Ausgabe 
7.10.1920
 
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Amtsverkiin-igungsblatt

für die provinzialdireitioii Gberhefsen und für da; Kreisamt Cietzen.

gr^etnt nach ««darf: Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag, Nur durch di« Post zu beziehen gegen MK. 2.50 vierteljährlich.

145_________________ 7. Oktober ____________________ 1920

Gefunden,'verloren. 1

Bekarmtmachnng

die Gebühren im Eichluesen betreffend. Vom 29. September 1920

Stuf Grund des § 1 der Verordnung! tarn 23. März 1912 (Reg.-Bl. S. 213) zur Ausführung der Maße- und Geivichtsord- mntg vom 30. Mai 1908 (Reichs-Gesetzbl. S. 349) wirb hiermit folgendes bestimmt:

§ 1. Ott Abänderung der Bekanntmachungen vom 26. März 1912 (Reg.-Bl. S. 226) nnd vom 24. Dezember 1919 (Reg.-Bl. 1920, S. 45) werden die dort unter

B. I Ztf,er 2, Ziffer 3 Wsatz 2 und 3, Ziffer 4 Absatz 2, C. I Ziffer 2, sowie

C. II Ziffer 3 festgesetzten Gebühren bis auf weiteres um 400 vom Hundert erhöht.

§ 2. Die durch § 1 der Bekanntmachung vom 24. Dtzfember 1919 (Reg.-Bl. 20, S. 45) getroffene Aendcrnng von B. II Ziffer 1 der Bekanntmachung vom 26. März 1912 wird wieder aufgehoben.

§ 3. Diese Bekanntmachung tritt am 1. Oktober 1920 in Kraft, Dar in st a d t, den 29. September 1920.

Hess. Landes-Arbeits- und Wirtschaftsamt. Raab.

Bekanntmachung.

B e t r.: Das Behüten der Wiesen.

Wir sehen uns veranlagt, die nachstehenden Bestimmungen der W ie sen Po l iz eio rdnu ng für den Kreis Gießen erneut zur Kenntnis der Beteiligten zu bringen: *

Artikel 11. Insoweit es sich nicht um abgesondert gelegene Wiesen handelt, dürfen v'hn-e besondere Genehmigung des Kreis­amtes weder von den Eigentümern selbst, noch mir i deren Z u st i ni m ung vvn Andere n behütet werden:

a) einschürige Wiensen:

1. mit Schafen vom 1. April bis 1. Oktober,

2. mit Rindvieh vo in 1. April b i s 1. An g u st;

b) s v n st i g e W i e s e n:

1. mit Schafen vom 1. April b i s 1. Oktober

, 2. mit Rindvieh vo m 15. M ü r z bis 15. Septembe r.

Grund- oder Talwiesen, die mit Bewässerungsanlagen versehen sind, dürfen bei nasser Witterung überhaupt nicht behütet werden. Im übrigen ist beim Behüten von Wiesen besonders dar­auf zu achten, daß die Weidetiere nicht durch Zertreten vorhandener Be- oder Entwässerungsgräben Schäden verursachen; erforderlichen­falls sind sie durch einfache transportable Umzäunungen von den Grabenböschungen fernzuhalten.

Artikel 12. Die Schasweide darf auf fremden Wiesen nur vom 15. Oktober bis 22. F e b rN ar oder so lange harter S r o ft bauert, ausgeübt werden.

Artikel 13. W eideberecht i g n n g c n ans Wiesen mit an­derem als Schafvieh dürfen nur im Herbst, nnd zwar v o m 1. b i s 15. Oktober, ausgeübt werden. '

Schweine und Gänse sind von der Weide auf Wiesen a u s g e s ch l o s s e n.

Artikel 14. Auf Wiesendistrikten, insoweit sie künstliche Wässerungsanlagen haben, darf keine Weideberechtigung ausgeübt werden.

Artikel 15. Die in Artikel 12, 13 nnd 14 angegebenen.Ver­bote gelten sowohl für eigentliche Weideservituten) als auch für Weidegemeinschaften und sonstige Berechtigungen.

Was das Beweiben von anderen Grundstücken als Wiesen an­langt, so verweisen wir auf die Bestimmungen der Art. 25 des Gesetzes, den Umfang usw. der Weideberechtigungen betr., vom 7. Mai 1849 (in der Fassung der Bekanntmachung vom 30.-Sep­tember 1899 (Reg.-Bl. S. 754).

,6iic &en, den 2. Oktober 1920.

1 Kreisamt Gießen.

Dr. Usinger.

