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ein ProM über die Verschleifung des Struthweges und der Lau- Lacher Straße nebst Stouenunichlag mich dazugehörigem Kom- millionsbeschluß zur Ein>icht der Beteiligten osten.
Einwendungeu hiergegen sind bei Meidung des Ausschlusses innerl-alb "Lct Ofsenlegungsfrist bei der Heimischen Bürgermeisterei Ober-Bessingen schriplich uns mit Gründen versehen eiuzureichen.
Friedberg, bei) 23. Dezember-1919.
. . Ter Hessische Feldbereinigungskommissär.
Tr. I a n n, Regierungsrat.__________________
rvektninrrnaryung.
B et r.: Feldbereinigung Steinheim.
Tas Projekt üoer üe_ Verbei lerung der Wiesen liegt in der Zeit vom 10. bis einpHließlich 24. Januar 1920 auf deut Amtszimmer der Heiiijchen Bürgermeisterei Steinheim zur Einsicht der Beteiligten offen.
Gleichzettig liegt daselbst ein Beschluß der Vollzugskommissivn vom 22. Dezember 1919 über die Kapi.alaufnahme offen.
Einwendungen sind schriftlich und mit Gründen versehen während der Ostenlegungszeit bei der Bürgermeisterei Steinheim ein- zurcichen.
Friedberg, den 23. Dezember 1919.
Der Hessische Feldbereinigungskommissär.
Tr. Koch, Regieruugsastesfor. >,
Ortssatzung
über den Bezug von Wager au- dem Wasserwerk der (Gemeinde B e l l e r s h e i in f *“
^Fortsetzung aus Nr. 1 des Amtsverkündigungsblattes.)
§ 9.
Gebäudeleit nng en.
■ Tie ganze Anlage soll so eingerichtet se,n, daß sie gegen die Einwirkung des Francs möglichst gesichert in. Tie Leitung ist des- halb tunlichst durch frostfreie Räume (Kester, Küchen) zu führen. Wo dies nicht angängig ist, |itti> die Leitungen mit schlechten Wärmeleitern zu Unfällen. Tie Leitung durch Schornsteine zu führen, ist untersagt.
Zur Wastcrentnahme sollen ausschließlich Niederschraubhähne öerwenoet werden. Tie im Handel unter dem Namen „schweres Morell" bezeichneten Ventiw werden zur Verwendung empsohlen. Auch können letztere vorgeschrieben werden. Im Keller des Hauses soll möglichst nahe dem Austritte des Rohres durch das Fundament ein Lurchgangsventilhahn angebracht sein. Außerdem must jede Gebäudeleiiung einen Lu^erungshahn erhalten, durch den bei Frost die ganze Hausle^^^Untleert werden kann. Ter Entleerungshahn must sich in und in demselben Raum wie
der Turchgangsvcntilhahn befinden. Wo Wasserniesser vorgeschrie- Len find, darf zwischen diesen und dem Turchgaugsventilhahn kein Zapf- orer Entleerungshahn angebracht sein. Ter letztere must sich vielmehr hinter dem Wassermesser befinden. Empfohlen wird auch^ wo keine Wassermesser. vorgeschrieben sind, ein sogenanntes Paßstück für einen Wassermesser mit beiderseits Flanschen (nach den Normalien des Vereins der deutschen Gas- und Wasserfachmänner) einzubauen. Ter Einbau dieser Paststürke kann auch vor- geschrieben werden. ■
Abzweigleitungen in Waschküchen, tzofräumen und zu Springbrunnen müssen besondere und, wenn keine passenden Räume vorhanden sind, in Schächten angebrachte Absperr- unt> Entleerung»-? Vorrichtungen, nötigenfalls auch Wassermesser erhalten.
Eine direkte Verbindung des Röhrennetzes mit Dampfkesseln und Aborten mit Wasserspülung ist untersagt. Letztere dürfen nur vermittelst Spülbehälter an die Leitung angeschlossen werden.
. Wo die Häuser nicht unterkellert oder keine Räume vorhanden sind, um Durchgangsventilhahn, Entlecrnngsventil, sowie auch Wassermesser unterzub-ringen, müssen hierzu besondere für das Einsteigen und . Ablesen genügend geräumige, vollständig entwässerte und solid abgedeckte Schächte angelegt werden.
.Der Haupthahn sowie der etwa einzubauendc Wassermesser und die Zuleitung zu diesem müssen vor jeder Beschädigung geschützt und so aufgestellt sein, dast den Beauftragten der Gemeinde jederzeit der Zutritt und die Einsicht möglich ist.
Jede, Hauseinrichtung kann, bevor sie dem Gebrauch überwiesen wird oder bevor die Gemeindeverwaltung den Gebrauch gestattet, durch die Gemeinde einer Besichtigung und einer Probepressung unterworfen werden. Die Pressung hat auf das Doppelte des natürlichen Druckes, jedoch in der Regel nicht über 15 Atmosphären zu erfolgen. Alle zu der Probepressung nötigen Geräte und Hilfskräfte sind von dem Unternehmer, der die Hauseinrichtung gefertigt hat, bereit zu halten. Diese Prüfung geschieht während der Bauzeit auf Kosten der Gemeinde durch die Bauleitung. Bei einer nachträglichen Prüfung fallen die entstehenden Kosten ‘ dem Hauseigentümer zu Last.
Alle stich hierbei ergebenden Mängel und Anstände sind aus Anordnung der Gemeinde zu verbessern, ehe ein Wasserbezug stattfinden kann.
