Ausgabe 
5.11.1920
 
Einzelbild herunterladen

AmtsverlündigungMaU

für die Provinzialdirektion Gberheffen und für das Kreisamt Gießen.

Erscheint nach Bedarf: Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag. Nur durch die Post zu beziehen gegen Mk. 2.50 vierteljährlich.

Nr. 161 5. November 35)^0

Znhaltr-lleberstcht: Kartoffelversorgung. Viehseuchen. - Oeffentiicher Zettelanschlag in der Stadt Gießen. - Radfahrverkehr.

Bekanntmachung.

Betr.: S11 rt DpefoerfmyMn gi.

Die bis jetzt für ivirtschaftlich Schivache zum Preise wn Mk. 20 aufgebrachten Kartosfelmengm genügen bei weitem nicht, um deren alleräußerst benötigten Bedarf zu decken und bleibt die Ablieferung auch weit hinter dem von den Vertretern der. Landwirtschaft gegebenen Versprechen, bis zu 10 Zentner pro Morgen zu bieicnt Zcheckc abzuliefern, zurück. Außerdem ist auch der Bedarf der übrigen Bevölkerung in den Stgdten und Jndustriegemeinden unseres Landes keineswegs gedeckt.

Zur Behebung dieser die Allgemeinheit berührenden Mist- stünde wird daher auf Versügung des Landesernährungsamts vom . 30. Oktober ds. Js. auf Grund der Bekanntmachung dieses lAnns vom 26. Oktober 1920 und der Verordnung über die Enteignung von Gegenständen des täglichen Bedarfs vom 23. Juli 1915 (Reichs-Ge,etzbl. S. 467) mit .Genehmigung des Landesernäh- rungsamts, folgendes verordnet:

§ 1.

Kartoffeln dürfen aus dem Kreise Gießen nur nach einer durch das Kreisamt zu erteilenden Ausfuhrgenehmigung ausge­führt werden. Tie Ausfuhrgenehmigung wird schriftlich erteilt und zwar bei Bahntransport durch Vermerk auf dem Frach.brief, bei Transport per Achse durch Ausstellung einer Bescheinigung, die den Tag, an deut der Transport zur Ausführuirg gebracht werden soll, bestimmt; die Bescheinigung hat nur für den in der Bescheinigung bestimmten Tag Gültigkeit.

§ 2.

Zur Deckung des Bedarfs -der wirtschaftlich schwachen Teile der Bevölkerung hat jeder Anbauer von Kartoffeln, sowcki bisher nicht geschehen, pr' Morgen Anbaufläche 10 Zentner Kartosseln zum Preise von 20 Mk. zur Ablieferung zu bringen, die hierdurch traft Gesetzes enteignet werden. Mit der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung geht das Eigentum an diesen Kartoffeln auf die

Landcslariosfelstelle über.

Tie Erfassung dieser Kartoffeln erfolgt durch gemischte Kom­missionen, denen gegebenenfalls besondere Beauftragte" der Landes- kartoffelstelle sowie Gendarmerie- oder Schutzpolizei beigeordnet werden. Tiefe Kommissionen haben in den einzelnen Gemeinden unter Zugrundelegung der ihnen von den Bürgermeistereien zu übermittelnden Verzeichnisse der Anbauflächen der einzelnen Land­wirte das Ablieferungssoll festzusetzen; der Eigenbedarf jedes land- wirtschastlichen Betriebes ist weitgeheNdst zu berücksichtigen. Die Kommissionen haben weiter nach Verfügung der Landeskartosfel- stelle die Abnahme der Kartoffeln zu regeln, gegebenenfalls die Uebernahme und Bezahlung der Ware selbst durchzusühren. Ten Kommissionen ist auf Verlangen jederzeit Auskunft über die vor­handenen Kartosselvorräte zu erteilen.

Die Mitglieder der Kommissionen sind gehalten, über die von ihnen gemachten Wahrnehmungen Verschwiegenheit zu beobachten.

Insoweit Kartosfelanbauer bereits Kartoffeln zur Verteilung an wirtschaftlich Schwache zum' Preise von 20 Mk. für beit Zentner oder darunter abgegeben haben, find diese Mengen bei der jFest- seßung des Ablieferungssolls zu berücksichtigen.

8 3.

Tie Gemeinden haben die Verteilung d:r Kartoffeln für wirt­schaftlich Schwache zu regeln und den Bedarf der Gemeind: zunächst aus den aus der eigenen Gemeinde anfalleichen Kartoffelmeirgen zu decken.

Ten wirtschaftlich schwachen Teilen der Bevölkerung sind pro Kopf der Familie im Höchstfälle 4 Zentner Kartoffeln zum Preise von 20 Mk. zuzüglich der entstehenden Transportkosten zuzuteilen, und zwar nur insoweit, als die Familie den hiernach auf sie ent» stallenden Kartoffelbedarf nicht bereits anderweitig gedeckt hat. Tie Gemeinde hat zum Zwecke dieser Feststellungen eine Kommission einzusetzen. Diejenigen Personen, welche an die Gemeinde Anfor­derungen wegen Zuteilung von Kartoffeln für wirtschaftlich Schwache gestellt haben, sind verpflichtet, dieser Kommission Zutritt zu ihren Kartoffellagerräumlichkeiten zu gestatten, ihnen über vor­handene Vorräte Auskunft zu geben und die Nachprüfung vorhan­dener Vorräte zuzulasscn. Wird diese Auskunftspflicht verletzt, so entfällt der. Anspruch von Kartoffeln für wirtschaftlich Schwache.

