Ausgabe 
5.8.1920
 
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AmtsverkiiMgmigsblatt

für die Provinziaidirektion Gberheffen und für das Ureisamt Sichen.

..... <&cWetnt na<fr Sebatf: Montags Dienstag, Donnerstag und Freitag. Nur durch die Post zu beziehen gegen MK. 2.50 vierteljährlich.

_____________________ 5. August 1920

Stoffem -^EMs^ädiMlnasKo'mnlilsion 'w Eitle iw m 1 Schluss.) - Verordnung über die Schädlingsbekämpfung mit hochgiftigen

11 «nt|O)aotgungsm Entschädigungen aus Grund des Friedensvertrages. - Einsendung der Kreisabdeckerei-

verze-cynips. - Viehseuchen. - Dienstnachrichten. - Das Ausmahlen des Getreides der Selbstversorger.

Verordnung

zum Schutze der Preßluftarbeiter. Boni 28. Juni 1920.

(Schluß aus Nr. 109 des Amtsverkündigungsblattes.)

,, .§ 46- Iofem Lei unvochergesehenen Ereignissen die vorge-, schrrebenen Auslchleusungszerten urcht miregehalten werden köiin- to\- yt uwglichst bald der Arzt zn benachrichtigen. Tie ausy--, schleusten Arbeiter find in der Krankenkammer nochmals dem in dem Arbettsranme .herrschenden Drucke auszusctzen lind danach wrschrt tsmaßag.ausznschleusen. .Ist die Krankenkammer nicht be- . triebsMhlg, so ist Sauerstossatmung vorzunehmen.

.. § 45Erkrankt der Schleusenwärter, so hat er dies dem nächsten Borgesetzten sofort anWKeigm, der für einen Vertreter zu sorgen hat.

. , § 48- -3st nach vorstehenden ^Vorschriften die Zuziehung eines besonderen Schleusenwärters.nicht erforderlich, so habeir sich die mit dem Ein-- und stAusschlensen beauftragten Personen mit der Dienstanweisung für den Schleusempärter vollständig vertraut zu machen und stets danach tzu verfahren. Dasselbe gilt für das Ein- und Ansschleufen, von Personen bei den SNaterialschleusen, so- iveit die Vorschriften und Dienstanweisungen sinngemiäß darauf angewendet werden.können.

K. Allgemeine Vorschriften.

. § 49. Tas Rauchen innerhalb der Arbeitsräume und Schl-en-

len ist untersagt. Alkoholische Getränke dürfen weder dorthin noch in dre UintleiderLume mitgebracht, noch dort feilgehalten werden.

, wer Genuß .von alkoholischen Getränken während der Ar­beitszeit t)l: verboten.

Ter Arbeitgeber >hat die TurchUhrung dieser Vorschriften zu überwachen.

..§ 50. Ter Arbeitgeber -hat (den Arbeiter unentgeltlich heißen Kassee oder Tee nt,ordnungsmäßiger Beschaffenheit und Mnüaen- der Menge zur Verfügung tzu stellen.

§ öl. Mit der Ausführung hon Preßlustarbeiten darf erst begonnen werden, nachdem der Pntertichmer oder der Betriebs-, sichrer dem zuständigen Anfsichtsbeaniten k§ 1) schriftlich ange- zeigthat, daß die getroffenen Ernrichtungen den vorstehenden Vorschriften entsprechen.

.. 8 52. Unberührt durch die lvorstehenden Vorschriften bleibt die Befugnis der zuständigen Behörden, im Wege der Verfügung fiir einzelne .Anlagen gemäß §§ 120 d und 120 f der Geiverbe- orbnung weitergchende Anordnungen zum /Schutze des Lebens und der Gesundheit der Arbeiter zu treffen.

§53. Tie höheren Berivaltungsbehörden können auf Antrag nach Anhörung des zuständigen Aufsichtsbeamten (§ 1) Ausnahmen b-on einzelnen Vorschriften zulassen.

. Ter Bescheid ist schriftlich zu erteilen. Eine Abschrift ist an emer^den Arbeitern leicht zugänglichen Stelle auszuhängen.

Ate höheren Verwaltungsbehörden haben Mfchrift der von ihnen erteilten Ausnahmebewilligungen bis zum 1. Februar jedes wahres durch die Landeszentralbehördeii dem Reichsarbeitsmini- sterium vorzulegen.

c§ 54. Än dem Aufenthaltsraum und in dem Speiseräume muß eine Abschrift oder ein Abdruck dieser Bekanntmachung an eener rn die Augen fallenden Stelle aushängen

. J 55. Tie vorstehenden Vorschriften treten am 1. Oktober 1920 in Kraft.

Berlin, den 28. Juni 1920.

Ter Reichsarbeitsminister. Dr. Brauns.

Bekanntmachung

betreffend Ausführung der Verordnung über die Schädlings­bekämpfung mit hochgiftigen Stoffen vom 29. Januar 1919 (Reichs-Gesetzblatt S. 165). VoM 10. Juli >1920.

. Auf Grund der Verordnung über die Schädlingsbekämpfung Mit hochgiftigen Stoffen vom 29. Januar 1919 (Reichs^Gesetzblatt S. 165) wird bestimmt:

§ 1. Ter Gebrauch vou Blausäure zur Schädlingsbekämp- stmg ist in feder Anweudnngssorm verboten.

