AmtsverkundigungMatt
für die Provinzialdirettion Gberheffen und für da; Kreisamt Gießen.
(Erfäetnt nach Bedarf: Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag. Nur durch die Post zu beziehen gegen MK. 2.50 vierteljährlich.
_ 5« Juli 1920
‘Bt’e’6*1%^Hb-f’o1!?ei nrhn!i-3‘-?11 “ Pr°v'l'?E- - Maßnahmen gegen Wohnungsmangel. - Fleischversorgung. - Druschkohlen.- viehseuchen. Polizei-Lcrordnung betr. die Badeanstalten m Pichen. - Bekanntmachung der neuenFassung der ReichsgetreideordnungiFortsetzung).
Bekanntmachung.
Betr: Tie ordentliche Sitzung des ProvinzialtagS im Jahre 1920 ~ Montag den 12. ^uli 1920, vormittags IO1/, Uhr, sindet ini Sttzungssaal des Sieglerungsgebäudes zu Gießen die diesjahriqe ordentltche Versammlung des Provinzialdags mit solg!ender Tagesordnung statt:
- 1. Rechnung u. Verwaltungsbettcht der Provinzialkasse für 1918
2. Vorlage über die Besloldung der Beamten und Angestellten der Provinz. -
3. Voranschlag der Provinzialtässe sür 1920.
4. Rechnung und Berwaltungsbericht des Provinzialwasserwerks Inheiden sür 1918. 1
5. Voranschlag des Pvovinzialivasserwerks Inheiden für 1920 b- Rechnung und Verwaltungsbericht der eleltrischm Ueber- landanlage sfür 1918.
7. Rechnung und Verwaltungsbericht über den Bau der «elektr Ueberlandanlagc xvom 1. Oktober 1911 —'30. Juni 1918)’
8. Voranschlag der elektrischen Ueberlandanlage für 1920
J. Antrag des Pvovinzmlausschusses auf Erhöhung der Tage- gelder für bie Mitglieder des Prvvtnzialausschusses und des Promnzialtags. ।
10- P^^Berichterstattung über die Elektrizitätsversorgung Gießen, den 29. Juni 1920.
Ter Vorsitzende des Prvvinzialtags.
Tr. Using er.
Bekanlltmachung.
Betr.: -Pvooisioilew
Gemäß 8 2 Absatz 5 der Satzung für die Regelung des Vieh--- ankaufs kur die Provmz Oberheffen bestimmen wir mit Genchmi- 6ung des Heimchen Landesernährungsamtes von: 15. Juni zu vir. X/. Vs. <1. ioDti *.
1. Tie Händlerprovision wird festgesetzt sür Rinder, Schweine, Schafe auf 2 Prozent, flir Kälber auf 14 Mk. .pro. Stück.
2. Tie.Gesamtvergütung, die die Kommunalverbände der Pro- ornz Oberhessen an den Oberhessischen Biehhandelsverband zu.zahlen haben, wird festgesetzt.
für Rinder, Schweine, Schale -auf 4 Prozent, sur Kälber aauf 17,50 Mk. pro Stüch'
Gießen, den 30. Jmri 1920.
Provinzialdirettion Oberhessen.
________________________ Tr. II s iitge r.
®etr.: Maßnahmen gegen Wohnungsmangel.
An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürger- Meutereien der Landgemeinden des Kreises.
Uiitcr Hinweis auf die Bekanntniach-ung zum Schutz der Mieter <oin J3- September 1918 — Gießener Anzeiger Nr. 267 v-om 13. -November 1918 —, die Bekanntmachung über Maßnahmen gegen den Wohnungsmangel vom 23. Septeniber 1918 — Gießener Anzeiger 'Nr. 269 vom 15. November 1918 und das Gesetz über Maßnahmen gegen Woh-nungsmang-el vom 11. Mai 1920 — -Amts- verkundigungsblatt Nr. 82 vom 17. Juni 1920 —- bringen wir die nachstehend abgedruckte Bekanntmachung vom 12. Juni 1920, betreffend Ausführung des Reichsgesetzes über Maßnahmen gegen ^ohnungsmanget!vom 11. Akai 1920 zur Kenntnis. Sie wollen meselbe alsbald ortsüblich bekanntmachen lassen. Tie betreffenden Veltimmungen sind in der Beilage zur Darmstädter Zeitung Rr. 136 vom 14. Juni 1920 abgedruckt.
Mit Rücksicht auf § 1 der Bekanntmachurrg vom 12. Juni 1920 s ^erforderlich, daß alle von den Gemeindebehörden auf Grund der.Bekanntmachung über Maßnahmen gegen Wohnungsmangel erlaßenen Verfügungen den Betroffenen schriftlich gegen. Znstel- lungsbescherntguttg Zugestellt werd-en.
