4. fürFo hlen Km! Alten von ?—4 Zähren . . . . 40 Mark, 5. für Fohlen bis zu 2 Jahren und Wider, sowie -
für Ziegen über 2 Jahre ........ 30 Abart, 6. für Ziegen von 1—2 Jahren . ...... 20 Mark, 7. für Schafe ■
a) über 2 Jahre . . . .< >.■......20 Mark,
b) von 1—2 Jahren...... . ... 10 Mark.
II. Bei allem übrigen Vieh wird eine Entschädigung seitens der Anstalt für die Haut nicht geleistet. Tie Anstalt ift zur int«, entgeltlichen Abholung und Vernichtung der Kadaver mit Slug«, nähme der nachstehenden Fälle verpflichtet.
III. Saugferkel und Saugl,(immer unter 2 Monaten, Hunde und Katzen (mit Ausnahme der an Wut krepierten, oder deshalb getöteten), totgeborene oder während der Geburt verendete Tiere/ Geflügel, Wild, Eingeweide und Organe werden von der Anstalt nur auf Verlangen abgeholt. Ter die Abholung Veranlassende hat, soweit nicht die anderweitigen Bestimmungen unter Zisser IV in Betracht kommen, außer den durch Benachrichtigung der Anstalt etwa entstehenden Kosten, bei einer Eritfernung von unter 10 Km. (von der Anstalt aus gerechnet) für jede Fuhre 5 Mark und bei einer Entfernung tou~10 Kur. und darüber 10 Mark an den Unternehmer zu zahlen. Sind an einem Orte gleichzeitig mehrere der vorgenannten kleinen Kadaver abzuholen, so teilen sich Die Besitzer in die Kosten. Können diese Tiere gelegentlich der Abholung eines Stuckes Großvieh oder eines Schweines — bei einer Durcl)- fahrt — abgcholt werden, so ist keine Gebühr zu entrichten.
Werden Kadaver kleiner Tiere der vorgenannten Art von den Eigentümern derselben oder deren Beauftragten direkt, in die Anstalt verbracht, - so ist für Beseitigung derselben eine Gebühr nicht zu entrichten.
Wird Abledern. derselben und Rückgabe der Haut oon dem Eigentümer verlangt, so ist an den Unternehmer eine Gebühr von 5 Mark zu bezahlen.
IV. Für Abholung und Beseitigung der aus öffentlichen ober privaten Schlachthäusern anfallenden, zur Vernichtung bestimmten Eingeweide unv Abfälle kranker Tiere, sowie von ungeborenen, behaarten Kälbern ist seitens der Gemeinde eine Gebühr von 5 Mark für je 40 Kg. oder weniger an die Kreiskaffe vorzulegen. (Siehe Artikel 7 Ziffer 5 des Ausführungsgesetzes zum Reichssleischbe- schangesetz.) Es macht keinen Unterschied, ob die Eingeweide usw. bis zum Höchstgewicht von 40 Kg. von einem ober von mehreren Tieren herrühren, sofern sie aus derselben Gemeinde stanimen.
V. Für Llbholung und Vernichtung von Tieren, svelche nach bereits erfolgter Ablederung bei ordnungsgemäßer Fleischbeschau für genußuntauglich befunden worden sind, ist für ein Stück Großvieh eine Gebühr von 15 Mark, für ein Stück Kleinvieh eine solche von 10 Mark, für Teile von Tieren von je 40 Kg. oder weniger eine Gebühr von 5 Mark, und falls die Teile von einem Stück Großvieh Herrühren, eine Gebühr von im1 glanzen nicht mehr als 15 Mark seitens der Gemeinde zu zahlen.
VI. Ist nach den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen das Wledern oder die Verivcndung der Haut gefallener oder getöteter Tiere verboten, so ist für den Transport und die Beseitigung von Rindvieh im Sliter von mindestens einem Jahr eine Gebühr von 100 Mark dann an die Anstalt zu zahlen, wenn für das betreffende Tier Entschädigung auf Grund des Gesetzes vom 26. Juni 1909, die Entschädigung für an Milzbrand, Rauschbrand und Schweine- roUaus gefallener Tiere betreffend, geleistet wird.
7.
5.
6.
1.
2.
3.
4.
200
100
75
65
50
60
250 Mark, 60 Mark,
VII. Ms Vergütung für die Abholung, das Abledern und die Beseitigung krepierter oder getöteter Tiere find, wenn die Haut
beschau für genußuntauglich erklärt werden und von denen der Besitzer die Haut selbst verwerten will, oder auf verendete, bereits abgelederte Tiere beziehen.
VIII. Tie in den Fällen sub. Ziffer I, II, IV, V, VI und VII
Mark, Mark, Mark,
Mark, Mark. Mark,
b) von 1—2 Jahren..........30 Mark.
