AmtZverkundlgungMatt
für die Provinziaidirektion Gberhessen und für das Kreisamt Sietzen.
Erscheint nach Bedarf: Diontag, Dienstag, Donnerstag u. Freitag. Nur durch di« Post zu beziehen gegen MK. 2.50 viert«ljührl. Postzeitungsliste Nr.
Nr. 2 ? 5. Januar 1920
Inhalts-Uederiicht: Ablieferungsprämien für Brotgetreide usw. - Höchstpreis für Mehl und Brot. - Bezug der bestellten Nährmittel.
D.e im^ Kreis befindlichen weiblichen Pflegepersonen (Schwestern). - Fleischbeschau-Ordnung. - Lrwerbslosenfürsorge. - Viehseuchen. - Feldbereinigungen. — Ortssatzung für den Wasserbczug aus dem Wasserwerk der Gemeinde Bellersheim. (Fortsetzung.)
Bekanntmachung.
Auf Grund der Verordnung über Zahlung von Ablieferuugs- Prämien für Brotgetreive usw. vom 18. Dezember 1919 (Reichs- Gesetzblatt Nr. 241) müssen die selbstwirtscktziftenden Kommuual- verbänoe von jetzt ab für jeden Doppelzentner Getreide eine Prämie von 28,— Mk. an die Reichsgetreidestelle bezahlen. Es muss daher eine weitere Erhöhung der Mehl- und Brotpreise int Verhältnis zu diesem erneuten Zuschlag eintreten.
Der Kreisausschuß hat daher iit seiner Sitzung vom 31. Dezember 1919 mit Wirkung vom 1. Januar 1920 ab die Preise iür das vom Kvmmunalverband an die Stadt Gie^u sowie an die Landgemeinden '-des Kreises abzugebende Mehl wie folgt festgesetzt:
1. Roggenmehl ' 82prozcntige Ausmahlung 116 Mark für den Doppelzentner ohne Sack,
2. -Weizenbrotmehl 80prozentige Ausmahlung 124 Mart sür den Doppelzentner ohne Sack,
3. Krankenmehl ttüprozentige Ausmahlung 150 Mark sür den Doppelzentner ohne Sack.
FüiMücklieserung der leeren Mehlsäcke bleiben die Bestimmungen in der Bekanntmachung vom 13. September 1918 kKreisblatt Nr. 111 von 1918) in Kraft.
G.i-e ßen, den 31. Dezember 1919.
Kreisamt Gießm.
Dr. Ufinger.
Bekanntmachung.
Betr.: Ten Höchstpreis sür Mehl uird Brot.
. Nachdem der Komnmualvcrband Gießen mit Wirkung vom 1. Januar 1920 ab bis auf weiteres den Preis für den Doppel- zentner Roggen mehl bei 82prozentiger Ausmahlung auf 116,— Mark, sür den DoppelzentUG' Weizenbrotmehl bei 80prozentiger Ausmahlung auf 124,-* Mdrk, für den Doppelzentner Krankenmehl 65prvzentiger Ausmahlung auf 150,— Mark festgesetzt hat, werden hiermit vom 1.,Januar 1920 an für die Landgemeinden des Kreises bis. auf weiteres folgende Höchstpreise festgesetzt:
1. für Brot bei überwiegender Verwendung von Weizenbrotmehl a) sür den 4-Pfund-Laib . . . . . , . 2,20 Mk.
b) sür den 2--Pfund-Laib....... 1,10 Mk.
II. Für Mehl beim Weiterverkauf durch Händler oder Bäcker an die Verbraucher:
a) Roggcnmehl ........63 Pf. das Pfund,
b) Weizenbrotmehl . . . .. . . 67 Pf. das Pfund,
c) Krankemnehl.......80 Pf. das Pfund.
Tas Verlaufsgewicht des Brotes muß noch 24 Stunden nach seiner Fertigstellung vorhanden fein.
Tie Bekanntmachung vom 3. November ds. Js. (Amtsverkündigungsblatt Nr. 116 vom 6. November 1919) tritt vom 1. Januar ab außer Kraft.
Zuwiderhandlungen sind nach § 80 der Reichsgetreideordnu ngj für die Ernte 1919 vom 18. Juni 1919 strafbar.
Gie ßen, den 31. Dezember 1919.
Kreisamt Gießen.
Dr. Ufinger.
Bekanntmachung.
'-Bett.: Verbrauchsregelung der in die öffentliche Bewirtschiftung genommenen Nährmittel: hier: Bezug der bestellten Nährmittel.
Gemäß § 7 unserer Bekanntmachung über die Verbrauchsregelung der in die öffentliche Bewirtschaftung genommenen Nährmittel vom 17. März 1917 (Kreisblatt Nr. 48) ivird für die Landgemeinden des Kreises folgendes bestimmt:
Tie gemäß unserer Bekanntmachung vom 1. Dezember 1919 (Amtsverkündigungsblatt Nr. 131 vom 5. Dezember 1919) bei den Kleitihandelsgeschäften bestellten Waren können von den Bestellern vom 15. Januar 1920 bezogen werden. Ter Bezug finit nur bei dem Geschäft erfolgen, bei dem die Bestellung aufgegeben würde. Dabei ist die Nährmittelkarte mit vorzulegen. Nährmittcl- .karten -ohne die betreffenden Marken berechtigen nicht mehr zum Bezüge; einzelne abgetrennte Quittungs- und Bezugsmarken sind wertlos.
