15. September .1920 abgeliefert morde» 'sink (Waste» per Isin« n»ol}ncilvel)Ten ufiv.) können Prämien nicht gewährt werden
Wenn der rechtmäßige Erwerb von Waffen behauptet und Zahlung einer höheren Entschädigung als der Prämie beantragt wirb, so i|t toegen der etiva zu leistenden Entschädigung nach Be- sü-affung der Unterlagen die Entscheidung des LandeSkommissars beim Ministerium des Innern durch unsere Vermittelung eiu- zuholen. Der Entschädigung 'wirb unter Anrechnung auf die Prämie grundsätzlich der gegenwärtige Wert (Verkaufspreis). zu Grunde gelegt werden.
Gießen, den 4. Oktober 1920.
Kreisamt Gießen. I. V.: H e nt m erde.
Bekanntmachung.
Betr.: Verpflichtung zum Preisaushang 'für beit Verkauf von Lebensmitteln und Gegenständen des täglichen Lebens- bedarfs.
Auf Grund des § 12 Ziffer 1 der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 25. September 1915 betreffend die Errichtung von Preisprüfungsstellen und die Versvrgnngsregelung tKveisblatt 9ir. 89 von 1915) wird mit sofortiger Wirkung für die Landgemeinden des Kreises angcwrdnet:
t § 1.
Verläufer von Lebensmitteln und Gegenständen des uottven- digen Lebensbedarfs haben die Verkaufspreise für die zum Verkauf gestellten Waren in deutlich sichtbarer Weise entweder auf den einzelnen Waren oder den Behältern, in denen sich Waren der gleichen Gattung und Preislage befinden, auzubringen. Insbesondere sind auch alle derartigen Waren,, die in den Schaufenstern ansgelegt sind, mit Preisen auszuzeichnen.
§ 2.
Die ausgezeichneten Preise gelten als Preissorderuug, die nidjt überschritten werden darf.
§ 3.
Für den Verkauf von vertretbaren Waren, die nach Zahl, Gewicht oder Größe verkauft 'werden, genügt die Angabe des Preises für die betreffende Menge oder das Maß. Für Waren, die serieu- ' weife oder nach Gattung in gleichartigen Exemplaren zum Ber- täuf gestellt tverden, genügt im Schaufenster diese Angabe des Preises an einem Stück der betreffenden Serie oder Gattung. In Zweifelsfällen entscheidet das Kreisamt.
§ 4. >
Zuwiderhandlungen tverden auf Grund des § 17 Ziffer 2 der obengenannten Bekanntmachung mit Gefängnis bis zu sechs Monaten und mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft.
Gießen, den 1. Oktober 1920.
, Kren amt Gießen. I. B.: Dr. S i e gert.
Betr.: Wie oben.
Au die Bürgermcistereicil der Vmibßeiiieiiibcii sowie bic Genbarmcneslativnen bcS Kreises.
Vorstehende Bekanntmachung ist sofort ortsüblich, zu veröffentlichen. Zuwiderhandlungen find zur Anzeige zu bringen.
Gießen, den 1. Oktober 1920.
Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Siege rt.
Bekanntmachung.
Betr.: Verbrauchsregelung, der in die öffentliche Bewirtschaftung genommenen Nährmittel: hier: Bezug von Nährmittel.
Gemäß § 7 unserer Bekanntmachung über die Verbrauchsrege- lung der in die öffentliche Bewirtschaftung! genommenen Nährmittel vom 17. März 1917 (Kreisblatt 9hr. 48) wird für die Landgemeinden des Kreises stilgendes bestimmt:
Es sollen ausgegeben werden:
Für brotgetreideversorgungsberechtigte Kinder bis zu 12 Jahren (wie Karte) / ?.
auf die Marke Nr. 67
250 Gramm Haferslvcken in Vr-Pfund-Packungen ä Mk. 1,05.
Entgegen dem seitherigen Berteiluugs'verfahren ist diesmal eine Vorbestellung durch Abgabe der Bestellmarken nicht erforderlich. Der Bezug der Haferflocken kann vielmehr in der Zeit vom 5.—15. Oktober ds. Js. direkt gegen Abgabe der Marke 67 her Nährmittelkarte B (rote Farbe) bei einem Kleinhändler des Wohnorts erfolgen. Dabei ist! die Nährmittelkarte mit vorzulegen. Einzelne abgetreNnte Marken sind 'wertlos. Mit dem 15. Oktober 1920 verliert die Marke 67 ihre Gültigkeit. Die Kleinhandelsgeschäfte haben sowohl die Bestellmarke, wie den Quittungs- und Bezugsabschnitt der Marke 67 abzutrennen und auf Bogen aufgeklebt bis zum 20. Oktober ds. Js. der Großhandelsvereinigung Gießen, West-Anlage 31, einzusenden.
Tie Zuteilung gn die Kleinhandelsgeschäfte erfolgt int Verhältnis der bisher abgegebenen Marken der roten Nährmittelkarte. Bis-Mm 15. Oktober ds. Js. nicht abgeholte Ware ist! der Groß- handelsvereinigung bei Einsendung der Marken bis zuM 20. ds. Mts. anzuzeigen.
Nichtbeachtung dieser Vorschrift hat den Ausschluß von dem Vertriebe der Nährmittel zur Folge:
Den Bürgermeistereien der Landgemeinden
des reifes wird empfohlen, vorstehende Be<auulmachung so ! wrt ortsüblich, zu veröffentlichen.
.Gießen, den 1. Oktober 1.920.
Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Siegelt'
Bekanntmachung.
