Ausgabe 
5.3.1920
 
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iiritefteitä sechs Wochen vor Ablauf der Wählzeit des geineinsamcu .Betriebsrats zu fassen ift, die Auflösung beantragen. Ueber den

Antrag! entscheidet, 'wenn nicht übereinsliinmende Beschltissr in allen Betrieben gefaßt werden, der BezirköwirtschastsrRt oder, solange cm solcher noch nicht besteht, der Schlichtuugsausschuß,

8 53. Tic Bestimmungen der §§ 50 bis 52 finden aus die Betriebe der Gemeinden und Genieindeverbände Anwendung, auch wenn sie nicht nach dem Betriebsziverk zusammengehören, aus die Betriebe anderer öffentlicher Körperschaften mir,- soweit sie dem gleichen Ticnstzweig angehören.

S 54. Zur Wahl des Gesamtbetriebsrats bilden alle Arbeiter- Mitglieder und alle Angestelltcmnitglieder der einzelnen Betriebs­räte je einen Wahlkörper. Jeder dieser Wahlkörper wählt unter ter Leitung der drei ältesten Vorsitzenden der Einzelhetriebsräte aus seiner Mitte in geheimer Wahl, nach den Grundsätzen der Verhältniswahl, die auf ihn entfallenden Mitglieder des Gesamt­betriebsrats. Mitgliederzahl und Zusammensetzung des Gesamt­betriebsrats, bemißt sich nach, den §§ 15 und 16.

Eine Bildung von besonderen Arbeiterräten und Mrgestellten- i raten innerhalb des Gesamtbetriebsrats findet nicht statt'

§ 55. Auf die Geschäftsführung des Gesamtbetriebsrats finden ! die §§ 26 bis 37 entsprechende Anwendung.

§ 56. Tie Wahl des Gesamtbetriebsrats erfolgt auf die Dauer von einem Jahre.

Tie §§ 39, 41 bis 43 finden aus das Erlöschen der Mitglied­schaft int Gesamtbetriebsrat entsprechende Anwendung.

Ausscheiden eines Mitglieds aus dem Gesamtbetriebsrate hat. das Ausscheiden des Mitglieds aus dem Einzelbetriebsrate zur Folge. Tas gleiche gilt im umgekehrten Falle.

In beiden Fällen tritt an die Stelle des Ausgeschiedenen sein Ersatzmirglied' im Einzelbetriebsrate.

§ 57. In Betrieben mit Gesamtbetriebsräten treten an die Stelle der Betriebsversammlung die Betriebsversammlungen der einzelnen Betriebe.

C. Setnebsobmann.

§ 58. Ter Betriebsobmann (§ 2) wird Von den wahlberech­tigten Arbeitnehmern des Betriebs aus ihrer Mitte in geheimer Wahl mit einfacher Stimmenmehrheit auf die Dauer von einem Jahre gewählt. Wiederwahl ist. zulässig.

' Auf die Wähl des Betriebsobmanns finden die §§ 20 bis 21, 23 bis 25 entsprechende Anwendung, jedoch § 23 mit der Maß­gabe, daß an die Stelle des Wahlvorstandes ein Wahlleiter tritt und die vierwöchige Frist des § 23, Absatz 1 auf eine Woche abgekürzt wird.

§ 59. Aus die Geschäftsführung des Betriebsobmanns finden ! die §§ 28, 35 bis 37 entsprechende Anwendung.

8 60. Aus das Erlöschen der Stellung als Betriebsobmann i finden § 39 Abs. 1 und 2, § 43 entsprechende Anwendung. ...... i

"D Sondervertretuugcn.

