Ausgabe 
5.3.1920
 
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Amtsyerkimdigungsblatt

für die provmziaidirektion Gberheßen und für das Kreisamt Sietzen.

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Nr. N3 F. Marz TiiSb

Önhalts lieberficht: Betriebsrätegefetz (Fortsetzung). Verhängung des Ausnahmezustandes. Höchstpreise für Verbrauchszucker. Die Er­hebung von Deckgeld für Bedecken der Stuten. - Viehseuchen.

BeLriebsrätegesetz.

Vom 4. Februar 1920.

(Fortsetzung.)

§ 33. lieber jede Verhandlung des Betriebsrats ist eine Niederschrift aufzunehmen, die mindestens den Wortlaut der Be­schlüsse und die Stimmenmehrheit, mit der sie gefaßt sind, ent­hält, und von dem Vorsitzenden und einem' weiteren Mitglied zu unterzeichnen ist.

Hat der Arbeitgeber in der Verhandlung eine Erklärung abgegeben, so ist ihm die Niederschrift zur Unterzeichnung vor­zulegen. Es ist ihm eine Abschrift der Niederschrift über die Verhandlungen zu übergeben, an denen er teilzunehmen berech­tigt war.

Erachten die Arbeiter- oder Angestelltenvertreter, welche die Minderheitsgruppe dec Arbeitnehmer darstellen, einen in einer j gemeinsamen Angelegenheit der Arbeiter und Angestellten ge­faxten Beschluß des Betriebsrats als eine erhebliche Verletzung wichtiger Interessen. der durch sie vertretenen Arbeitnehmer, sind sie berechtigt, ihren Standpunkt in einem besonderen Be­schlüsse zum Ausdruck zu bringen und diesen dem Arbeitgeber gegenüber zu vertreten.

K 34. Sonstige Bestimmungen über die Geschäftsführung können in einer Geschäftsordnung, die sich der Betriebsrat selbst gibt, getroffen werden.

§ 35. Die Mitglieder der Betriebsräte und ihre Stellver­treter verwalten ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt. ,Notwendige Versäumnis von Arbeitszeit darf eine Minderung der Entloh­nung oder Gehaltszahlung nicht zur Folge haben. Vertragsbe­stimmungen, die dieser Vorschrift zuwiderlaufen, sind nichtig.

§ 36., Die durch bie Geschäftsführung entstehenden notwen­digen Kosten, -einschließlich etwaiger Aufwandsentschädigungen, trägt der Arbeitgeber, sofern nicht durch Tarifvertrag etwas <m== dereS bestimmt ist. Für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung hat er die nach Umfang und Be­schaffenheit des Betriebs und der gesetzlichen Ausgaben des Be­triebsrats erforderlichen Räume und Geschäftsbedürfnisse zur Ber- sügung zu stellen.

§ 37. Die Erhebung und Leistung von Beiträgen der Arbeit- nehmer für irgendwelche Zwecke der Betriebsvertretungen ist zu­lässig. $

§ 38. Auf die Geschästssührung des Betriebsausschusses fin­den die §8 29 bis 37, auf die Geschäftsführung des Arbeiter­rats und des Angestelltenrats der § 26 Satz 1, die §§ 28 bis 37 entsprechende Anwendung.

3. Erlöschen der Mitgliedschaft.

§ 39. Die Mitgliedschaft int Betriebsrat erlischt durch Nie­derlegung, durch Beendigung des Arbeitsvertrags oder durch Verlust der Wählbarkeit.

Auf Antrag des Arbeitgebers oder von mindestens einem Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer kann der Bezirks- wirtschastsrat ober, solange ein solcher nicht besteht, der Schlich- tungsausschust das Erlöschen der Mitgliedschaft eines Vertreters wegen gröblicher Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten beschließen.

Tas Erloschen der Mitgliedschaft im Betriebsrat hat das Erlöschen der Mitgliedschaft im Arbeiter- und Angestelltenrate zur Folge.

8 40. Scheidet ein Mitglied aus, so tritt ein Ersatzmitglied nach den Bestimmungen der Wahlordnung ein. Dies gilt auch für das Eintreten der Ersatzmitglieder als, Stellvertreter für zeitweilig verhinderte Mitglieder.

Die Ersatzmitglieder werden der Reihe nach aus den nicht gewählten, aber noch wählbareit Personen, derjenigen Wahl­vorschlagslisten entnommen, denen die zu ersetzenden Mitglieder angehören.

8 41. Aus Antrag des Arbeitgebers oder von mindestens einem Viertel der 'wahlberechtigten Arbeitnehmer kann der Be- zirkswirtschaftsrat oder, solange ein solcher nicht besteht, der Schlichtungsausschuß die Auflösung des Betriebsrates wegen gröb­licher Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten beschließen.

§ 42. Sobald die Gesamtzahl der Betriebsratsmitglieder nab Ersatzmitglieder unter die borschriftsmäßige Zahl der Betriebs­ratsmitglieder (§§ 15, 16) sinkt, ist zu einer Neuwahl zu schreiten,

Tas gleiche gilt im Falle des § 41 sowie beim Rücktritt des gesamten Betriebsrats. Ein Eintreten von Ersatzmitgliedern (§ 40) findet in den Fällen dieses Absatzes nicht statt.

