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Dienstnachrichten des Kreisamtes.
Zn cen Gemeinden G-arbenh-im und Klein- Rechtenbach t|t bte Maul- und Klauenseuche aus- gebwchen. ' .
Zn den Gemeinden Holzhausen, Oberbiel und Oberndorf so'wie aus Forsthaus Langengrund bei Waldhvs Elgershaulen i|t die Maul- und Klauenseuche amtlich festgestellt worden.
™ Zn den Gemeinden Echzell und Gettenau ist die M a u l» 11 n d K l a u e -n s e ü ch e ausgebrochm. Tie erforderlichen Äperrmastnahmen smd angeordnet.
Die Maul- und Klauenseuche in der Gemeinde Katzenfurt ist erloschen.
Jakob Nikolei wurde zum Kommandanten der Pflichtfeuerwehr Ruddingshausen und Karl Linker zum Stellvertreter des Ersteren vor hessischem Kreisamt Gießen verpflichtet.
B e t r.:
.Ausführung mahlen b-eS' 1920. ’
Bckamltmachmtg.
der Reichs getreideordnuugi; hier: das Aus- Getreides der Selbstversorger im Evutejahr
Aus Grund der §§ 8 und 63 ff. der ReichsgetrrideordnUng für die Ernte 1920 vom 21. .Atm 1920 (ReickB^Gesetzbl. Nr. 113) und der Ausführungsverordnung des hessischen Landcscrnährungst- amts' vom 30. Juni 1920 (Darmstädter Zeitung Nr. 152 vom 2. Juli 1920) Wird mit Genehmigung des hessischen Landeseruih- rungsamts vom 21. Juli 1920 zu Nr. L. E. A- 9452 fvlgendes angeordnet:
§ 1. Tas im Bezirk des Kommunalverbandes Gießen den Selbstversorgern zustehende Getreide aus dem Erntejahr 1920 bars in Mühlen außerhalb des Kreises Gießen nur mit vorheriger Genehmigung des Kreisamts verarbeitet werden. In den Mühlen des Kreises Gießen darf Getreide aus anderen Kreisen nur nach vorheriger Einholung unserer Genehmigung zur Verarbeitung angenommen werden.
§ 2. Tas Recht der Selbstversorgung mit Brotgetreide wird allen landwirtschaftlichen Betrieben eingeräumt, Seren Vorräte zur Ernährung der gemäß § 8 der R.G.O. Mr eine Selbstversorgung in Betracht kommenden Personen oder.eines Teiles derselben bis 15. November 1920 ausreichen. lieber diesen Zeitpunkt kann das Recht der Selbstversorgung nur insoweit beansprucht Werden, als die Vorräte zur Ernährung der Selbstversorger für je weitere volle Monate (d. i. jeweils vom 15. zum 15. her nächstfolgenden Monate) ausreichen.
§ 3. Ter Tausch von Getreide, welches nicht Brotgetreide ist, gegen Brotgetreide (vergl. § 2 der R.G.O3, der Zukauf von Brotgetreide durch einen landwirtschaftlichen Betriebsunternchmer und die Ueberlassung von Brotgetreide an einen solchen durch den Kommunalverband zu dem Zweck, die Selbstversorgung übechaupt oder in erweitertem Umfang zu ermöglichen, ist untersagt.
§ 4. Als Selbstversorger gelten die Unternehmer solcher landwirtschaftlicher Betriebe, deren Brotgetreidevorr,äte, wie im § 2 angegeben, für sie selbst: und die .Angehörigen ihrer Wirtschaft, sowie Naturalberechtigte, soweit sic als Löhn oder Leibgedinge (Altenteil, Auszug, Ausgedinge, Leibzucht) Getreide oder daraus hergestellte Erzeugnisse zu beanspruchen haben: ferner alle im landwirtschaftlichen Betriebe ganz oder überwiegend'beschäftigten Personen- während der Taner der Beschäftigung sowie deren Angehörige, sotvcit sie mit ihnen im gleichen Haushalt leben und nicht in anderen Betrieben beschäftigt sind.