Tie gleichen Sätze sind auch an die Kreiskasfe zu "entrichten für alle Fälle, die sich auf notgeschlachtete Tiere, die bei der Fleisch-
lir ein Pferd über 4 Jahre
a) schweren Schlags ..........
b) leichten Schlags........ .
für ein Pferd unter 2 Jahren oder einen Esel . für eine Ziege
a) über 2 Jahre....... .
b) von 1—2 Jahren..........
a) für ein Schaf über 2 Jahre......
von dem Eigentümer zurückverlangt wird, an die Kreiskasse zu bezahlen:
für ein Rindvieh von über 2 Jahren .... 350 Mark, ür ein Rindvieh unter 2 Jahren . . ür ein Kalb..........
durch die Benachrichtigung, daß Tiere ober Bestandteile derselben abzuholen sind, etwa entstehenden Kosten gehen, soweit nicht nach bestehenden Vorschriften die Gemeinde dafür aufzukommen hat, zu Lasten der Besitzer.
Betr.: Erwerbslosenfürsorge; hier: Nachweisung für den Monat Dezember 1919.
An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Diejenigen von Ihnen, die mit unserer Versügung vom 22. Dezember 1919 noch im Rückstände sind, werden an deren sofortige Erledigung erinnert.
G keße n, den 5. Januar 1920.
Kreisamt Gießen. I. V.: Langer mann.
Bekanntmachung.
Betr.: Feldbereinigung Rabertshausen.
Tagfahrt zur Entgegennahme der Wünsche, die die Beteiligten für die Bildung der neuen Ersatzgrundstücke geltend machen wollen, findet
Donnerstag den 2 2. Januar 19 20, vormittags von 11 bis 11 x/2 Uhr, im Rathaus zu Rabertshausen statt.
Tie Wünsche sind schriftlich einzureichen, und müssen angeben, welche alten nach Flur und Nummer zu bezeichnenden Grundstücke zusammengelegt iverden sollen, und bei welcher alten Parz-elle die Zusammenlegung erfolgen soll.
Wünsche, die in diesem Termin nicht' schriftlich eingereicht werden, haben keinen Anspruch auf Berücksichtigung.
Friedberg, den 30. Dezember 1919.
Ter Hessische Feldbereinigiungskommiss-är: Tr. Jan n, Regierungsrat.
Bekanntmachung.
Betr.: Feldbereinigung Bergheim; hier: Wuuschtermin.
Tagsahrt zur Entgegennahme der Wünsche, die die Beteiligten für die Bildung der neuen Ersatzgruudstücke geltend machen wollen, findet
Sonnabend den 2 4. Januar 19 2 0, vormittags von 9 V2 b is 10 Uhr, i m R a t h aus zu H 0 l z h e i m statt.
Tie Wünsche sind schriftlich einzureichen, und müssen angeben, welche alten nach Flur und Nummer zu bezeichnenden Grmtdstücke zusammengelegt werden sollen, und bei welcher alten Parzelle die Zusammenlegung erfolgen soll. . ,
Wünsche, die in diesem Termin nicht schriftlich eingereicht iverden, haben keinen Anspruch aus Berücksichtigung.
Vor dem Wunschtermin wird der allgemeine Meliorationsplan an je 5 Tagen nach vorheriger ösfentlicher Bekanntmachung in Holzheim, Grüningen und Tors-Gull zur Einsichtnahme der Beteiligten ofsengelegt.
Friedber g, den 2. Januar 1920.
Der Hessische Felbbereinigungskommissär: __________________Tr. I a n n, Regiernngsrat.__________________
Bekanntmachung.
B e t r.: Feldbereinigung Ober-Bessingen.
In der Zeit vom 15. bis einschließlich 28. Januar 1920 liegt auf dem Amtszimmer der Hess. Bürgermeisterei Ober-Bessingen ein Projekt über die Verschleisung des Struthweges und der Laubacher Straße nebst Kostenanschlag und dazugehörigem Kom- missiousbeschluß zur Einsicht der Beteiligten offen.
Einwendungen 'hiergegen sind bei Meldung des Ausschlusses innerhalb der Offenlegungsfrist bei der Hessischen Bürgermeisterei Ober-Bessingen fchriftlich und mit Gründen versehen einzureichen.
Friedberg, den 23. Dezember 1919.
Ter Hessische Felbbereinigungskommissär.
______________ Tr. I an n, Regierungsrat._________________
Bekanntmachung. .
B e t r.: Feldbereinigung St ein heim.
Das Projekt über die. Verbesserung der Wiesen liegt in der Zeit vom 10. bis einschließlich 24. Januar 1920 auf dem Amtszimmer der Hessischen Bürgermeisterei Steinheim zur Einsicht der Beteiligten offen.
Gleichzeitig liegt daselbst ein Beschluß der Vollzugskommission vom 22. Dezember 1919 über die Kapitalaufnahme offen.
Einwendungen find fchriftlich und mit Gründen versehen während der Offenlegungszeit bei der Bürgermeisterei Steinheim einzureichen.
Friedberg, den 23. Dezember 1919.
Ter Hessische Felbbereinigungskommissär.
Tr. Koch, Regierungsassessor.
Druck der Brühl'schen Universitäts-Buch, und Steindruckerei. R. Lange, Gießen.
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