Ausgabe 
5.10.1920
 
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AmtsverkimdigungsblaU

für die provinzialdirettion Gberhessen und für das Kreisamt Gießern -

Erscheint nach Bedarf: Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag. Nur durch die Post zu beziehen gegen MK. 2.50 vierteljährlich.

Nr. 144 5. Oktober 1920

Znhalts-Ueberficht: Ausführungs-Anweisung zu der Verordnung über Maßnahmen zur Sicherung der Fleischversorgung. Entwaffnung der Zivilbevölkerung. - Verpflichtung zum Preisaushang für den Verkauf von Lebensmitteln und Gegenständen des täglichen Lebensbedarfs. Bezug von Nährmitteln. - Versorgung der Pferde mit Hafer. - Fernsprechanschlug des Amtsveterinärarztes. - Viehseuchen. - Dienstnachrichten.

Ausführungs-Anweisung

zu der Verordnung über Maßnahmen zur Sicherung der Flcisch- verforgung in der Uebergangszcit nach Aufhebung der Zwangs- wirtschaft vom 19. September 1920 (Reichs-Gesetzblatt S. 1675). Vom 28. September 1920.

I. Genehmigü^gspfl icht fair den ViehHandel.

1. lieber Anträge aus Erteilung der Erlaubnis nach, § 2 der Verordnung entscheidet das Landescrnährungsamt.

>2. Wird die Erlaubnis versagt, steht dem Antragsteller inner­halb zwei Wochen der Antrag auf mündliche Verhandlung (vor einem bei dein Landesernähruugsamt zu diesem Zweck, zu bilden­den Kollegium zu.

Tas Kollegium besteht aus fihtf durch das Landesernäh«- rungsamt aus die Dauer von zwei Jahren zu ernennenden Mit­gliedern, iniß' zwar aus einem Beamten des Landesernährnngs- amtes als Vorsitzenden, einem .Beamten, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, und je einem Vertreter der Landwirt­schaft, des Viehhandels und des Fleischgewerbes. Die Ernen- nung der drei Letzteren erfolgt auf Vorschlag der Landwirt­schafts-, Handels- und Handwerkskammer. In Betracht 'kommen Landwirte, Viehhändler und Fleischer die in Hessen ihre gewerb­liche Niederlassung und ihren Wohnsitz haben und int Besitz der hürgerlichen Ehrenrechte sind. Die Mitglieder erhalten Tage­gelder und' Reisekosten in Höhe von 25 Mark pro Tag und Ersatz der baren Auslagen . Für sämtliche Mitglieder werden in gleicher Weise Stelloertreter ernannt.

3. Das Kollegium ist beschlußfähig, wenn drei Mitglieder, darunter das richterlick-e, anwesend sind.

Bei der Beschlustsassmig entscheidet Stimmenmehrheit. Ent­hält sich ein Mitglied der Abstimmung, und tritt dabei Stimmen­gleichheit ein, so gibt die Stimme des Vorsitzenden bat Ausschlag.

4. Die Entscheidung des Kollegiums ift; endgültig.

5. Die Erlaubnis ist für den Freistaat Hessen und für das Kalenderjahr zu erteilen, erstmalig bis zum Schluß . des

Jahres 1921. ......

Die seither gültigen, durch, die drei hessischen ViehHandels-- verbände ausgestellten Erlaubnis karten behalten ihre Gültigkeit bis zum 31. Dezember 1920. Die Anträge aus Erteilung der neuen Erlaubniskarten sind unter Beifügung eines unäuf- gezogenen Lichtbildes dem Kreisamt einzureichen, in dessen Bezirk der Antragsteller feine gewerbliche Niederlassung hat. Das Kreis­amt legt nach Prüfung die Anträge dem Landesernährungsamt zur Entscheidung vor. ;

Tie Erlaubnis kann auf eiitzelne Bichgattungen, insbesondere nur auf den Handel- mit Ferkeln oder Läuferschweinen beschränkt werden.

6. Ist die Erlaubnis erteilt, so wird vom Landesernährungs­amt dem Antragsteller eine ans seinen Namen und das. Jähr lautende Erlaubniskarte ausgestellt. Sie dient als Ausweis und ist auf Verlangen bei Ausübung des Gewerbebetriebes der Polizei­behörde, deck mit der Beaufsichtigung der Viehmärkte betrauten Beamten und den Personen, mit denen der Inhaber der Erlaubnis- iarte ein Geschäft abschließen will, vvrzuzcigen.

Genossenschaften und Vereinigungen, baten die Erlaubnis er­teilt ist, erhalten für die bei ihnen beschäftigten Personen Neben­karten auf deren Namen, ebenso Viehhändler, die'Aufkäufer be­schäftigen, für diese.

7. Für die Ausstellung der Erlaubniskarte ist an das Lairdes- ernährungsamt eine Gebühr zu zahlen. Dieselbe beträgt:

Bei Gewerbetreibenden mit einem Betriebskapital von cinschl. 1000 Mk., für Nebenkarten und b e i

Metzgern............. 50-Mk.

Bei Gewerbetreibenden mit einem Betriebskapital von

, über 1000 Mk. bis eiuschl. 5000 Mk. . ,. . . 100 Mk.

, Bei Gewerbetreibenden mit einem Betriebskapital von

über 5000'Mk. bis eiuschl. 10 000 Mk. . . . 150 Mk.