§ 5. Jede Verarbeitung des Getreides zu Mehl, Schrot, Grieß, Grütze, Graupen, Flocken und ähnlichen .Erzeugnissen sowie zn Fntterniitteln in eigenen oder fremden Betrieben ist von der .Ausstellung Von Erlaubnisscheinen (Mählkarten, Schrotkarten) abhängig.
§ 6. Tie Erlaubnisscheine zur Verarbeitung von Getreide iMahlkarten, Schrotkarten) werden von der Bürgermeisterei derjenigen Gemeinde ausgestellt, in welcher der Antragsteller seinen Wohnsitz hat. Tiefe Erlaubnisscheine sind nur innerhalb der auf ihnen vermerkten Fristen, die nicht länger als 2 Monate vom Tage der Ausstellung ab laufen dürfen, gültig.
Tie Verarbeitung des Getreides darf jedesmal nur zur Schaffung eines Vorrates von höchstens 2 Monaten gestattet werden.
§ 7. Selbstversorger, die Getreide vermählen lassen wollen, haben zur Erlangung der erforderlichen Erlaubnisscheine (Mahltarten, Schrotkarten) Antrag bei der Bürgermeisterei ihres Wohnortes zu stellen und dabei ans Grund des § 8 der 'Reichsgetreibe- vrdnung anzugeben: '
1. die Zahl der zu ihrer Wirtschaft gehörigen Personen, soweit sie für die Selbstversorgung in Betracht kommen;
2. die Art und Menge des Getreides, das sie verarbeiten lassen wollen;
3. den Namen des Müllers, bei dem die Verarbeitung vorgenommen werden -soll.
Tie auf dieser Grundlage vorbereiteten Erlaubnisscheine (Mahl-
und Schvotkarten) sind von den Bürgermeistereien bis zum 20. Les dem Versorgungsmonat vorangehenden Monats an den Kom- munalverband einzusenden. I Sie werden mit dem Tienstsiegel des Kreisamts abgestempelt Und den Bürgermeistereien alsdann zwecks Ausgabe an die Selbstversorger zurüchgesandt.
§ 8. Selbstversorger dürfen die Mühle selbst wählen, in welcher sic Getreide verarbeiten lassen wollen. Sie sind indessen, an die -einmal getrosfene Wähl für die Tauer des Wirtschaftsjahres 1920/21 gebunden. Nachträgliche Aenderungen können nur in besonders begründeten Fällen vom Kreisamt gcnehinigt werden.
§ 9. Jeder folgende Erlaubnisschein (Mählkarte, Schrotkarte) darf frühestens 15 Tage vor Ablauf des Zeitpunktes, für den der vorhergehende Erlaubnisschein lautet, ausgestellt.iverden. Bevor dies geschieht, hat der Selbstversorger, den im '§ 7 vorgeschrie-, bertcit Antrag erneut zu stellen.
§ 10. Vermehrt oder vermindert sich bei einem Selbstversorger die Zahl der zu seiner Wirtschaft gehörigen Personen, so hat er dies innerhalb 3 Tagen der Bürgermeisterei anzuzeigen. Diese hat alsdann bei Ausstellung des nächsten Erlaubnisscheines die zur Verarbeitung freizugebende Menge entsprechend zu erhöhen oder herabzusetzen.
8 11. Ter Selbstversorger darf nicht mehr und nicht weniger Getreide zur Mühle geben, als die auf dem Erlaubnisschein bezeichnete Menge, es sei denn, daß bei Wenigereinlieferung gleich,- zeitig schriftlich auf die Verarbeitung des Restes verzichtet wird.