Behr.: Versorgung der Pserde mit Hafer.
. Nachdem der Hafer aus der Ernte 1920 wieder der Zwangswirtschaft unterliegt, erfolgt die Versorgung der Pferde in nicht kindwirlschaftlichen Betrieben mit Hafer, wieder wie in früheren Zähren durch den Kommunalverband. Der dafür erforderliche Hafer soll von der Reichsgetreidestelle durch Vermittelung der mit dem Aufkauf von Hafer auf Bezugsscheiue beauftragten Verbänden demnachll dem Kommunalverband zur Versüguug gestellt werden, wie Besitzer von Pferden können, sofern sie keine eigene Landwirt- Idjört bettelten, die Zuweisung von Futterhafer durch bic Bürger- mei»erei ihres Wohnortes beim Kommunalverband beantragen. Anbei /in zu geb en, für ivdcfyc v*ecFe bic P selbe ^BiTiuciibiuit) jinbcii. Are Zuteilung erfolgt -alsbaliu int Verhältnis zu den zur Verfügung flehenden Mengen. Landwirtschaftliche Betriebsunter- uehmer erhalten durch den Kommunalverband für ihre Pferde leinen Hafer. Dieselben können, soweit sie über keine oder nicht ausreichende Vorräte von sclbstgeerutctem Futtcrhaser verfügen, mit.Genehmigung des Kommunalverbandes von anderen landivirt- lcha.ftlichen Betrieben Hafer 'erwerben. Die zu erwerbende Menge varf feivch per Pferd und,Tag 8 Pfund nicht übersteigen. Anträge auf Genehmigung zum Erwerb vvu Hafer sind ebenfalls durch die Bürgermeisterei dem Kommunalverband cinzutlichen unter Angabe der zu erwerbenden Menge, Namen und Wohnort des Verkäufers und wat um des beabfichtigteu Tmusports. Der daraus vom Koni- munalverband zu erteilende Genehmiguugsscheiii ist dem Verkäufer des Hafers vorzulcgeu und von dem Käufer bei der lleberführnng des. Hafers bett lleberwachungsbeamten aus Ausordern vorzuzeigen Hafer, der ohne Genehmigung gekauft wird, sowie Hafer welcher transportiert wird, ohne daß der Fuhrwerksbegleiter im Besitze emes Aiislvetses t)i, unterliegt der Sicherstellung und Beschlag- nahnte. Außerdem erfolgt gemäß § 80 der f)ieichsgetreid eordnung Stvafmizeige.
Bei dieser Gelegenheit, wird, um falschen Auslegungen der Verordnung des Reichsminifters für Ernährung und Landwirtschaft zur Ausführung der Reichsgetreideordnung für die Ernte 1920 tont 26. .August 1920 (Amtsverkündigungsblatt Nr. 128 vom 7. September 1920) enlgcgeuzutreten, nochmals darauf hingewieseu, raß Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe lediglich berechtigt sind, ihren , e l b stg e b au ten Hafer aus der Ernte 1920 an das im eigenen Betriebe gehaltene Vieh uneingeschränkt zu verfuttern. 1
Ein Verkauf von Hafer darf nur gemäß dem vorhergehenden Absatz mit Genehmigung des K o m m u n a l v e r b a n d e s u u d a n die Ko m Missionäre des Äommunalverbandes oder au Bezugschein. Inhaber erfolgen.
Selbstgebaute Ge rste darf nur iusuweit verfüttert werden als fie von dem Unternehmer eines landwirtschaftlichen Betriebes au derrenigen Menge erspart wird, die ihm gemäß § 8 Absatz 1 bttfer 1 der.Reichsgetreideordnung zur menschlichen Ernährung der Lelbfl'verfvrger zusteht. Eine Äusnähme ist für gedeckte, dem Kommunalverband gemeldete Zuchtsauen gemacht, für die 100 Kg. Gerfle für je einen Wurf verwendet werden dürfen. ,
Sem Oberbürgermeister zu Gießen und den B u r g e r nt e t st e r e i e n de r L a n d g e m e i n d e n des K r e i - les wird empfohlen, vorstehende Bekanntmachung sofort ortsüblich zu veröffentliche. .
Gießen, den 2. Oktober 1920.
__________Kreisamt Gießen. I. B.: Pr. S i e g e r t.
Bekanntmachltttg.
B e t r.: Fernsprechanschluß des Amtsveteriuärarztes
Nach Mitteilung des Telegraphenamtes Gießen wird der Fein- sprechanichluh des Amtsveterinärarztes Dr. (Stein vom 1 Oktober ab die Nuinmer 1080 erhalten.
Gießen, den 25. September 1920.
■ \ Kreisamt Gießen. I. B.: Weicker.
Bckantttmachuttg.
Betr.: Die Schaufräude in H u n g e n
Bei einer Schafherde in der Gemcinde jungen ist die keltgestellt worden. Gemarkiingssperre ist verhängt
Gießen, den 30. September 1920 '
Kreisamt Gießeti. I. V.: Welcker.
Dienstnachrichtcu des Kreisamtcs.
Die Maul- 'und Klauenseuche in S i Marburg) ist erloschen. Die angeordueteu regeln sind aufgehoben.
che rts ha u se u (Kreis schütz- und Sperrmaß- -
Ka rl Becke r von Rabertshausen wurde zum Gemeinderechner für die Gemeinde Rabertshausen und verpflichtet. ' '
von uns ernannt
0" Srüh'Ptz-n Ui-.w?rhtStr-Buch. uni> Stembnidttrei. R. Lau««, ®i*g«n