§ 4. ,

Zur Deckung des Bedarfs an Kartosseln in den Bedarssbeztr- 11m des Landes werden Kartoffeln auch über die nach,8 2 an­gefordertenDiengen hinaus bei den Erzeugern zu den durch die Bekanntmachung des Laudesernährungsamtes vom 26. Oktober

1920 festgesetzten Erzeugerhöchstpreise von 25 Mk. für den Zentner in Anspruch genommen. Die von den einzelnen Erzeugern hiernach abzuliefernden Kartoffelmengen werden durch, die im § 2 Abs. 2 dieser Bekanntmachung erwähnte Kommission festgesetzt und erfaßt; int Streitfälle über die abzuliefernde Adenge entscheidet das Kreis­amt endgültig. Aus den erfaßten Mengen ist zunächst der Eigen­bedarf der Gemeinde zu decken.

Wird die Ueberlassung der nach Abs. 1 zur Ablieferung be­stimmten Vorräte vom Gewahrsamsinhaber verweigert, so erfolgt die Enteignung durch das Kveisamt oder die von ihm zu bezeich­nende Stelle. Tie Enteignung erfolgt zu Gunsten der Landes- kartosfelstelle.

'Bei Feststellung des Bedarfs dec Versorgungsberechtigten, soweit diese nicht zu den wirtschaftlich Schivachen zählen, findet § 3 Abs. 2 entsprechende Anwendung.

§ 5.

Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Anordnungen werden mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mk. bestraft.

' Gießen, den 3. November 1920.

Kreisamt Gießen.

Dr. Usinger.

Bekanntmachung.

Betr.: Maul- und Klauenseuche in Treis a. d. Lda.

In T r e i s a. d. L d a. ist die Maul- und Klauenseuche amtlich festgestellt.

Es wird gebildet ein Sperrbezirk, bestehend aus der Gemarkung Treis a. d. Lda.

Tas B e o b a ch t u n g s g e b i e t bleibt unverändert.

Unsere Bekanntmachung vom 25. August ds. Js. in Nr. 122 des Arntsverkünüigungsblattes findet sinngemäße Amoendung.

Zuwiderhandlungen gegen die erlassenen Anordnungen werden mit erheblichen Strafen geahndet, wenn sie wissentlich begangen find, sogar auf Grund des § 328 des StGB, mit Gefängnis..

Gießen, den 1. November 1920.

Kreisamt Gießen. I. B.: W e l ck e r.

Bekanntmachung.

Betr.: Maul- und Klauenseuche.

In Langsdorf, Klein-Linden, Gemarkung Feld­heim, Inheiden, Oppenrod und Wiefeck ist die Seuche erloschen.

Tie Gemarkung Langsdorf, Klein-Linden, Gemarkung Feld- Heini, Inheiden, Oppenrod und Wieseck werden aus dem Sperr­gebiet ausgeschieden und dem Beobachtungsgebiet eingegliedert.

Gtesten, den 29. Oktober 1920.

Kreisamt Gießen. I. B.: Welcher.

Bekanntmachung.

Betr.: Den öffentlichen Zettelanschlag in der Stadt Gießen.

Da in letzter Zeit des öftern den Vorschriften des Lokal-Polizei- Reglements obigen Betreffs vom 6. Oktober 1896 zuwidergehmtdelt worden ist, sehen wir uns veranlaßt, dasselbe nachstehend erneut zur allgemeinen Kenntnis zu bringen. Insbesondere ver­weisen wir auf die in §4 enthaltene Bestimmung.

Gtesten, bett 2. November 1920.

Polizeiamt Gießen. Lauteschläger.

Lokal-Polizci-Reglemtnt.

Betr.: Den öffentlichen Zettelanschlag in der Stadt Gießen.

Nach Anhörung der Stadtverordneten-Versammlung wird mit Geuehinigung Gvoßherzoglichen Ministeriums vom 9. September 1. Js. zu Nr. M. I. 25 073 für den Bezirk der Stadt Gießen vexocdnet wie folgt:

§ 1.

Bekanntmachungen, gnverbliche Anzeigen, öffentliche Ankündi­gungen, insbesondere von Belustigungen, Versammlungen und Aus­führungen, soweit dieselben nickst den ösfenckichen Verkehrsinterefsen dienen, dürfen innerhalb der Stadt Gießen und deren Gemarkung, vorbehaltlich der Ausnahmebestimmungen in § 2 und § 3, nur an den von der Stadt Gießen errichteten Anschlagssäulen und altge­brachten Tafeln angeschlagen werden, und zwar nur durch die seitens Großherzoglickxr Bürgermeisterei Gießen dazu berechtigten Personen. Tiefe bedürfen hierzu der Erlaubnis Gvoßherzoglichen Polizeiamts Gießen und haben einen auf Namen lautenden, von