Ausgabe 
4.6.1920
 
Einzelbild herunterladen

Bekanntmachung.

B etr.: Maßnahmen gegen die Wohnungsnot.

Wir verweisen uns das im'Reichs-Gesetzbl. Nr. 107 jabgedruckte Gesetz tom 11. Mai 1920 über Massnahmen gegen Wohnungs­mangel, durch welches die Bekanntmachung über Maßnahmen gegen Wo'HnungSmangel vom 23. September 1918 und die Bekannt­machung zum Schutz der Mieter, vom 23. September 1918 und 22. Juni 1919 in einzelnen Punkten.abgeändert worden sind.

Gießen, den 29. Mai 1920.

Kreisamt Gießen. I. V.: Tr. Heß.

Bekanutmachnttg.

Betr.: Ansführung der landwirtschaftlichen Unfallversicherung.

-Als Grundlage für die Umlegung der Beiträge zur laud- nnd sorstwirtschastlichen Berufsgenvssenschast für Hessen dient ein gemarkungsweis aufzupellendcs Umlagekatasler aller Grundsteuer- pfiichtigen der betrelfcnden Gemarkung, soweit sie beitragspflich­tig sind.

Nicht aufzunehmen sind diejenigen Grundsteuerpflichtigen, die

1. nur solche Grundstücke besitzen, auf denen ein landwirtschaft­licher Betrieb nicht stattfindet, * 1 2

2. nur Gebäude nebst zugehörigen Hvsraumen, sowie nur kleine Haus- und Ziergärten besitzen, wenn letztere nicht regelmäßigfand in erheblichem Umfange mit besonderen Arbeitskräften beivirt- schaftet werden, und deren Erzeugnisse hauptsächlich dem eigenen Haushalt dienen. <

3. lediglich -solchen Grundbesitz in der Gemarkung haben, per zu einem landwirtschaftlichen Betrieb gehört, dessen Sitz außer­halb Hessens gelegen ist.

Ebenso ist derjenige Grundbesitz nicht aufzunehmen, der zu einem landwirtschaftlichen Betriebe gehört, aber gemäß 8 922 Reichsversicherungsordnung einer gewerblichen Berusfgenossenschaft zugetdilt rst.

Soweit das die Befreiung rechtfertigende Verhältnis nicht schon von Amts wegen berücksichtigt ist, bleibt es den Beitrags­pflichtigen überlassen, die Befreiung bei der Gemeindebehörde der­jenigen Gemarkung, in der das Hausstück gelegen oder der es poli­zeilich zugeteilt ist, längstens bis 15. I u n i zu beantragen. W i r fordern deshalb zur Anmeldung etwaiger Be­freiung s ge su che bet der zuständigen Bürger­meisterei bis zu dem angegebenen Termin auf.

Gießen, den 26. Mai 1920.

Kreisamt Gießen. I. V. :Dr. Heß/

Betr.: Wie oben.

An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürger- meistereien der Landgemeinden des Kreises.

Unter Hinweis auf vorstehende Bekanntmachung, auf das Gesetz, betr. die Ausführung der landwirtschaftl. Unfallversicherung, .vom 21. Tezember 1912 (Reg.-Blatt Nr. 40), und dieBelämit- machung, betreffend die Ausführung der landwirtschaftl. Unfallver­sicherung, vom 30. Mai 1913 (Reg.-Blatt Nr. 15) machen wir Sie aus Ihre Obliegenheiten gemäß 88 3, 5, 7, 9, 1013 der obengenannten Bekanntmachung aufmerksam.