B e t r.: Wie oben.

An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürger­meistereien der Landgemeinden des Kreises.

Indem wir Sie ans vorstehende Bekanntmachung Hinweisen,. beauftragen wir Sie, aus genaue Befolgung- der oben wiedergege- denen Bestimmungen hinzuwirken und insbesondere das Feldschutz- personal, sowie hie Schäfer dementsprechend anzuweisen.

Wir machen Sie ferner darauf aufmerksam, daß bei außer- f gewöhnlicher Witterung» sowie unter besonders gearteten wirtschaft-

liehen Verhältnissen eine Verschiebung der in Artikeln brs 13 seslgesetzten Termine durch uns erfolgen kann. Dahingehende Anträge wären eintretendenfalls seitens des Wreienvvrstandes rechtzeitig bei uns zu stellen.

Gr eßen, den 2. Oktober 1920.

. Kreisamt Gießen.

_______________________Dr. Ufingier. '

Bekanntmachung.

Betr.: Abänderung des Ortsstatüts über den Bezug von Wasser aus der Gemeindewasserleitung zu W i e \ : 1.

Nachstehende Abänderung des Ortsstatuts über den Bezug von Walser aus der Gemeindewasserleitung zu Wieseck bringen wer hier nick zur öffentlichen Kenntnis.

Gießen, den 1. Oktober 1920.

Kreisamt Gießen. I. B.: Weicker.

In § 12, Wass erzins, ist für die seitherige Pos. 1 n bis 4 zn letzen:

Irr) Für jede selbständige Haushaltung ist ein Betrag von 10 bis 30 Mark pro Jahr zu entrichten.

1 b) Für jede weitere Familie, die mit einer anderen Familie zusammen einen Haushalt führen, ist derselbe Betrag wie zu la pw Jahr zu entrichten.

1 c) Für jede alleinstehende Person ist ein Betrag von 210 Mark pro Jahr zu entrichten.

2. Für jedes Stück Gwßpieh (Pferd, Ochs, Kuh oder Rind- lind 110 Mark jährlich- zu enirichten.

Für Kleinvieh (Schweine) pro Jahr 15 Mark.

Für Ziegen pro Jahr 0,503,00 Mark.

3. Bei Entnahme von Wasser zu gewerblichen und industriellen Zwecken schätzt die Kommission den mutmaßlichen Verbrauch und bemißt hiernach den zu entrichtenden Wasserzins unter Zugrundelegung eines Wasserpreises von BO80 Pfennig- lür das Kubikmeter.

4. Sei, Wassermesser pro Kubikmeter 3080 Pfennig.

5. Wasferstrahlapparate, welche zur Entwässerung von Kellern dienen, sind für

a) Große Apparate 525 Mark pro Jahr

b1 Kleine Llpparate 315 Aöark pro Jahr 8ii entrichten.

6. Für Badeemrichiungen sind für

a) Große 525 Akark,

- ^Jebte 320 Mark pro Jahr zn entrichten.

* Wer Zapfstellen zum Begießen von Gürten anlogt, hat bie Genehmigung der Bürgermeisterei einzuholen. Durch die Kommission wird nach Größe des Gartens die Tape festgesetzt, jedoch nicht unter 520 Mark jährlich.

8. Bei Neuanlegung von Zuleitungen har der Antragsteller anstatt seither 10 Mark jetzt 50 Mark zu zahlen.

. Tie Erhöhung tritt mit dem 1. April 1920 rückwirkend tu Kraft. -

Wiese ck, bcn_ 18. Juni 1920.

Hessische Bürgermeisterei Wieseck.

S ch o m b e r.

Bekanntmachung.

Betr.: Ausschluß nnznoerlässiger Personen vom Handel; lper- ter Metzger Heinrich Rühl zu Utphe.

Gemäß, Beschluß des Kreisausschusses des Kreises Gießen vom 2.J. September 1920 ist der Metzger Heinrich Rühl zu "sbhe ab 1. Oktober wieder zum Handel mit Vieh, Fleisch und Flecichwaren zugelassen.

Gießen, den 28. September 1920.

- Kreisamt Gießen. I. V.: W e l ck e r.

Bekanntmachung.

Betr.: Maul- und Klauenseuche iit Lauter.

xsn Lauter ist die Maul- und Klauenseuche amtlich fest- gestellt worden.

. Es wird gebildet ein Sperrbezirk, bestehend aus der Gemarkung Lauter.

Das Bevbachtungsgebiet bleibt unverändert.'