Ausgabe 
4.10.1920
 
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AmtsverköndigungMatt

für die proviuzialdirettion Gberhessen und für das Kreisamt Gießen

grjrfjetni nach Bedarf: Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag. Nur durch di« Post zu beziehen gegen Mk. 2.50 vierteljährlich.

Nr» 143_________________________4. Oktober__________________ 1920

r^ber. die Genehmigung von Ersatzlebensmitteln. - Deutsche Arzneitare. - Entwaffnung der Bevölkerung. - Ausschluß vom Handel. - Rückständige Servisgelder für Einquartierung. - Obstversorgnng. - Viehseuchen. - Dienstnachrichten. - Feldbe- relnigung in Allendorf a. d. Lahn. Maßnahmen zur Sicherung der Fleischversorgung.

Bekanntmachung

betreffend die Aushebung der Bekanntmachung zur Ausführung der Verordnung über die Genehmigung von Ersatzlebensmittelu vom 7. März 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 113)*-

9iadk Aufhebung der Verordnung über die Genehmigung vvn Ersatzlebensmitteln vom 7. März 1918 (Reichs-Gesetzblatt 1920 S. 1161) wird die Bekanntmachung vom 23. April 1918 (Regie­rungsblatt S. 106) zur Ausführung der Verordnung, über die Genehmigung von Ersatzlebensmitteln vom 7. März 1918 (Reichs- Gesetzblatt S. 113) aufgehoben.

Dar in st a d t, den 27. September 1920.

Landesernährungsaint. I. V.: (gez.) Becker.

Berordnung

zur Aufhebung der Verordnung über die Genehmigung von Ersatzlebensmitteln von: 7. März 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 113).

Vom 15. September 1920.

Ans Grund des Gesetzes über die vereinfachte! Form der Ge­setzgebung für die Zwecke der Uebergangswirtschaft vom 3. August 1920 (Reichs-Gesetzblatt S. 1493) wird von der Reichsregicrung mit Zustimmung des Reichsrats und des vom Reichstag gewählten Ausschusses folgendes verordnet:

Einziger Artikel.

Tie Verordnung über die Genehmigung von Ersatzlcbcns- mitteln vom 7. März 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 113) tritt mit dem 1. Oktober 1920 anher Kraft.

Berlin, den 15. Septeniber 1920.

Die Reichsregierung. Fehrenba ch.

Bekanntmachuttg

betreffend die Deutsche Arzneitaxe 1920, 7. abgeänderte Ausgabe Amtliche Ausgabe. Vom 27. September 1920.

Auf Grund des § 80 Absatz 1 der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich bestimmen Ivir, daß die 7. Ausgabe der Deutschen Arzneitaxe für das Jahr 1920 vom 1. Oktober 1920 ab in Hessen iii Kraft tritt.

Die Bestimmungen unserer Bekanntmachung vom 24. Dezem­ber 1919 (Reg.-Bl. Nr. 1 von 1920, S. 4) bleiben von dem Wort Gleichzeitig" im ersten Absatz ab in Kraft. 1

Die neue Ausgabe ist in deut Verlag der Weidruanuschen Buchhandlung, Berlin SW. 68, ZirnMerslraße 94, erschienen und kann von den Besitzern der 6. Ausgabe durch die genannte Ver­lagsbuchhandlung zum Preise von 8,20 Alk. bezogen werden'.

_ Darmstadt, den 27. September 1920.

Hessisches Ministerium des Innern. I. V.: Dr. Balser.

Bekanntmachung.

Betr.: Die Ausführung des Gesetzes über die Entwaffnung der Bevölkerung.

Es wird darauf hingewiesen, daß, soweit es sich um Wafsen- sammlnugen von Pri'vät-Ovganisatiouen, Firmen oder.Einzel­personen handelt, alle Waffen- und Munitiib-nsarten, die in den bekauntgegcbcnen Aussührungsbestimmuugen zum Eulwaffnungs- gesetz aufgezählt sind, der Ablieferung unterliegen, es sei denn, baß sie sich in einem Zustand befinden, der ihre Verwendungs­fähigkeit als Waffe oder Munition für die Dauer ausschließt.

Es wird ferner bekanntgegeben:

1. daß die in § 4 der 1. Ausführungsbestimmung zum ge­nannten Gesetz erwähnten Vereinigungen nnd Privatper­sonen, welche zur Anmeldung ihrer Waffcnbestände ver­pflichtet sind, jederzeit die Berechtigung haben, die in ihrem Besitz, befindlichen Waffen gegen Zahlung der festgesetzten Prämie innerhalb der Ablieferuugssristen freiwillig abzu­liefern,

2. daß nach dem § 1 pos. 1 der ersten Ausführungsbestim- mung zum Entwaffnungsgesetz zur Ablieferung nur solche Militärgewehre, Karabiner und Tankgewehre in Frage kom­men, für die als Munition ein Voll kern -oder M antel- geschoß aus Hartmetall oder ein Sprenggeschoß verwendet wird. Tie, im Besitz von Kriegervereinen befindlichen Ge­wehre älteren Modells fallen daher regekiveife nicht unter den BegriffMilitärwaffeir" int Sinne des Gesetzes.

