvernehmen mit dem Reichsminister des Innern hat der Reicks- wehr Minister den nilterzeichneten Minister des Innern zum Re- glerungSkommissar für den Freistaat Hessen an Stelle des Ober- Präsidenten Dr. Schwander ernannt.
Darmstadt, den 28. Februar 1920.
Ministerium des Innern.
gez, Dr, Fulda.