12. Für einen Zeitraum von weniger als einen, Monat dürfen Erlaubnisscheine nicht ausgestellt werden.
§ 13. Wirte, die Selbstversorger sind, haben für ihren Gewerbebetrieb keinen Anspruch auf- Ausstellung von Erlaubnisscheinen;^ es werden ihnen vielmehr für ihren Gewerbebetriebs Brotmarken nach Maßgabe der hierüber bestehenden Vorschriften ausgestellt.
8 14. Bäcker, die Selbstversorger sind, haben nur Anspruch auf Ausstellung von Erlaubnisscheinen für die Mengen, die sie nach den für die Selbstversorger allgemein gültigen Vorschriften verbrauchen dürfen.
§ 15. Müller, die Selbstversorger sind, dürfen das ihnen als Selbstversorger zustehende Getreide nicht -ausmählen, bzw. verschroten oder ausmählen bzw. verschroten lassen, ohne' im Besitz eines Erlaubnisscheines zu sein. Tie für Selbstversorger gültigen Bestimmungen finden Anwendung.
§ 16. Rach dem Erlaß der Bestimmungen durch den Reichs- minister für Ernährung und Landwirtschaft auf Grund von § 8 Ziffer 3 der Reichsgetreidcordnung darüber, in welchen Mengen und unter welchen Voraussetzungen Getreide zu Futterzwecken freigegeben wird, treten nachstehende Anordnungen in Kraft:
1. Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe, die das zum Verfüttern freigegebene Getreide verschroten lassen wollen, haben bei der Bürgermeisterei ihres Wohnortes Antrag auf Ausstellung einer Schrotkarte zu stellen und dabei anzugeben:
a) die Zahl der zu ihrer Wirtschaft in der Zeit der Antrag- stellnug gehörigen:
Einhufer (Pferde, Esel),
Rindvieh (Zuchtbullen, Zugochsen, sonstige Ochsen, Zuchtkühe, Zugkühe, sonstige Kühe, Kälber),
Schweine (Zuchteber, Zuchtsauen, sonstige Schweine, Ferkel),
, Ziegen (Ziegenböcke, Zuchtziegen, sonstige Ziegen);
b) die Art und Menge des' zn verarbeitenden Getreides;
c) den Namen des Müllers, durch den die Verarbeitung aus- gcführt werden soll.
2. Tie Bürgermeisterei ist verpflichtet, vor Ausstellung der L-chrotlarte
a) die Anträge und Angaben in eine Liste einzutragen,
b) zu prüfen, ob die Angaben vollständig und glaubhaft sind, c) bei Zweifeln über die Wahrheit der Angaben der Selbst
versorger, die Richtigstellung der Anträge und Angaben herbeiznführen.
§ 17. Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe haben das Getreide,
a) das ihnen zum Vermahlen- zusteht,'
b) das zum Verschroten freigegeben worden ist,
c) das von ihrem selbsterzeugten Getreide zur Aussaat be- stimmt ist,
d) das sie als Saatgut erworben haben, getrennt von der abgelieferten Getreidemenge auszubewahren. . § 18. Vor der Beförderung des Getreides zur Mühle ist: an
ledern Sack ein bei der Bürgermeisterei erhältlicher Anhängezettel nach.vorgeschriebenem Muster zu befestigen, aus dem sich der Name und Wohnort des Selbstversorgers sowie der Inhalt der Säcke nach Getreideart und Gewicht ergeben Ter Anhängezettel hat an den Säcken zu verbleiben. Sofort nach H-üllung der Säcke mit dem aus dem Getreide erarbeiteten Erzeugnissen (Mehl, Sch-rot, Grieß, Grütze, Graupen, Flocken und ähnlichen Erzeugnissen sowie Futtermittel) hat der Müller die Rückseite des Anhängezettels anszufüllen.
(Schluß folgt im nächsten Amtsverkündigungsblatt.)
Druck der Brühl'schen Univtrsitätr-Buch- und Strindruckerei. R. Lauge, Gießen.
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