Ausgabe 
5.7.1920
 
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das Baden m der offenen Lahn Außerhalb der Badehäuser), sowie das Entkleiden ütn Herden Ufern verdaten.

- Ai dem Baden in offener Lckhn, sowie innerhalb der Badc- anMtm "haben ich bte Badenden, falls sie sich nicht in einer geschlossenen * 1 * * * * * * Zelle baden, ohne Ausnahme der Badehosen -ur bebten en.

VI..

. ^"e (Benutzung Von Seife, das Waschen Von Kleidungsstücken

innerhalb der Badeanstalten, sowie jede sonstige Verunreinigung der Madezelleu und Hallen rst 'untersagt..

_ VII.

xte 'Badehäuser dürfen blon Personen, welche nicht abonniert sind, oder das Badehonorar nicht bezahlt haben, nicht betreten werden.:

In die Frauenbader dürfen Knaben stricht mit genommen werden.

Zuwiderhandlungen ' werden, soweit nicht die einschlägigen Strafbestimmungen des Reichsstrafgesetzbuchs rind des Polizeistras- gesetzes zur Anwendung zu Kommen haben, mit einer Geldstrafe von einer bis dreißig Mark geahndet.

Gießen, den 31. Mai 1920. I

Polizeiamt Gießen. Lauteschläger.

Bekanntmachung

der neuen Fassung der Reichsgetreideordnung für die Ernte 1920. Vom 21. Mai 1920.

(Fortsetzung aus Nr. 91 des Amtsverkündigungsblattes.)

§ 55. Mehl darf ohne Zustimmung der Reichsgetreidestelle weder von dem Kommunalverbände noch von anderen aus dem Bezirk eines Kommunalverbandes in den eines anderen abgegeben werden.

Mehl darf innerhalb des Bezirks eines Kommunalverbandes ohne Zustimmung der Reichsgetreidestelle nur nach Maßgabe der für den Kommunalverband bestehenden Bestimmungen über die Verbrauchsregelung abgegeben werden.

Die Rücklieferung von Mehl an die Reichsgetreidestelle nach § 36 unter a wird hiervon nicht berührt.

§ 56. Wird Getreide von einem Kommunalverband oder von einem Selbstversorger zum Ausmahlen zugewiesen, so ist die Kleie an den Kommunalverband oder an den Selbstversorger zurück- zugeben. Das gleiche gilt für die Spelzspreu.

Die Reichsgetreidestelle hat die beim Ausmahleu ihres Ge­treides entfallende Kleie der Bezngsvereinigung der Deutschen Landwirte, G. m. b. H., zur Verfügung zu stellen.

.Die aus dem Getreide der Reichsschatzverwaltung entfallende Kleie ist der Bezugsvereinigung der Deutschen Landwirte, G.m. b. Sb., zur Verfügung zu stellen, soweit sie nicht von dieser Ver­waltung für den eigenen Bedarf beansprucht wird.

VI. Verbmuchsrcgelung.

1. Allgemeine Vorschriften.

§57. Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft bestimmt, wie viel von den Vorräten der Reichsgetreidestelle an Gerste und Hafer der menschlichen Ernährung und der Verfütterung dienen soll, insbesondere wie viel Hafer der Reichsschatzverwaltung ?U überweisen ist.

§ 58. Die Kommunal verbände haben den Verbrauch von Ge­treide und den daraus hergestellten Erzeugnissen in ihrem Bezirk m regeln, insbesondere die Verteilung von Mehl an Bäcker, Kon­ditoren und Kleinhändler vorzunehmen. Dabei darf insgesamt nicht mehr Mehl abgegeben werden, als die von der Reichsgetreide- stelle für den Zeitraum festgesetzte Menge.

§ 59. Die Kommunalverbände haben

a) Höchstpreise für die Abgabe von Mehl und Brot an Ver­braucher festzusetzen,

b) Händlern, Bäckern und Konditoren die Abgabe von Mehl und Backwaren außerhalb des Bezirks ihrer gewerblichen Niederlassung oder des Kommunalverbandes vorbehaltlich der Vorschrift im § 18, Abs. 1c, zu verbieten; soweit es besondere wirtschastliche Verhältnisse erfordern, darf der Kommunalverband Ausnahmen von dem Verbote zulassen, . c) eine behördlich. geleitete Mehlverteilungsstelle für ihren Be­zirk einznrichten,

d) durch Ausgabe von Brotkarten eine Verbrauchsregelung eilt» zusühren, die den Verbrauch des einzelnen wirksam erfaßt, e) anzuordnen, daß derjenige, der Getreide oder daraus her­gestellte Erzeugnisse außerhalb der behördlich geregelten Verteilung zum Zwecke der Weiterveräußerung erwirbt oder Verträge abschließt, die solchen Erwerb zum Gegenstand haben, binnen drei Tagen nach dem Erwerb ober dem Ver- tragsschlnß dem Kommunalverband Anzeige zu erstatten hat, f) die lleberwachnng des in ihrem Bezirk eingeführten aus­ländischen Getreides und Mehles sowie des aus ausländi­schem Getreide int Inland hergestellten Mehles zu sichern, g) die von der Reichsgetreidestelle nach § 18, Abs. lg, b, Ab­satz 3 getroffenen Festsetzungen öffentlich bekannt zu machen.

§ 60. Die Kommunalverbände haben den Preis für das von ..J&neit abgegebene Mehl so sestzusetzen, daß ihre Kosten gedeckt

werden. Etwaige Ueberschüsse sind für die Volksernährnng zu ver­wenden.

Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft kann Grundsätze für die Preisbemessung aufstellen.

§ 61. Die Kommunalverbände können ferner insbesondere

a) anordnen, daß Backwaren nur in den von ihnen bestimmten Bäckereien hergestellt werden dürfen,

b) anordnen, daß nur Backwaren von bestimmter Form, Zu­sammensetzung, Größe und Gewicht bereitet werden dürfen, c) die Abgabe und die Entnahme von Mehl und Backwaren auf bestimmte Abgab.estellen und Zeiten sowie in anderer Weise beschränken.

. § 62. Die Kommunalverbände haben nach Anweisung der Reichsgetretdestelle für die Tierhalter, die nicht gemäß § 8 versorgt ftnb, den Futter ausgleich mit den dazu von der Reichsgetreide- stelle überwieienen ober mit Zustimmung der Reichsgetreidestelle znrückbehalteiien Vorräte an Futtergetreide vorzunehmen.

2. Besondere Vorschriften für Selb st versorg er.

§ ^3- Kommunalverbände können mit Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde nähere Bestimmungen darüber er­tasten, wer als Selbstversorger (§ 8) anzusehen ist. Insbesondere kann das Recht der Selbstversorgung mit Brotgetreide auf solche ,5mrtschastuchen Betriebe beschränkt werden, deren Vorräte zur Ernährung der Selbstversorger bis zum 15. August 1921 ausreichen unb die das zur Ernährung der Selbstversorger erforderliche Brot entsprechend ihrer bisherigen Gewohnheit selbst Herstellen.

Die Kommunalverbände können mit Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde bestimmen, daß die Herstellung von Grün- sktn lz 10) nur mit Zustimmung des Kommunalverbandes zulässig t|t. jtte Zustimmung kann insbesondere davon abhängig gemacht werden, daß die Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe so viel Kinkel und Spelz übrig behalten, wie sie zur Ernährung der Selbst- verwrger und zur Bestellung der zum Betriebe gehörenden Grund­stücke verbrauchen dürfen.

8 64. Die Kommunalverbände haben ausreichende Maßnahmen zur Ueberwachung der Selbstversorger und der Betriebe, die ge­werbsmäßig Getreide verarbeiten, zu treffen. Dabei ist insbesondere anzuordnen:

a) daß die Verarbeitung von Getreide zu Biehl, Schrot, Grieß, Grütze, Graupen, Flocken und ähnlichen Erzeugnissen sowie zu Futtermitteln, das Gerben von Spelz (Dinkel, Fesen) und die Weiterverarbeitung von Schrot, Grieß, Grütze, Graupen oder Flocken zu Mehl in eigenen oder fremden Betrieben von der Ausstellung von Erlaubnisscheinen (Mahl­karten, Schrotkarten, Gerbkarten) abhängig ist;

d) daß die Erlaubnisscheine vom Kommunalverbände selbst oder den von ihm mit Zustimmung der Landeszentral- behorde bezeichneten Stellen ausgestellt werden, und daß sie nur innerhalb der auf ihnen vermerkten Fristen gültig sind, die nicht länger als zwei Monate und nur im Falle dringen­den Bedürfnisses mit besonderer Genehmigung des Kommu­nalverbandes bis zu vier Monaten laufen dürfen;

c> daß die Verarbeitung jedesmal höchstens zur Schaffung eines Vorrats für den nach b festgesetzten Zeitraum gestattet wird:

d) daß tedem Unternehmer eines landwirtschaftlichen Betriebes von dein Kommunalverbände der Betrieb angewiesen wird, m dem er Getreide verarbeiten lassen darf, und daß ein Wechsel des Betriebes nur mit vorheriger Zustimmung des Kommunalverbandes zulässig ist;

e; daß die Betriebe Getreide von Selbstversorgern nur zum Zwecke sofortiger Verarbeitung und nur in den Mengen an» nehmen dürfen, die durch einen ihnen gleichzeitig ausgehän- d-gten ordnungsmäßig ausgestellten Erlaubnisschein belegt

1) daß die Betriebe Getreide oder daraus hergestellte Erzeug- msie des Inhabers oder Leiters des Betriebs nur in den Mengen in den zum Mühlenbetriebe gehörenden Räumen lagern dürfen für die ordnungsmäßig ausgestellte Erlaub­nisscheine vorliegen;

g) daß die Betriebe Getreide., von Nichtselbstversorgern zur Verstellung von Futter nur* annehmen und verarbeiten

' ihnen gleichzeitig ein vom Kommunalverbände

leimt ober der von ihm mit Zustimmung der Landeszentral- behorde bezeichneten Stelle ausgestellter Erlaubnisschein aus- gehandigt wird;

h) daß die Betriebe Aufträge zur Verarbeitung von Teilen dm auf dem,Erlaubnisscheine verzeichneten Mengen nur an- £-ur<nn' d'enn der Auftraggeber gleichzeitig schrist- h* auf die Verarbeitung des Restes verzichtet, und daß die Betriebe die hergestellten Erzengni,e nicht in Teillieferungen zuruckgeben dürfen; B

i) daß alle in den zum Mühlenbetriebe gehörenden Räumen lagernden mit Getreide oder daraus hergestellten Erzeng- nissen gefüllten Sacke mit Anhängezetteln versehen sein mulfen, auf denen der Name des Eigentümers sowie die merkt^sind^ Unb baS ®eluid,t des Inhalts des Sackes oer»

(Fortsetzung folgt im nächsten Amtsverkündigungsblatt.)