§ 43. Ist eine Neuwahl des gesamten Betriebsrats notiuenbig, so bleiben die Mitglieder des alten Betriebsrats so lauge im Amte, bis der neue gebildet ist.

Im Falle des § 41 kann der Bezirkswirtschaflsrat oder, so lauge ein solcher nicht besteht, der Schlichtungsausschuß einen vorläufigen Betriebsrat berufen.

8 44. Aus das Erlöschen der. Mitgliedschaft im Arbeiterrat und Angestelltenrate finden die §§ 39 bis 41 entsprechende Au - Wendung.

Tas Erlöschen der Mitgliedschaft im Arbeiterrat oder An geslettteurate hat das Erlöschen der Mitgliedschaft im Betriebsrar zur Folge.

Sinlt die Zahl der Ergänzungsmitglieder und der Ersatz- mitglieder für sie unter die vorschriftsmäßige Zahl >8 15 Abs. 4>, so findet dennoch keine Neuwahl statt.

Ist der Arbeiterrat oder Angestelltenrat ausgelöst ober zurück getreten, so findet eine Neuwahl der gleichzeitig dem Betriebsrat angehörigen Mitglieder und der Ergänzungsmitglieder in der bisherigen Anzahl für den Rest der Wahlzeit des Betriebsrats statt. 8 43 findet entsprechende Anwendung.

4. B e i r ie b s ver s a in m l u n g.

§ 45. Tie Betriebsversammlung besteht aus den Arbeitneh- ntern des Betriebs. ' ,

. Kamt nach der Natur oder der Größe des Betriebs eine gleich­zeitige Versammlung aller Arbeitnehmer nicht stattfinden, so hat die Abhaltung der Vetriebsversanunliing in Deilverfammlungeu zu erfolgen.

§ 46. Ter Vorsitzende des Betriebsrats ist berechtigt und auf Verlangen des Arbeitgebers oder auf Verlangen von mindestens einem Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer verpflichtet, eine Betriebsversammlung einzuberufen.

Von Versammlungen, die auf Verlangen des Arbeitgebers stattfinden, ist dieser zu benachrichtigen. Er hüt das Recht, in diesen Versammlungen zu -erscheinen ober sich vertreten zn lassen und sich selbst -oder durch seine Vertreter an den Verhandlungen ohne Stiinmrecht zu beteiligen.

Tie Betriebsversammlung findet grundsätzlich außerhalb der .Arbeitszeit statt; soll in dringenden Fällen 'hiervon abgewichen werden, so ist die Zustimmung des Arbeitgebers erforderlich.

§ 4 t. An den Betriebsversammlungen kann je ein Beauf­tragter der im Betriebe vertretenen wirtschaftlichen Vereinigungen der Arbeitnehmer mit beratender Stimme teilnehmen.

8 48. Tie Betriebsversammlung kann Wünsche und Anträge an den Betriebsrat richten. Sie darf nur über Angelegenheiten verhandeln, die zu ihrem Geschäftskreis gehören.

§ 49. Auf die Betriebsversammlung der Arbeiter Und der Angestellten finden die Bestimmungen der §§ 45 bis 48 ent­sprechende Anwendung.

B. Gesamtbetriebzrat.

8 50. Befinden sich innerhalb einer Gemeinde ober wirtschaft­lich zusammenhängender, nahe beieinander liegender Gemeinden mehrere gleichartige oder nach dem Betriebszweck zuiammenge- hörige Betriebe in der Hand eines Eigentümers, so kann durch übereinstimmende Beschlüsse der Einzelbetriebsräte die Errichtung eines Gesamtbetriebsrats neben-den Einzelbetriebsräten erfolgen.

8 51. Anstatt eines GesamtbLtliebsratS kann unter den -gleichen Voraussetzungen ein gemeinsamer Betriebsrat errichtet werben, der an die Stelle der Einzelbetriebsräte tritt.

Tie wahlberechtigten Arbeitnehmer eines jeden der zusammen­geschlossenen Betriebe können durch einen Mehrheitsbeschluß, der spätestens sechs Wochen vor Ablauf der Wahlzeit des geineinsameu Betriebsrats zu fassen ist, aus der Bereinigung ausscheiden.

Tie Errichtung eines gemeinsamen Betriebsrats mußunter den Voraussetzungen des Absatz 1 für diejenigen Betriebe erfolgen, für die eine Betriebsvertretung nach den §'§ 1, 2, 62 nicht zu errichten wäre.

8 52. Ein Einzelbetriebsrat oder der Arbeitgeber kann be­antragen, daß an die Stelle des Gesamtbetriebsrats ein oder mehrere! gemeinsame Betriebsräte treten, Wenn hierdurch ohne Schädigung der Interessen der Arbeitnehmer eine wesentliche Vereinfachung des Geschäftsganges eintreten würde, lieber den Antrag entscheidet, wenn nicht übereinstiminende Beschlüsse der Einzelbetriebsräte zu­stande kommen, der Bezirkswirtschaftsrat ober, solange eilt solcher noch-Nicht besteht, der Schlichtungsausschuß.

Tie Wahlberechtigten Arbeitnehmer eines jeden der zusammen- geschlossenen Betriebe können durch einen Mehrheitsbeschluß, der