Ausgabe 
4.10.1920
 
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deS Kreisamts Gießen vom 25. August dS. Zs. (Anitsvcrkün- digungsblatt Nr. 122) hin.

Zuwiderhandlungen gegen die erlassenen Anordnungen werden mit l-ohen Strafen geahndet, und zwar, wenn sie wissentlich be­gangen werden, gemäß § 328 RStrGB. mit Gefängnis.

Gießen, den 28. September 1920.

___________Polizei,amt Gießen. Lautes ch lager.____________

Dienstnachrichten des Kreisamtes.

In der Gemeinde Kinzenbach (Kreis Wetzlar) ist die Maul- und Klauenseuche amtlich festgestellt worden. Die Schutz­maßnahmen sind ungeordnet.

In O b e r w e i m a r (Kreis Marburg) ist die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen. __________________________________

Bekanntmachung.

Bern: Feldbereinigung!Ullendorf a. d. Lahn; hier: Kvslen- ausschlag.

In der Zeit Wirt 1. "bis einschließlich 8. Oktober 1920 fliegt auf der Hess. Bürgermeisterei Ullendorf a. d. Lahn der Aus­schlag stber vorläufige Erhebung von Feldbereinigungskosten znr Einsicht der Beteiligten offen.

^Einwendungen hiergegen sind während der Offenlegungssrist schriftlich und mit Gründen versehen bei der Hess. Bürgermeisterei Allendorf a. d. Lahn einzureichen.

Friedberg, den '16. September 1920.

Ter Hessische Feldbereinigungskommissär.

_____________Schnittspahn, Regierungsrat.___________-

Verordnung

über Maßnahmen zur Sicherung der Flcischversorgung in der Uebergangszeit nach Aufhebung der" Zwangswirtschaft.

- Vom 19. September 1920.

Aus Grund des 8 l des Gesetzes über die vereinfachte Form der Gesetzgebung für die Zwecke der Uebergangswirtschast vom 3. August 1920 (Reichs-Gesetzbl. S. 1493) wird von der Reichs­regierung mit Zustimmung des Reichsrats und des voin Reichs­tag gewählten Ausschusses folgendes verordnet:

§ 1. ' Als Vieh im' Sinne dieser Verordnung gelten Rind­vieh einschließlich Kälber, ferner Schweine und Schafe; als Fleisch gilt das Fleisch ditzer Tiere.

I. G enehmigungspflicht für den Viehhandcl.

g 2. Der Erlaubnis bedarf,

1. wer gewerbsmäßig Vieh zum Weiterverkauf.ortftiuft;

2. w er gewerbsmäßig für andere Vieh verkauft oder den Ab­schluß, solcher Verkäufe vermittelt (Biehkommissionär).

Der Erlaubnis bedürfen ferner Schlächter (Fleischer, Metzger) und Fleischwarenfabrikanten, soweit sie für ihren Gewerbebetrieb Vieh unmittelbar beim Viehhalter ankaufen. .

§ 3. Die Erlaubnis wird auf Antrag erteilt.

Sie kann versagt werden, wenn Bedenken volkswirtschaftlicher Art oder persönliche Gründe, die die Unzuverlässigkeit in der Ge­schäftsführung annehmen lassen, der Erteilung entgegenstehen.

§ 4. Die Erlaubnis gilt, vorbehaltlich des Wsatzes 3, für den Bezirk der Behörde, die die Erlaubnis erteilt; außerhalb dieses Bezirkes gilt sic nur für Viehmärkte und für den Ankauf vom Viehhändler. Oertlich 'zuständig ist die Behörde des Bezirkes, in dem der Antragsteller seine gewerbliche Niederlassung und bei Fehlen einer solchen seinen Wohnsitz hat.

Personen, denen von der nach Abs. 1 zuständigen Behörde die Erlaubnis erteilt ist, kann die Erlaubnis auch für andere Bezirke von den für diese Bezirke zuständigen Behörden erteilt werden.

Tie Erlaubnis kann zeitlich,, örtlich und,'sachlich begrenzt werden. !