Es entfallen:
1. Auf die Nährmikkelkarte B (rote Farbe)
Marke 58 25Ö gr Grieß, 0,92 Mk. pro Pfund,
125 gr Reis, 2,25 Mk. pro Pfund,
Marke 59 250 gr Zwieback in Päckchen von oa. 125 gr, ä 0,65 Mk.,
2. auf die Nährmittelkarte 0 (blaue Farbe)
Marke 68 150 gr ninertL Haferslocken, 1,90 Nil. pro Pfund, 150 gr Teigwaren, 1,18 Alk. pro Pfund,
Marke 69 250 gr Graupen, 0,71 Akk. pro Pfund.
Mit dem 25. Januar 1920 verlieren die Marken ihre Gültigkeit. Wer die öoit' ihm bestellte Ware nicht bis zu diesem Zeitpunkt, bezogen hat, verliert den Anspruch darauf. Die Klein- Handelsgeschäfte haben die betreffenden Quittungs- und Bezugsmarken abzutrennen und getrennt nach Nummern und Farben der Großhandelsvereinigung e. G. m. b. H. in Gießen, West-Anlage 31, abzuliefern.
Bis zu dem vorstehenden Zeitpunkt, also dem 25. Januar 1920, von den Bestellern nicht abgenommene Wareumengen sind der Großhandelsoereinigung e. G. m. b. H. in Gießen bis zum 31. Januar 1920 anzuzeigen. Nichtbeachtung dieser Vorschrift hat den Ausschluß von dem Vertrieb der Nährmittel zur Folge.
Den Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises wird empfohlen, vorstehende Bekamitmachung sofort ortsüblich zu veröffentlichen.
Gießen, den 29. Dezember 1919.
_________Kreisamt Gießen. I. V.: H e m m e r d e.
Betr.: Tie int Kreis befindlichen weiblichen Pslegeperfonen (Schwestern).
An die Bürgermeistereien der Landgemeiltden des Kreises.
Zwecks Aufstellung einer Uebeksicht über die im Kreis befindlichen weiblichen Pilcgepersonen (Schwestern) empfehlen wir Ihnen, die Beantwortung folgender Fraae^chis 15. Januar 1920 an das Kreisgesnudhcitsamt Gießen (rWWMige erforderlich):
1. Namen, Geburtstag der am Ort attiäifigen
weiblichen Pjlegepersonen ^Schwestern),
2. ob sie einem Verband oder Orden angehören und welchem,
3. ob ein Vertragsverhältnis mit der Gemeinde besteht, ob und zutreffendenfalls 'welche Bezahlung die Gemeinde gewährt,
4. welche Tätigkeit den'einzelnen Pflegepersonen obliegt (Kleiu- Kinderfchulen, Krankenpflege,. Füriorgetängkeit und bergt),
5. ob nur Tätigkeit am Wohnort oder auch außerhalb ausgeübt wird, zutreffendenfalls an welchen Orten.
Gießen, den 30. Dezember 1919.
________ Kreisamt Gießen. I. V.: Weicker.
B e t r.: Fleisch bej chan-O rvnuug.
An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Mit^ nächster Post gehen Ihnen 2 Deckblätter zur amtlichen Handausgabe der Fleischbeschau-Ordnung zu.
Wir empseUen Ihnen, dieselben den im amtlichen Gebrauch befindlichen.Handausgaben einzufügen.
Im übrigen machen wir auf unsere Bekanntmachung vom 12. Juni 1919 (Kreisblatt Nr. 43) erneut aufmerksam.
Gießen, den 31. Dezember 1919.
_______________Kreisamt Gießen. I. V.: Welcke r.
Betr.: Erwerbslosensürsorge.
An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Personen, die in Untersuchungs- oder Strafhaft genommen sind, kommen für die Erwerbslosertuuterstützung nicht in Frage, da bei ihnen die Möglichkeit einer Arbeitsaufnahme nicht vorliegt. Es können daher auch den Angehörigen solcher Personen die Familienzuschläge der Erwerbslosenfürsorge nicht gewährt werden; sofern diese Angehörigen durch die Festnahme ihres Ernährers in bedrängte Lage geraten, können sie nur aus anderen Mitteln unterstützt werden.
Gießen, den 31. Dezember 1919.
____________Kreiswohlfahrtsamt. Lang e r m a n u.____________
Bekanntmachung.
Betr.: Scheidekatarrh in, S a a s e n.
Ter, ansteckende Scheidenkatarrh unter dem Viehbestände in Saasen ist erstächen. Tte angeordnetcn Maßnahmen sind hiermit aufgehoben.
Gießen, den 30. Dezember 1919.
Kreisamt Gießen. I. V.: Langermann.
Bekanntmachung.
Betr.: Feldbereinigung Ober-Bessingen.
In der Zeit vom 15. bis einschließlich 28. Januar 1920 liegt auf dem Amtszimmer der Hess., Bürgermeisterei Ober-Bessingen


