AmtsvertüMgungsblatt
für die provinziaidirektion Gberhefsen und für das Kreisamt Eietzen.
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Nr. 4 - | 8. Januar 1920
Jnhalts-Ucbcrsicht: Zahlung von Ablieferungsprämien für Brotgetreide, Gerste und Kartoffeln. - Pflegegelder in der Anstalt für Schwach- und Blödsinnige „Alrcestift" bei Darmstadt. — Aenderung des Tarifs für die Kreisabdeckerei des Kreises Gießen. — Erwerbslosenfürsorge. — Feldbereinigungen Rabertshausen, Bergheim, Ober-Bessingen und Steinheim.
Verordnung
über Zahlung von Ablieferungsprämien für Brotgetreide, Gerste und Kartoffeln. Vom 18. Dezember 1919.
Auf Grund des Gesetzes über eine "vereinfachte Form der Gesetzgebung jür die Zwecke der Uebcrgangswirtschast vom 17. April 1919 (Reichs-Gesetzbl. S. 394) wird von dem Reichs Ministerium mit Zustimmung des Reichsrats und des von der verfassunggebend den Deutschen Nationalversammlung gewähltei: Ausschusses folgendes verordnet:
§ 1. Für Brotgetreide und Gerste aus der Ernte 1919 werden dem .Erzeuger, wenn er 70 vom Hundert feiner Mindestablieferungs- schulchgreil erfüllt hat, für jeden Zentner der von ihm nach den Vorschriften der Reichsgetreideordnung für die Ernte 1919 abgelieferten Gesamtmenge an Bvotgetreide oder Gerste folgende
Prämien gezahlt:
bei einer Ablieferung von wenigstens
70 vom Hundert seiner Mindestablieferungsschuldigkeit 2 Mark,
80 „ „ „ „ 4 „
90 „ „ „ „ 6 „
95 „ „ „ „ 8 „
100 „ „ „ „ 10 „
105 „ „ „ 12,50 „ •
110 „ „ „ „ 15 „
Tie Berechnung der Prämien erfolgt für Brotgetreide und für Gerste gesondert.
Zur Zahlung der Prämien ist der Kommunalverband verpflichtet, für den das Getreide beschlagnahmt ist.
Ter Kvmmunalverband hat Anspruch auf Erstattung durch
die Reichsgetreidestelle nach Maßgabe der näheren Bestimmungen des Reichswirtschaftsministers.
§ 2. Tie Retchsgetreidestelle hat zur Deckung der Prämien den Preis sür Mehl vonr 1. Januar 1920 ab um 46,50 Mark für den Doppelzentner -zu erhöhen. Die selbstwirtschaftenden Kommu- nalverbände haben Äs Beitrag zur Deckung der Prämien nach näherer Bestimmung des Reichswirtschaftsministers"einen Durch« schnittssatz von 28 Mark für den Doppelzentner des zur Selbstwirt- fchaft für die Zeit nach dem 31. Dezember 1919 erworbenen Getreides an die Reichsgetreidestelle zu zahlen.
§ 3. Für die Kartoffeln aus der Ernte 1919 werden dem Erzeuger, wenn er 50 vom Hundert seines Ablieferungssolls durch Ablieferung gemäß den Bestimmungen der Reichskartofselstelle oder der von ihr beauftragten Stellen (§ 4 der Verordnung über die Kartosselverforgnng vom 18. Juli 1918 — Reichs-Gesetzbl. S. 738) erfüllt hat, folgende Prämien gezahlt:
für jeden über 5Ö vom Hundert abgelieferten Zentner
bis zu 60 vom Huirdert des Ablieferungssolls' . . 2,00 Mk. für jeden über 60 vom Hundert abgelicfertcn Zentner
bis zu 70 vom! Hundert des Ablieferungssolls . . 2,50 Mk.
für jeden über 70 vom Hundert abgelieferten Zentner bis zu 80 vom Hundert des Ablieferungssolls. .
für jeden über 80 vom Hundert abgelieferten Zentner bis zu 90 vom Hundert des Ablieferungssolls . .
sür jeden über 90 vom Hundert abgelieferten Zentner bis zu 100 vom Hundert des Ablieferungssolls .
für jeden über 100 vom H undert ab gelieferten Zentner
3,00 Mk.
3,50 Mk.
4,00 Mk.
5,00 Mk.
Tie als Saatkartosfcln gelieferten Kartoffeln toerbat bei Berechnung der Prämien eingerechnet, sofern die Ablieferungsmenge ausschließlich der Saatkarboffeln meljr als 50 vom Hundert des .Ablieferungssolls beträgt.
Zur Zahlung der Präniien ist der Kommunalverbaitd verpflichtet, in dessen Bezirk die Kartoffeln geerntet sind.
§ 4. Zur Deckung der nach § 3 zu zahlenden Prämien ist sür die uwch dem 31. Dezember 1919 gelieferten Kartoffeln nach näherer Bestimmung des Reichswirtschaftsministers von dem Empfänger an den Kommunalverband, in dessen Bezirk die Kartoffeln geerntet sind, ein Zuschlag von 2,50 Aiark sür den Zentner zu zahlen.