Gieße n, den 30. September 1920.

Kreisamt Gießen.

Dr. Usiuger.

Bckattlltmachmlg.

Bclr.; Ausschluß unzuverlässiger Personen vom Handel: hier: des Landwirts W i l h e l m A r t u s in Lang- G ö n s. Gemäß Verfügung des Kreisamls Gießen vom 27. September ds. Js. ist der Landwirt Wilhelm Ar tu s zu La ug-GSus ab 1. Oktober ds. Js. wieder zum Handel mit landwirtschaftlichen Produkten zugelassen.

Gießen, den 27. September 1920.

_________ Kreisamt Gießen. I. B.: W e l ck e r._____________ Betr.: Rückständige Servisgelder für Einquartierung.

An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Diejenigen Bürgermeistereien, die mit Erledigung der über- ged ruckten Verfügung vom 3. August 1920 im Rückstand sind, werden hieran mit Frist von 8 Tagen erinnert.

Gießen, den 24. September 1920.

____________Kreisamt Gießen. I. V.: H e m m e r d e.

Bekatttttmachuttg. *

Betr.: Obstversorgung.

Gemäß Verfügung des Hessischen LaudesernährnngsamleS Nr. L. E. A.11899 vom 28. September 1920 wird von der Eisen­bahn die von uns am 15. Sech euch er 1920 erlassene Bekannt­machung betreffend Obstversorgung (Amtsverkündigungsblatt Nr. 134) au geordnete Versandbeschränkung, wie folgt, gehand habt:

1. Ter S t ü ck g u t v e r sa n d über 50 Zechner erfolgt nur auf Frachtbriefe, die den Sichtvermerk des Kreisamts tragen.

2. Bei Wagenladungen ist schon bei der Wagenbestellung der Frachtbrief 'mit Sichtvermerk vorzulegeu.

3. Anträgen auf W e i t e r a b f e r t i g n u g e n von Wagen­ladungen loird .mir. dann entsprochen, wenn hierzu die be­hördliche Genehmigung erteilt ist.

Gießen, den 1. Okwber 1920.

Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Siege r t.

Betr.: Wie oben.

Dem Oberbürgermeister zu Gießen nnd den Bürgermeistereien der Landgemeinden wird emp­fohlen, vorstehende Bekanntmachung sofort ortsüblich zu verössent lichen.

Gießen, den 1. Oktober 1920.

___________Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Sieg er t.___________

Bekanntmachung.

Betr.: Maul- und Klauenseuche in Birklar, Hansen und Rödgen.

In Birklar, Hausen und Rödgen ist die Manl- nnd Klauenseuche amtlich festgestellt worden.

Es wird gebildet ein Sperrbezirk, bestehend aus den Ge­rn a r t u n g e n B i r k l a r, H a u s e n und R ö d g c n.

Die Beobacht»ugsgebiete bleiben unverändert.

Unsere Bekanntmachung voin 25. August ds. Js. in Nr. 122 des Amtsverkündigungsblattes findet sinngemäße Anwendung.

Zuwiderhandlungen gegen die erlassenen Anordnungen werden mit erheblichen Strafen geahndet, wenn sie wissentlich begangen sind, sogar auf Grund des § 328 des StGB, mit Gefängnis.

Gieß an, den 30. September 1920.

_____________Kreisamt Gießen. I. V.: Welcher._____________

Bekanntmachuttg.

B etr.: Maul- und Klauenseuche in, H e u ch e I h e i in.

In Heuchelheim ist die Seuche erloschen. Die Gemarkung Heuchelheim wird aus bent Sperrgebiet ausgeschieben und dem Bevbachtuugsgebiet Allendorf a. d. Lahn, Wieseck, Gießen, Klein- Linden eingegliedert.

Gießen, den 28.-September 1920.

_____________Kreisamt Gießen. I. V.: Welcher._____________

Bckanntmachttng.

B c t r.: Maul- nnd Klauenseuche in Gießen.

Tie Piaul- nnd Klauenseuche ist in Gießen weiter in folgen­den Gehöften amtlich festgestellt worden:

1. Schisfenberger Weg Nr. 52,

2. Schiffenberger Weg 9h:. 60,

3. Neustadt Nr. 57.

Tie Sperr maßregeln sind ungeordnet.

Wir weisen erneut auf unsere Bekanntmachung vom 24. August dS. Js. (AMlsverkündigungsblatt Nr. 121) nnd die Bekanntmachung