Tiefes Verbot erstreckt sich nicht auf die Tätigkeit der Reichs- schatzverwaltung, auf die wissenschaftliche Forschung in staatlichen und ihnen gleichgestellten Anstalten und die Tätigkeit der Deut­schen Gesellschaft ftir Schädlingsbekämpfung m. b. H. Ter Reichs- winister für Ernährung und Landwirtschaft kann in besoiidercir Fällen iveitere Ausnahmen von dem Verbot zulassen.

§ 2. Tic Abgabe von zhan'wasserstofssauven Salzen und deren Lösungen zur Verwendung für die Schädlingsbekämpfung darf nur an die im § 1 Absatz 2 Satz 1 bezeichneten und die »von dein Reichsminister für Ernährung und Landwirtschäft auf Grund des § 1 Absatz 2 Satz 2 zugelassenen Stellen erfolgen.

§ 3. Tiefe Bekanntmachung tritt mit dem 21. Juli 1920 (in

- - Mit diesem Zeitpunkt tritt die Bekanntmachung, betr. Ausführung der Verordnung über die SchädlingsbetämpfuNg mit hochgiftigen Stoffen, vom 7. Februar 1919 (Reichs-Gesetzblatt S-166) bzw. 2. Mai 1919 (Reichs-Gesetzblatt S. 440) außer Kraft.

Berlin, den 10. Juli 1920. ,

Ter Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft.

In Vertretung: Dr. Hube r.

Bekanntmachung.

Auf Grund des Artikels 1 der Reich sverordnung vom 11. Mar 1920, betreffend die Regelung der Verfahrens zur «Fest- sttzung der Entschädigungen für die auf Grund der Artikel 169, 192 und 202 des Friedensvertrages zu enteignenden Gegenstände und zu treffenden Maßnahmen, wird für den Freistaat Hessen eine Entschädigungsbehörde eingerichtet.

ch. ..Tie Stelle führt den Namen:Entschädigungskommission zur Festietzung der Entschädigungen auf Grund der Artikel 169, 192 und 202 des Fricdensvertragcs". Sitz der Kommission ist Mainz. Bte Geschäftsräume befinden sich zunächst im Justizgebäude dort- selbch Zimmer Nr. 537.

Entschädigungen werden gewährt für die Ablieferung der deut­schen Waffen, Munitionsvorräte und der Kriegsmaterialien, die über die zugelasfcnen Mengen hinaus in Deutschland vorhanden mb, ebenso für die Ablieferung der für die Anfertigung dieser Gegenstande bestunmtcn Werkzeuge und Maschinen.

Etwaige Entschädigungsforderungen sind an die obcnbezeich- nete Stelle zu richten.

T a r m st a d t, den 23. Juli 1920.

Hessisches Landes-Arbeits- und Wirtschaftsamt: Raab.

Betr.: Einsendung der Kreisabdeckereivcrzeichuisse; hier: für den Monat Znli 1920.

An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Wir erinnern Sie an die Einsendung der Abdeckereiverzeich- nisse für den Monat Juli 1920, soweit noch nicht geschehen

- Zugleich machen wir darauf aufmerksam, daß hierzu benötigte Formulare durch uns zu beziehen sind.

Gießen, den 2. August 1920.

Kreisamt Gießen. I. V.: H e m m e r d e.

Bekanntmachung.

Betr.: Maul- und Klauenseuche in Langsdorf.

In L a n g s d o r f ist dis Maul- und Klauenseuche amtlich fest­gestellt worden. 1

Es wird gebildet ein Sperrbezirk bestehend aus der Gemarkung Langsdorf und ein Beobachtungsgebiet bestehend aus den Gemarkungen Ni e d e r - B e f f i n g e n, Ober- Beffingen und Nonnenroth.

' Unsere Bekanntmachungen vom 12. Mai in Nr. 64, vom 14 Mai in Nr. 65, vom 26. Mai in Nr. 72, vom 29. Mai in Nr. 74 vom 4. Juni in Nr. 76, vom 8. (Juni in Nr. 78, vom 9. Juni in Nr 80 Boni 25. (Juni in Nr. 88 und vom 13. (Juli in Nr. 101 des Amtsver­kündigungsblattes finden sinngemäße Anwendung.

Zuwiderhandlungen gegen die erlassenen Anordnungen werden mit erheblichen Strafen geahndet, wenn sie wissentlich Begangen sind, sogar auf Grund des § 328 des St.G.B. mit Gefängnis.

Gießen, den 4. August 1920.

__________Kreisamt Gießen. I. V.: Hemmerde.

Bekanntmachung.

Betr.: Schafräude in Großen-Buseck.

®ei den Schafherden des Heinrich Uebele aus Bad-Nauheim und der Langgässer Schäferei-Gesellschaft zu Großen-Buseck, beide in der Gemarkung Großen-Buseck, ist die Räudekrankheit festgestellt.

Gemarkungssperre ist verhängt.

Gießen, den 2. August 1920.

KreiAamt Gießen. I. V.: Hemmerde.