§ 5. Die Erlaubnis kann von der Behörde, die zur Ertei­lung zuständig ist, zurückgenommen werden, wenn Tatsachen vor­liegen, die die Unzuverlässigkeit des Gelverbetreibenden in bezug mit den Gewerbebetrieb dartun.

8 6. Tie Landeszentralbehörden bestimmen die zur Ent­scheidung über die Erteilung der Erlaubnis zuständigen Behördert und erlassen die näheren Bestimmungen über das Verfahren. Bor der Entscheidung sollen Sachverständige oder Berufsvertre­tungen gehört iverdcn.

Gegen die Versagung und Zurücknahme der, Erlaubnis ist binnen zwei Wochen nach Eröffnung des Beschlusses, Beschwerde zulässig. Tie Vorschriften im 8 21 Satz 2 der Reichsgewerbe­ordnung finden entsprechende Anwendung.

§ 7. Lcgitimationskarten und Wandergewerbescheine für einen Gewerbebetrieb des - § 2 dürfen nur ausgestellt werden, wenn die Erlaubnis nach § 3 erteilt ist; sie sind zurückzunehmen, wenn die Erlaubnis nach § 5 zurückgenoinmen ist.

II. Ausübung des Vic h'han de l s.

8 8. Wer gewerbsmäßig Vieh zum Weiterverkauf ankauft (8 2' Abs. 1 Nr. 1), hat über jeden Kauf einen Schein nach vor­geschriebenem Muster (Schlußschein) in dreifacher Ausfertigung! anszufüllen und zu unterzeichnen. Der Schlußschein npi6 Namen und Wohnort des Veräußerers und Erwerbers, den Tag des schüftsabschlusses sowie Angaben über Anzahl, Art, Gelvicht und Preis des Viehes enthalten. Geschäftsabschlüsse ohne Schlußschein sowie Vereinbarungen, die der Schlußschein nicht enthält, sind

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ungültig. Je eine Ausfertigung ist spätestens unverzüglich nach Ilebernahme des Viehes dem Veräußerer auszuhändigeii und der von der Landeszentralbehörde bestininiken Behörde cinzusenden. Tie dritte Ausfertigung hat der Erunwber mindestens ein Jahr lang ausznbelvahrcn und auf Verlangen der von der Landeszentral behörde bestimmten Bdhörde und der Polizeibehörde vorzulegen. Tie Schlnßscheine sind steinpr-lfrei.

Tie Vorschriften im Abs. 1 gelten anch für Schlächter (Flei­scher, Metzger) und Fleisclnvarenfabrikanten, soiveit sie B'.h für ihren Gelverbebetrieb unmittelbar beim Viehhaller aniäusen. Im Falle des 8 2 Abs. 1 Nr. 2 liegen die 'int Abs. 1 bezeichneten Verpflichtungen dem Viehkommissionär ob.

Tie Vorschriften über den Schlußschein gelten nicht für Käufer von Ferkeln bis zu fünfundzwanzig Kilogramm Lcbcndgelvicht, von Kälbern im Alter unter drei Monaten und von Schafen, soweit nicht die Landeszentralbehörde etwas anderes bestimmt.

is9. Tie Preisbestimmung für Vieh darf nur nach Lebend­gewicht erfolgen.

Tie Landeszentralbehörden können Ausnahmen für Zncht- und Nutzvieh zulassen; sie können auch für Schlachtvieh die Preis­bestimmung nach Schlachtgewicht znlassen, sofern die Feststellung des Schiachtgewichts auf tatsächlichen Unterlagen und nicht, ledig- lich.auf.Schätzungen beruht.

8 10. Personen, denen die Erlaubnis nach 8 2 Abs. 1 erteilt ist, sind verpflichtet, über die von ihnen abgeschlossenen und ver­mittelten Geschäfte Bücher zu führen. Aus den Eintragungen müssen die für den Schlußschein vorgeschriebcnen Angaben er­sichtlich sein. v in Viehmärkte.