§ 5. Tie KoMmunalverbände haben über ihre Ausgaben und Einnahmen nach §§ 3, 4 der vom ReichslvirtschaftsMinister be- stiwntten Stelle (Nrrechnungsstelle) Rechnung zu legen. Ueber- schüsse sind an die Verrechnungsstelle abzuführen; Fehlbeträge werden von ihr erstattet. Tie Verrechnungsstelle kann von den Kommunalverbänden nach näherer Bestimmung des Reichswirt- schastsministers auch vor endgültiger Abrechnung vorläufige Zah^ tun g verlangen. ' ■
§ 6. Streitigkeiten, die zwischen einem Kommunalverband und der Reichsgetreidestelle oder einem Kommunalverband und der im 8 5 bezeichneten Verrechnungsstelle ans der Durchführung dieser Verordnung entstehen, entscheidet unter Ausschluß des Rechtswegs das Reichswirtschaftsgericht eirdgüliig. Ter Reichswirtschasts- ministcr kann nähere Bestinnuungen über das Verfahren erlassen und Richtinlien für die Entscheidung festsetzen.
lieber die Entscheidung von sonstigen Streitigkeiten, die sich aus der Turchsülwung dieser Verordnung ergeben, kann der Reichs- wirtschastsminister nähere Bestimmungen treffen.
§ 7. Soweit der Reichsgetreidestelle oder der im § 5 bezeichneten Verrechnungsstelle aus der Durchführung dieser Verordirung Fehlbeträge entstehen, werden sie durch das Reich erstattet.
§ 8. Ter ReichswirtschaftsMinister erläßt die näheren Be- stimmungen zur Durchführung dieser Verordnung.
§ 9. Tiese .Verordnung tritt' mit dem Tage der Verkmrdung in Kraft.
Berlin, den 18. Dezember 1919.
Der Reichswirtschajlsminister. Schmidt.
Bekanntmachung
die Pflegegelder in der Anstalt für Schwach- und Blödsinnige „Alicestift" bei Darmstadt betreffend.
Mir bringen zur öffentlichen Kenntnis, daß das in der Anstalt für Schwach- und Blödsinnige „Alicestift" bei Darmstadt zn entrichtende Pflegegeld mit Wirkung vom 1. Januar 1920 an wie folgt festgesetzt worden ist:
Für jedes in die Anstalt aufgenommene Kind ist je nach den Vermögens-Verhältnissen des Zahlungspflichtigen und den Bedürfnissen des Kindes regelmäßig ein jährliches Pflegegeld von 700 Mark bis 1500 Mark zu entrichten.
Erfolgt die Ausnahme auf jlvsten einer öffentlichen Kasse, so beträgt das Pflegegeld in jedem Falle 800 Mark jährlich. Für besondere Fälle ist der Abschluß besonderer Vereinbarungen zulässig. Für solche Kinder, für die ein den Mindestsatz übersteigendes Pflegegeld erlegt lvird und die Kleider auf Grmrd besonderer Vereinbarung nicht von den Altgehörigen gestellt werden, ist von letzteren ein im. Einzelfall festzusetzendes Kleidergeld zu zahlen.
Tie Bekanntmachungen gleichen Betreffs vom 27. Dezember 1910 (Reg.-Bl. dir. 1 von 1911, S. 5) und vom 26. September ' 1918 (Reg.-Bl. Nr. 24 von 1918, S. 219) werden hiermit vom gleichen Zeitpunkt ab aufgehoben.
Darmstadt, den 16. Dezember 1919.
Ministerium des Innern. Tr. Fulda.
Betr.: Kadaververwertung; hier: Aenderung des Tarifs für die Kreisabdeckerei des Kreises Gießen.
An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürger- mcistereien der Landgemeinden des Kreises.
Nachstehend veröffentlichen wir den durch Verfügung des Hessi- schen Ministeriums des Innern vom 23. Dezember 1919 zu Nr. M. d. I. II 8565 genehmigten neuen Tarif sür die Kreisabdeckerei, welcher mit dein Tage der Aufhebung der Zwangsbewirtschaftung der Häute, also mit dem 15. August 1919 in Kraft tritt, mit dem Auftrage an Sie, für ortsübliche Bekanntmachung besorgt sein zu wollen.
Demnächst wird Jlmen ein zum Dienstgebrauch bestimnites Exemplar zugehen, welches Sie in das in Ihren Händen befludliche Tienstexcmplar der Polizeiverordnung über den Betrieb und die Benutzung der für den Kreis Gießen errichteten Kreisabdeckerei einfügen wollen.
Gießen, den 2. Januar 1920.
Kreisamt Gießen. .
* Dr. Usinger.
I. Tie seitens der Anstalt den Eigentümern der eingelieserten Kadaver zu leistende Vergütung für das kleberlassen der Haut in den Fällen, in welchen das Miedern nach den bestehenden Bestim- Mungen zulässig ist, beträgt:
1. für Rindvieh über 2 Jahre...... . 250 Mark,
2. für Rindvieh im Alter von 1—2 Jahren . . . 150 Mark,
3. für Pferde über 4 Jahre
a) schweren Schlags..........100 Mark,
b) leichten Schlags..........70 Mark,