Gießen, den 22. Juni 1920.
Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Heß.
Bekanntmachung
die'Ausführung des Reichsgesetzes über Maßnähnien gegen Mvhnnngsmangel vom 11. Mai 1920 betreffend.
Vom 12. Juni 1920.
„ Auf Grund der Vorschrift unter I, Att. 4 b des Reichsgesetzes über '.Maßnahmen gegen Wohnungsmangcl voin 11. Mai 1920 (Reichs-Gesetzblatt S. 951) wird zur Ausführung des genannten Gesetzes folgendes bestimmt: „
„§ 1- Gegen eine von der Gemeindebehörde im Einzelfall getroffene.Verfügung steht den Beteiligten innerhalb von fünf Tagen leit Zustellung der Verfügung das Recht der Beschwerde zu.
Tie Beschwerde ist bei der Gemeindebehörde einzureichen; sie hat aufschiebende Wirkung.
,§ 2. lieber die Beschwerde entscheidet das Mieteinigungsamt nach btllrgem Ermessen; es kann insbesondere eine Beschlagnahme ihr unwirksam erklären oder eine Frist! für die Ueberlafsung be- sttmmen oder besondere Bedingungen festsetzen.
Das Versahren ist gebührenfrei; das Mieteinigungsamt bestimmt, wer die Auslagen des. Verfahrens zu tragen hat.
^.re -Entscheidung des Mieteinigungsamtes ist unanfechtbar. Darmstadt, den 12. Juni 1920.
Hess. Landes-Arbeits- und Wirtschaftsamt. Raab.
Bekanntmachung.
B e t r.: Flei.schversorgung.
Um Fleisch-- und Wurstwaren vor dem Verderben zu bewahren, ordnen totr an, daß. solche spätestens Freitag abend einer jeden Woche 'von den Versorguugsberechtigten bei den Metzgern abzuholen sind.
Gießen, den 1. Juli 1920.
Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Siegelt.
Die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises werden angewiesen, vorstehende Bekanntmachung sofort ortsüblich veröffentlichen zu lassen.
Gießen, den 1. Juli 1920.
Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. S i e g e r t.___________
Betr.: '.Trnschköhlen.
An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Insoweit Trnschköhlen eingegangen sind, bringen wir unsere Verfügung vom 22. April ds. Js. in Erinnerung und erwarten, umgehende Anzeige.
Gießen, den 1. Juli 1920.
__________Kreisamt Gießen. I. V.: Tr. Siegert.__________
Bckanntmachnng.
Betr.: .Pferdcräude.
Tie Räude unter den Pferdebeständen des Wilhelm Wallenfels II. in Allendorf a. d. Lda., Nickolaus Se i p in Beltershain und August Sehrt in Ober-Bessingen ist er» wichen. Tie Sperrnraßnahmen werden ausgehoben.
GieLen, den 30. Juni 1920.
_______Kreisamt Gießen. I. V.: v. Gemmingen.________
Bekanntmachung.
Betr.: Schweinevotlauf zu Grün berg; hier: unter dem Schweinebestand des Jakob Von-Ei ff daselbst.
In dem Gehöfte des Jakob Von-Ei ff in Grün berg ist die Rotlausseuche (Backsteinblattern) festgestellt worden. Tie Sperrmaßregeln sind angeordnet worden.
Gießen, den 24. Juni 1920.
Kreisamt Gießen. I. V.: v. Gemmingen
Bekanntmachung.
Auf die, nachstehenden Bestimmungen der Polizei-Verordnung dre Badeanstalten zu Gießen betreffend, von: 28. August 1885 machen wir erneut besonders aufmerffam:
I.
v f Tie.polizeiliche Aufsicht über die Badeanstalten und die ösfcnt- W" -Badeplätze an der Lahn steht dem Polizeiamte zu, welches dieselbe durch dre ihm unterstellten Vollzugsorgane'ausübt.
. Ten Weisungen der diensthabenden Polizeibeamten (s I) ist in ledem Falle, unbeschadet des Rechts der Beschwerde beim Polizeiamte, 'unweigerlich Folge zu leisten.
III.
Jeder Unfug int Wasser und in den Badeanstalten ist nntersagt. Ebenso ist rede Beschädtgung der Badeanstalten, der llferbauten an denselben, der Nachen, sowie allen dazu gehörigen Geräten und Einrichtungen untersagt. '
_ ’ IV’
was!Mttnehmen von Huttden in die Badehäuser ist nicht ge- lut«
V
Bon dem letzten, unterhalb der Pulvermühle gelegenen Bade- Hause an, stromaufwärts bis zum sogenannten Schäferbrunnen, ist