Bei Gewerbetreibenden mit einem Betriebskapital von

über 10000 Mk. bis einschl. 20 000 Mk.,. . . 200 Mk.'

Bei Gewerbetreibenden mit einem Betriebskapital von

über 20000 Mk. bis einschl. 50 000 Mk. ,. . . 300 Mk.

Bei Gewerbetreibenden mit einem Betriebskapital von

über 50000 Mk. bis einschl. 100 000 Mk. .- . . 500 Mk. >

Bei Gewerbetreibenden mit einem Betriebskapital von

über 100000 Mk. bis einschl. 500 000 Mk. . . 750 Mk.,

Bei Gewerbetreibenden mit einem Betriebskapital von

über 500 000 Mk. bis cinschl. 1000 000 Mk. . 1000 Mk. Bei Gewerbetreibenden mit einem Betriebskapital von

mehr als 1000 000 Mk..........1500 Mk.

8. lieber die Zurücknahme der Erlaubnis nach § 5 der Ver­ordnung wird in dpm durch Ziffer 2 bis 4 geordneten Verfahren entschieden. Mit der Zurücknahme der Hauptkarte werden auch die. in g 6 Absatz 2 genannten Nebenkarten ungültig.

II. Ausübung des .Viehhandels.

9. Wer int Besitze der Erlaubnis nach § 2 der Verordnung ist, hat die für den Ankauf notwendigen Schlußscheine von dein Landescrnährungsämt oder der von diesem bezeichneten Stelle zu beziehen.

_ Tas Landesernährungsamt setzt Muster und Preis für den Schlußschcin fest. Bis zum 31. Dezember 1920 ist die Benutzung anderer Schlußscheine' zulässig.

10. Als Behörde, der eine Ausfertigung des Schlußschcines spätestens unverzüglich nach Uebernahme des Viehs zu übersenden und der auf Verlangen die dritte Ausfertigung vorn Erwerber vorznlegen ist (§ 8 der Verordnung), wird das Landesernährungs- amt bestimmt. '

11. Die Feststellung des Lebendgewichts (§ 9 der Verordnung) muß durch Wiegen erfolgen.

Der Preisbestimmung nach Lebendgewicht bedarf es nicht, wenn sich der Kaufabschluß auf Zucht- und Nutzvieh, sowie auf Ferkel bis 25 Kilogramm Lebendgewicht bezieht.

12. Das Lairdesernährungsamt ist berechtigt, die Buchfüh­rung (§ 10 der Verordnung) der mit Erlaubnis versehenen Per­sonen zu überwachen. '

III. Viehmärkte. <

13. Ms Behörde int Sinne des § 11, Abs. 1 und 2 der Ver­ordnung wird das Landesernährungsamt bestimmt. Die Ueber- wachung der Vichmärkte geschieht durch diese Behörde. Das Landes- ernährungsamt kann damit besondere Kommissare beauftragen.

IV. Der Kleinhandel mit Fleisch.

14. lieber Anträge auf Erteilung der Erlaubnis nach § 14 der Verordnung entscheiden die Kreisämter und in den .Städten Darmstadt, Offarbach,. Mainz, Worms, Gießen die Oberbürger­meister. .

Die Erlaubnis ist zeitlich nicht zu beschränken. Eine sach­liche Beschränkung ist nur dort zulässig, wo üblicherweise zwischen Ochsenmetzgern, Schwcinemetzgern usw. 'unterschieden wird.

Wird die Erlaubnis versagt, steht dem Antragsteller inner­halb zwei Wochen nach der Zustellung die Beschwerde an das Landescrnährungsamt zu. Heber die Beschwerde entscheidet das Kollegium nach I, Ziffer 2 bis 4 dieser Ausführungsanweisung endgültig.

15. Auf die Zurücknahme der Erlaubnis ftndet das Verfahren nach I, Ziffer 8 sinngemäß Anwendung.

16. Die nach § 16 der Verordnung erforderlichen Verzeich­nisse müssen sowohl int Verkaufsstand selbst, als auch so aitge- bracht sein, daß die darin angegebenen Preise auch von außen sichtbar sind.

V. Schlußbestimmungen.

17. Wer gegen die Bestimmungat dieser Ausführmtgsaitwei- snitg verstößt, wird mit Gefängnis bis zu drei Monaten oder Geldstrafe bis zu 10000 Mark bestraft.

Darmstadt, den 28. September 1920. >

Landesernährungsamt. Neumann.

Bekanntmachung.

Vetr.: Entwaffnung, der Zivilbevölkerung.

Zur Behebung von Zweifeln Wird noch mitgeteilk, daß Ge­wehre und'Karabiner 88 unter § Id der ersten Aus­führungsbestimmung fallen, mithin abliefermigspslichtigi ftttd, nicht dagegen Gewehre 71 und 71/84.

Gießen, den 4. Oktober 1920.

Kreisamt Gießen. I. K.: Hemmerd e.

Betr.:. Wie oben.

An den Oberbürgermeister zu Eichen und die Bürger­meistereien der Landgemeinden des Kreises.

Wir empfehlen Ihnen, vorstehende Bekanntmachung alsbald ortsüblich bekanntgeben zu lassen. Für Waffen, die »or dem