§ 61. Bei den Unternehmungen und Verwaltungen des Reichs, ! der Länder und der Genieindeverbände, die sich über einen größeren | Teil des Reichs oder Landesgebiets oder über mehrere Gemeinde-'i bezirke erstrecken, wird die Bildung von Einzel- und Gesamt- ; betricbsräten sowie die Abgrenzung ihrer Befugnisse gcgeueinandeu ; in Anlehnung an den Aufbau der Unternehmung oder Verwaltung : im Verordnungswege geregelt. , . s

Tie Verordnung wird erlassen von der jeweils zuständigen Reichs-, aber Landesregierung nach Verhandlung mit den be­teiligten wirtschaftlichen Vereinigungen der Arbeitnehmer.

Tiefe Verordnung kann auch festsetzen, welche Bestandteile der Unternehmung ober Verwaltung als besondere Betriebe im Sinne des § 9, Abs. 2 anzusehen sind.

g 62. Ein Betriebsrat ist nicht zu errichten oder hört zu be- stehen auf, ivenn seiner Errichtung ober seiner Tätigkeit nach der Natur des Betriebs besondere Schwierigkeiten cntgegensteh.'tt und auf Grund eines für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrags eine andere Vertretung der Arbeitnehmer des Betriebs besteht ober errichtet wird. Tiefe Vertretung hat die in diesem Gesetze dem Betriebsrat übertragenen Aufgaben und Befugnisse.

Bei Ablauf eines solchen Tarifvertrags bleibt die nach Ab­satz 1 errichtete Vertretung so lange in Tätigkeit, bis ein neuer Tarifvertrag abgeschlossen und für allgemein verbindlich erklärt oder ein gesetzlicher Betriebsrat gewählt ist,

§ 63. Ist ein Antrag auf Erklärung der allgemeinen Ver­bindlichkeit eines Tarifvertrages gestellt, so 'kann das Reichs- arbeitsministeriuin auf Antrag der Autragsberechtigteu^ß 3 der Verordnung vom 23. Dezember 1918, Reichs-Gesetzbl. ö. 14ö6) die Aussetzung der Wahl der Betriebsräte innerhalb des Gel­tungsbereichs des Tarifvertrags bis zur Entscheidung über die Verbindlichkeit anordnen.

§ 64. Betrifft der Tarifvertrag nicht sämtliche Arbeitnehmer des Betriebs, so wird für die nicht durch den Tarifvertrag ge- lundenen Arbeitnehmer zwecks Wahrnehmung ihrer Interessen eine Betriebsvertretung nach Maßgabe dieses Gesetzes «richtet.

(Fortsetzung folgt im nächsten Amtsverkündigungsblatt.)

Bekamrtmachurtg.

Betr.: Verhängung des Ausnahmezustandes über das Deutsch» Reich.

Auf Vorschlag des .hessischen Gesamtministeriums und tut Einvernehmen mit dem Reichsminister des Innern hat der Reichs­wehrminister den unterzeichneten Minister des Innern zum Re- gieruugst'oinmissar für den Freistaat Hessen anstelle des Ober­präsidenten Tr. Schwander ernannt.

Darm stab t, den 28. Februar 1920.

Ministerium des Innern.

- Tr. Fulda.

An die Kreisiimtcr und staatlichen Polizeiämter im unbesetzten Gebiet!

Unter Hinweis auf unsere Bekanntmachung gleichen Betreffs sollt 14. Januar 1920 in derDarmstädter Zeitung" Nr. 12 vom 15. Januar 1920 beauftragen mir Sie, vorstehende Beiauut- machung in Ihren Amtsverkündigungsblättern 'alsbald zu ver­öffentlichen.

Darmstadt, den 28. Februar 1920.

Ministerium des Innern.

Tr. F u l d a.

2.

das

Pfund

1,53 Ml.,

das Pfund 1,51 Mk., das Pfund 1,61 Ml.,

Mi.,

Mk.

1,51 Mk.,

1,53 Mk.,

3.

4.

Pfund Pfund

a)

b) für

a)

b)

Hutzucker

ausgewogen ohne Papier. . im ganzen Hui mit Papier .

a) 'hellfarbig bis braun . .

b) weiß und schwarz . . .

Würfelzucker . . für Kandiszucker

Bekanntmachung.

