_ ■ AmtsveMMgungsblatt
für die Prsvinziül-irektion Gberheßen und für dar Rreisamt Gießen.
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Nr. 34 8. Ziiärz 1920
snhalts-Ucbersicht: Betriebsrätegesetz (Fortsetzung). — Verordnung zur Bekämpfung des Schleichhandels und Preiswuchers. — Höchstpreise für Rmd-u.Hammelfleisch. — Iuckerverbrauchsregeluug. — Erwerbslosenfürsorge. — Die im Kreis befindlichen weiblichenPfiegepersouen (Schwestern). — Wahl eines Ersatzmitgliedes des Kreisausschusses. — Dienstnachrichten. — Viehseuchen. — Verhängung des Ausnahmezustandes.
VeLriebsrätegesetz.
Vom 4. Februar 1920. (Fortsetzung.)
§ 65. Besteht in einem Betriebe, für den ein Betriebsrat errichtet ist, für die dem Betrieb angehörigen öffentlichen Beamten eine Äeamtenvertretung (Beamtenrat, Bsamtenausschuß), so können in 'gemeinsamen Angelegenheiten, welche in den Aus- gabenkreis sowohl des Betriebsrats iuie auch der Beamtenvertretung fallen, Betriebsrat und Beamtenvertretung zu gemeinsamer Beratung zusammentreten.
Ten Vorsitz führt für jede gemeinsame Sitzung abwechselnd der Vorsitzende des Betriebsrats nnd der der Beamtenvertretung. Tie Einladungen und die Aufstellung der Tagesordnung erfolgen durch beide Vorsitzende gemeinsam. ,
Tie Reichsrcgierung kann für die öffentlichen Behörden und Betriebe des Reichs, sowie für _bie öffentlich-rechtlichen Körperschaften, die hinsichtlich des Dienstverhältnisses ihrer Beamten der Reichsaussicht unterliegen, die Landesregierungen können für die öffentlichen Behörden und die Betriebe der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände, sowie für die öffentlich-rechtlichen Körperschaften, die hinsichtlich der Dienstverhältnisse ihrer Beamten der Landesaufsicht unterliegen, nähere Vorschriften erlassen.
III. Aufgaben und Befugnisse der Vetriebsvertretungcu.
A. Betriebsrat.
§ 66. Der Betriebsrat hat die Aufgabe: i
1. in Betrieben mit wirtschaftlichen Zwecken die Betriebsleitung durch Rat zu unterstützen, um dadurch mit ihr für einen möglichst hohen Stand und für möglichste Wirtschaftlichkeit der Betriebsleistungen zu sorgen;
2. in Betrieben mit wirtschaftlichen Zwecken an der Einführung neuer Arbeitsmethoden fördernd mitzüarbeiten;
3. den Betrieb vor Erschütterungen zu bewahren, insbesondere vorbehaltlich der Befugnisse der wirtschaftlichen Bereinignn- gen der Arbeiter und Angestellten (§ 8), bei Streitigkeiten des Betriebsrats, der Arbeitnehmerschaft, einer Gruppe oder eines ihrer Teile mit dem Arbeitgeber, wenn durch Verhandlungen keine Einigung zu erzielen ist, den Schlichtungsausschutz oder eine vereinbarte Einigungs- oder Schiedsstelle anzurufen;
4. darüber zu wachen, daß die in Angelegenheiten des gesamten Betriebs von den Beteiligten anerkannten Schiedssprüche eines Schlichtungsausfchusscs oder einer vereinbarten Eini- gungs- oder Schiedsstelle dnrchgeführt werden;
5. für bi< Arbeitnehmer gemeinsame Dienstvorschriften und« Aendcrungen derselben im Rahmen der geltenden Tarifverträge nach Maßgabe des § 75 mit dem Arbeitgeber zu ^vereinbaren;
6. das Einvernehmen innerhalb der Arbeitnehmerschaft sowie zwischen ihr und dem Arbeitgeber zu fördern und für Wahrring der Vereinigungsfreiheit der Arbeitnehmerschaft cin- zutreteir;
7. Beschwerden' des Arbeiter- und Angestelltenrats entgegenzunehmen und auf ihre Abstellung in gemeinsamer Verhandlung mit deni Arbeitgeber hinzuwirken;
8. auf die Bekämpfung der Unfall- und Gesundheitsgefahren int Betriebe zu achten, die Gewerbeaufsichtsbenmten und die sonstigen in Betracht kommenden Stellen bei dieser, Be- kämpjnng durch Anregungen, Beratung und Auskunft zu unter stützen, sowie auf die Durchführung der geiverbepolizei- lichen Bestimmungen und der UnsallvedhütUngsvorschriften hinzuwirken;
9. an der Verwaltung von Pensionskassen und Werksivoh- nungen sowie sonstiger Betriebswohlsahrtseinrichtungen mit- zuwirkcn; bei letzteren jedoch nur, sofern nicht oestehendc, für die Verwaltung maßgebende Satzungen oder bestehende Verfügungen von Todes wegen entgegenstehen oder eine anderweitige Vertretung der Arbeitnehmer vorsehen.