Durch die Beaufsichtigung und Prüfung der Anlage übernimmt die Gemeinde keine Verpflichtung oder Gewähr für deren Güte und dauernde Haltbarkeit. In dieser Beziehung ist vielmehr der Hausbesitzer haftbar.
8 10. '
Benutzung und Unterhaltung der Gebäude- lei t u n g e n.
Jeder Mangel an der Leitung, wie Undichtigkeit, Schweißen oder Tropscn der Leitung oder von Zapfhähnen ist alsbalb durch den Hausbesitzer abstellen zu lassen.
Verboten ist die Abgabe von Wasser an Tritte, sei es gegen Entgelt oder unentgeltlich, ferner jede Verschwenoung des Wassers, sowie dessen nutzloses Laufenlassen, endlich jede Handlung, durch die der Gang des Wassermessers beeinträchtigt werden kann.
.Tritt stärkerer Frost ein, so sind, soweit die Aborte mit Wasserleitung versehen sind, tagsüber die Fenster dieser Räume geschlossen zu halten, während der Nacht sind die Hausleitungen zu entleeren. Gartenleitungen sind vor Eintritt des Winters zu entleeren und während des Winters leer zu 'halten.
§117
Feuerhähne.
Hydranten (Feuerhähne) dürfen nur bei Feuersgefahr und zu Uebuugen, nicht aber zu anderen Zwecken, benutzt werden. Die Gemeindeverwaltung ist berechtigt, sie mit Plomben zu versehen, die nur bei Feuersgefahr oder zu Uebungen gelöst werden dürfen. Jeder Gebrauch der Feuerhähue ist binnen 24 Stunden der Gemeindeverwaltung anzuzeigen. . .
Beim Ausbruch eines Brandes sind in den Privatleituugen mit Ausnahme der zum Speisen der Dampfkessel bestimmten, alle Hähne zu schließen, sofern solche nicht zur Bewältigung des Brandes selbst benutzt werden.
Jeder Abnehmer ist verpflichtet, während des Brandes seine Leitung zur Verfügung der Löschmannschaft zu stellen. Den Betrag für die Wasserentnahme, bei Abgabe nach Wassermessern, trägt die Gemeinde.
- 8 12.
. Wasserzins. t
!. Berechnung.
Ter Wasserzins wird alljährrich durch, eine vom Gemeinderat eingesetzte Kommission festgesetzt.
Es werden berechnet:
1. Für jede Abzweigung von der Gemeindewasser
leitung eine Grundtaxe von 5 bis 20 Mk.
Hierzu kommen:
2. Für jede in gleichem Haus wohnende Familie, wenn angeschlossen, Zuschlag 3
3. Für jeden Mieter im gleichen Haus, wenn
nicht angeschlossen, Zuschlag von: 0
4. Für Gewerbetreibende, Zuschlvg von 1
5. Für Wirtschaften, Zuschlag von * 3
■ 6. Für Bäckereien, Zuschlag von 2
7. Für Metzgereien, Zuschlag von ’ 5
8. Für Schmiede und Schlosser, Zuschlag von 1 9. Für jedes Stück Großvieh, Zuschlag 1 10. Desgl. für jedes Stück Kleinvieh Zuschlag 0,50 11. Für 1 Abort mit Wasserspülung, Zuschlag 2 12. Desgl. für jedes weitere Stück Zuschlag 1 13. Für jeden Pißraum mit Wasserspülung pro
Stand, Zuschlag , 2
14. Für jedes Wannenbad, einschließlich Brause, ..Zuschlag 2
15. Für jedes Brausebad, Zuschlag 1
16. Für öffentliche Badeanstalten, Zuschlag 10
17. Für Gartenanlagen, wenn das Wasser durch
Kannen vom Wasscrstein entnommen wird, Zuschlag 1
18. Für GarlenanlagtN, wenn Zapfstellen im Hof benutzt Verden oder Wasser mit Schlauch oder Rohr dahin geleitet wird, Zuschlag 2
19. Für Gartenanlagen, wenn Gartenleitung benutzt wird, 10
20. Für Bauzwecke, Zuschlag 5
21. Für Springbrunnen, Zuschlag» ' 10
22. Für Liefern des Wassers zum Feuerlöschen .und zu den Uebungen der Feuerivehr zahlt
die Gemeinde jährlich
10
o „ 20 „ 50 „
3 „ 1
5 „
3 „
5 „
„ 5 „
„ 100 „
10 „
50 „
20 „
50 „
1500 „
Denjenigen, die sich bei der Einschätzung benachteiligt erachten, steht es frei, sich von der Gemeinde aus eigene Kosten einen Wassermesser setzen zu lassen. Hierbei soll ihnen alsdann das Wasser bei größerem gewerblichen Verbrauch zu 20 Pfennige für lebm, bei gewöhnlichem Haushaltungsverbrauch zu 25 Pfennige für 1 cbm berechnet werden. In jedem Fall ist der Mmdestwasserzins von 6 Mark jährlich stur den Hausanschluß zu entrichten. Tie Gemeinde behält sich vor, den Preis für 1 cbm alljährlich festzusetzen.
Dem Gemeinderat steht jederzeit das Recht zu, Wassermesser entweder allgcntcin oder für bestimmte Klassen von Personen ein- ziifübren. Macht er von diesem Recht Gebrauch, so wird der Wasserzins ans Grund der Angaben des Wassermessers nach den vom Gemeinderat für das Kubikmeter festgesetzten Preis berechnet.
(Schluß dieser Bekanntmachung folgt im Amtsverkündigungsblatt Nr. 3.)
Druck der Brüh!'scheu Universitäts-Buch- und Steindruckerei. R. Lange, (Ließen.