Betr.: Höchstpreise für Berbrauchszucker.

_ Ans Grund der Verordnung übet beit, Verkehr mit Zucker vom 1 ' Oktober 1917 in der Fassung der Verordnungen vom 30. Sep­tember 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 1217), vom 3. Juli 1919 (Reichs- Gesetzbl. S. 633), vom 14. Oktober 191.9 (Reichs-Gesetzbl. 3." 1789), roin 18. Dezember 1919 (Reichs-Gesetzbl. S. 2133) und vom 29. Januar 1920 (Reichs-Gesetzbl. S. 130) wird in Abänderung der Bekanntmachung voin 6. Februar 1920 (Llmtsverküudigungs- blatt Nr. 20) folgende Höchstpreisverordnung für den Landkreis Gießen erlassen:

Ter Höchstpreis beim Verkauf an den Verbraucher beträgt

1. für gemahlenen «nd Kri stallzucker Kousumzucker . . ... . . das Raffinierter Zucker.....das

Zuwiderhandlung gegen vorstehende Höchstpreise werden nach Artikel II der Bclänntinachung über die Aenderun.i des (stesetzes betreffend Höchstpreise vom 23. März 1916 (Reichs-Gesetzbl. «. 18-1) mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe bis zu zehn­tausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. Außerdem kamt auf die Nebenstrafe jener Bekanntmachung erkannt werden.

Ten B ü r ger m e i sie r e re n der Landgemeinden des Kreises wird empfohlen, vorstehende Bekanntmachung so­fort ortsüblich bekanntzumachen und allen Kleinhändlern besonders mitzutcilen.

. . das Psund 1,70 ». «v iW.vuk5 ..... das Pfund 1,74 ;VU.

Die obengenannten Kleitiverkanfspreise (Ladenpreise) gelten bis einschließlich Juni 1920, jedoch unter der Voraussetzung, daß nicht seitens der Reichsregieruug neue Bestimmungen erfolgen, die ritte Preisänderung bedingen.

Tie Händler 'haben die Höchstpreise sofort in das vorge­schriebene Preisverzeichnis einzutragen. Zuwiderhandlungen sind zur Anzeige zu bringen.

. Gießen, den 1. März 1920.

________Kreisamt (stießen. I, V.: Hemmerde.__________

Bekanntmachung.

B e t r.: Tie Erhebung von Teckgeld für Bedecken der Stuten.

Wir teilen mit, daß mit Rücksicht auf die außerordentlich gestiegenen allgemeinen Kosten des Landgvstüts, insbesondere die hohen Futterkosten» vom Beginn der Teckzeit 1920 ab das Deckgelb für Bedecken der Stuten wiederum erhöht werden muß. Es ist beabsichtigt, als ersten Teilbetrag des Teckgeldes.100 Mk. und als zweiten Teilbetrag (sogenanntes Fohlengeld) 300 Mk. zu erheben. Tie Genehmigung des Landtages hierzu wird demnächst eingeholt werden.

Wir empfehlen Ihnen, die Stutenbesitzer als b ald.in ge­eigneter Weise hierauf aufmerksam zu machen.

Gießen, den 2. Mürz 1920.

Kreisamt Gießen. I. B.: Tr. H e ß.

Bekanntmachung.

B etr.: Erlöschen der Räude unter den Pfetdebeständen der Gnts- pächter Ph. S n; u d t in L□ ndorf, PH. Rein h ei m er in Od cn'ha u sen und W e lckcr in .App cnb or n.

Tie unter den Pserdcbeständeu der Gutspächter PH. Schudt in Londorf, PH. Reinheimer in Oden Hausen und Welcker in Appenborn ausgebrochene Räude ist erloschen. Tie augvordneten Sperrmaß,regeln sind ausgehoben.

Gießen, den 27. Februar 1920.

Kreisamt Gieße». I. V.: Tr. H e ß.

Druck der Prühl'jchen Unwersiläts-Buch- und LtrchdnrÄrrri. R. Lange, Gießen.