§ 67. Aus Betriebe, die politischen, gewerkschaftlichen, militärischen, konfessionellen, wissenschaftlichen, künstlerischen und ähnlichen Bestrebungen dienen, findet § 66,, Ziffer 1 und 2 keine • Anwendung, soweit die Eigenart dieser Bestrebungen es-bedingt.
§ 68. Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben hat der Betriebsrat dahin zu wirken, daß von beiden Seiten Forderungen, und Maßnahmen unterlassen werden, die das Gemeinintercfse schädigen.
§ 69. _ Tie Ausführung der gemeinsam mit der Betriebsleitung gefaßten Beschlüsse übernimmt die Betriebsleitung. Eiit Eingriff in die Betriebsleitung durch selbständige Anordnungen steht dem Betriebsrat nicht zu.
§ 70. In Unternehmungen, für die ein Anfsichtsrat besteht und nicht, auf Grund anderer Gesetze eine gleichartige Vertretung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrate vorgesehen ist, werden nach Maßgabe eines besonderen hierüber zu erlassenden Gesetzes ein oder zwei Betriebsratsmitglieder in den Aufsichtsrat 'entsandt, um die Interessen und Forderungen der Arbeitnehmer sowie deren Ansichten nnd Wünsche hinsichtlich der Organisation des Betriebes zu vertreten., Tie Vertreter haben in allen Sitzungen des Aufsichtsrats Sitz und Stimme, erhalten jedoch keine andere Vergütung als eine Aufwandsentschädigung. Sie sind verpflichtet, über die ihnen gemachten vertraulichen Angaben Stillschweigen zu bewahren.
§ 71. Zur Erfüllung seiner Aufgaben hat der Betriebsrat in Betrieben mit wirtschaftlichen Zwecken das Recht, vom Arbeitgeber zu verlangen, daß er dem Betriebsausschuß oder, lvo ein solcher nicht besteht, dem Betriebsrat, soweit dadurch keine Betriebsoder Geschäftsgeheimnisse gefährdet werden icnd gesetzliche Be- stimmungen nicht entgegcnstetzeu, über alle den Dienstvertrag und die Tätigkeit der Arbeitnehmer berührenden Betriebsvorgänge Aufschluß gibt und die Lohnbücher auf die zur Durchführung von bestanden Tarifverträgen erforderlichen Unterlagen vorlegt.
Ferner hat der Arbeitgeber vierteljährlich einen Bericht über die Lage und den Gang des Unternehmens und des Gewerbes int allgemeinen und über die Leistungen des Betriebes und den zu erwartenden Arbeitsbedarf int besonderen zu erstatten.
Tie Mitglieder des Betriebsausschusses ober des Betriebsrats sind verpflichtet, über die ihnen vom Arbeitgeber gemachten vertraulichen Angaben Stillschweigen zu bewähren.
§ 72. In Betrieben, bereit Unternehmer zur Führung von Handelsbüchern verpflichtet sind und die in der Regel mindestens 300 Arbeitnehmer ober 50 Angestellte im Betriebe beschäftigen, können die Betriebsräte verlangen, daß den Betriebsausschüssen oder, wo solche nicht bestehen, den Betriebsräten alljährlich vom 1. Januar 1921 ab nach Maßgabe eines hierüber zu erlassenden Gesetzes eine Betriebsbilanz und eine Betricbs-Gewi>m- und -Ver- lnstrechnung für das verflossene'Geschäftsjahr spätestens sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres zur Einsichtnahme vorgelegt und erläutert wird.
Tie Mitglieder des Betriebsausschusses oder des Betriebsrats sind verpflichtet, über die ihnen vont Arbeitgeber gemachten vertraulichen Angaben Stillschweigen zu bewähren.
(Fortsetzung folgt int nächsten AmtsverküNdigungsblatt.)
Reichswehrbrigade Nr. 11. Cassel, den 26. Febr. 1920. Abt. la Nr. 3604.
Verordnung.
Auf Grund der Verordnung des Reichspräsidenten vom 13. 1. 1920 verordne ich mit Zustimmung des Regierungskommissars, Oberpräsident Dr. Schwander nnd des Regierungskommissars, Minister des Innern Dr. Fulda, zur Bekämpfung des Schleichhandels und Preiswuchers für die preußischen und hessischen Teile des Gebiets der Reichswehrbrigade 11:
1. Eisenbahnen und Wasserstraßen.
a) Den mit der Bekämpfung des Schleichhandels und Preiswuchers beauftragten Behörden und bereit Organen ist gegen Borzeigen ihrer Ausweise das Betreten des gesamten Bahngeländes, der Eisenbahndiensträume, insbesondere der Gütergepäckabfertigungsräume und Packwagen, sowie der gesamten Hafenamagen: zum Zwecke der Beschlagnahme von Schleichhandelswareü ohne weiteres zu gestatten. Auf die Erfordernisse des Eisenbahndienstes ist weitgehende Rücksicht zu nehmen. Auf Anfordern der oben genannten Beamten sind die Begleitpapiere verdächtiger Sendungen vorzulegen.