8 lt>' Tie Abhaltung von Biehmärkten und marktähnlicheu Veranstaltungen ist nur mit Genehmigung der von den Landes- zentralbehörden bestimmten Behörden zulässig. Die Zulässigkeit öffentlicher Versteigerungen ans Grund anderweitiger gesetzlicher Bestimmungnen wird hierdurch nicht berührt.

Tie Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden setzen die. Zahl, Zeit und Tauer der Vichinärkte fest.

Tie Viehmärkte werden nach näherer Anordnung der Landes- zentralbehördcn überwacht.^Tie hierdurch entstehenden Kosten fallen beit Unternehmern des Marktes zur Last. Ter § 68 der Reichs­gewerbeordnung findet dlnwendung.

8 12. Der Handel mit Vieh außerhalb des Marktplatzes am Marktort ist am Markttag und an dem vorausgehenden und nach­folgenden Tage verboten.

8 13. Viehkommissionäre (§ 2 Abs. 1 Nr. 2) dürfen ans Vieh­märkten Geschäfte für eigene Rechnung nicht abschließen.

IV. Kleinhandel mit Fleisch.

§ 14. Wer gewerbsmäßig Frischfleisch im Kleinhandel ver­kauft, bedarf der Erlaubnis der von den Landeszentralbehörden« bestimmten Behörden, sofern er nicht die Befugnis zur Führung des Meistertitels besitzt.

Tie 88 3, 5, 6 finden entsprechende Anwendung.

8 15- Tie Kleinhandelspreise für Fleisch sind behördlich zu überwachen.

8 16. Wer Frischfleisch im Kleinhandel feil hält, ist verpflich­tet, ein Verzeichnis in seinem Verkaufsraum ober an seinem Be- triebsstand anzubringen, ans dem die Verkaufspreise der ver­schiedenen Fleischarten und -sorten ersichtlich sind. Tic angekün- digten Preise dürfen nicht überschritten werden.

V. S ch l u ß b e st i m in tt nge n.

8 17. Mit Gefängnis bis zu drei Monaten oder mit Geld­strafe bis zu zehntausend Mark wird bestraft, wer den Vorschriften in § 9, §.11 Abs. 1, §8 12, 13, § 16 Satz2 zuwiderhandelt ober den ihm nach § 8, § 16 Satz 1 obliegenden Verpflichtungen nichwnachkoinmt.

Soweit iiach §§ 2, 14 eine Erlaubnis erforderlich ist, finden die Vorschriften der §§ 4 a, 4 b, 5 der Verordnung über die Fern­haltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. Septem­ber 1915 in der Fassung des Artikels III Nr. 2 der Verordnung über Sondergerichte gegen Schleichhandel und Preistreiberei (Wuchergerichte) vom 27. November 1919 (Reichs-Gesetzbl. S. 1909) Anwendung.

§ 18. Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft kann Bestimmungen zur Ausführung dieser Berordnnng erlassen und Ausnahmen zulassen. Soiveit er keine Bestimmungen erläßt, erlassen die Landeszentralbehörden die erforderlichen Anssuh- rungsbestimmungen; sie können bei Zlulviderhandlungen gegen ihr« Bestimmungen Gefängnis bis zu drei Monaten ober Geldstrafe bis zu zehntausend Mark androhen.

8 19. Die Verordnung tritt mit dem 1. Oktober 1920 in Kraft.

Personen, die nach den bisher geltenden Vorschriften zu Ge­schäften der im_ § 2 bezeichneten Art oder zum gewerbsmäßigen Verkaufe von Frischfleisch i§ 14) zugelassen waren, dürfen ihren Gewerbebetrieb auch ohne die nach §§ 2, 14 erforderliche Erlaub­nis bis zum 1. Januar 1921 weiter ansüben.

ÜB e r H n, den 19. September 1920.

Tie Reichsregierung. Grocnc r.

(Ausführungs-Anweisung folgt in nächster Nummer des Amtsverltündigungsblattes).

Dru<d der BrühNsch,» Universitäts-Buch- und Htrindruckerei N. Lauge, Giehen