In § 7 ist, gemäß Artikel 16 des Ausführungsgesetzes, neu vorgesehen, daß, wenn Ausmärker vorhanden sind, der Beginn der Offenlegungsfrist int Amtsverkündigungsblatt des Kreisamts bekaniitzumachen oder den Ausmärkern schriftlich mitzuteilen ist. Ter Beitrag zur Berufsgenossenschaft tvird nicht mehr, wie seither, in der Gemeinde erhoben, in deren Gemarkung der umlagepflichtige Grundbesitz liegt, sondern in der Gemeinde, in welcher der Beitrags-, pflichtige seinen Wohnsitz oder Sitz hat. (§ 9 der Bekanntmachung.) Nach § 10 ist (abweichend von der seitherigen Vorschrift in 8.14) die Hälfte der Beiträge innerhalb 4 Wochen, der Rest spätestens .6 Monate nach Eingang der Hebevolle oder des Auszugs an den

Genossenschaftstorstand einzusenden. (

Gießen, den 26. Mai 1920.

Kreisamt Gießen. I. B.: Tr. Heß.

B e t r.: Benutzung und Reinhaltung der Spritzenhäuser.

An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Nach Mitteilung des Kreisfeuerwehrinspektors lueiben die Spritzenhäuser vielfach zur Aufbewahrung anderer nicht dem Feuer­löschwesen dienender Gegenstände mitbenutzt, auch läßt die Rein- haltung der Spritzenhäuser zu wünschen übrig.

Unter Hinweis auf § 4 der Ausführungsverordnung zur Landesfeuerlöschordnung weisen wir Sie daher an, dafür Sorge zu tragen, daß die nicht dem Feuerschutz dienenden Gegenstände aus dem Spritzenhaus entfernt werden und daß letzteres in an­gemessenen Zeitabschnitten etwa alle 46 Wochen gründlich gereinigt tvird. Tie Reinigung wäre zweckmäßigerweise dem Spritzenmeister, dem auch die Reinigung imb Instandsetzung der Geräte obliegt, gegen eine angemessene Vergütung zu übertragen. Gerade in der jetzigen Zeit ist die richtige Instandhaltung der -reuerlüschgeräte eine zwingende Notwendigkeit, da im Falle eines Brandes leicht unersetzliche Nahruügsmittelvorräte und sonstige

Druck der Brühl'fche« Ur.in«,ytät»-Buch-

Vermögenswerte vernichtet werben können, wenn nicht eine sach­gemäße Brandbekämpfung gewährleistet ist.

Ihrem Bericht über das Veranlaßte wollen wir entgegensehen. Gießen, den 25. Mai 1920.

Kreisamt Gießen. I. V.: Tr. H e ß.

Straßensperre

Wegen Ausführung von Kanalarbeiten für die Kleinhaus­siedlung am Stadtwald muß die KreisstvaßeG i e fj, e n 3 t c i u- b a ch" zwischen Kilometer 1 und 2 auf die Tauer von 8 Tagen für den Tnrchgangsverkehr gesperrt werden.

Gießen, den i. Fuiii 1920.

Kreisamt Gießen. I. B.: He m werde.

Be t r.: Tie Vergütungen für die Tätigkeit der Gemeindeeinuehiner ans Grund des Artikels 43 des Gesetzes, die Landwirt- schaftskammer betreffend, vom 16. Mai 1906.

An die Herren Geiiieiilderechucr) der Landgemeinden des Kreises.

Das Hessische Landes-Ernährungsamt hat folgenden Beschluß gefaßt: .

Gemäß Artikel 43 des Gesetzes, die Landwirtschaftskammer betreffend, vom 16. Mai 1906 werden die Vergütungen der Ge- meindeeinnehmer für die Erhebung der Umlagen zur Landwirt­schaftskammer vom Beginn des Rechnungsjahres 1919 ab bis auf weiteres auf 3 Prozent der zur Erhebung gekommenen Beiträge festgesetzt.

Ter von dem Verband der Gemeinderechner beantragten Ab- rundung der Beiträge zur Landlvirtschastskamnier auf volle 10 Pf. kann mit Rücksicht auf die bestehenden gesetzlichen Bestimmungen nicht entsprochen werden.

Da die Umlagen für 1919 (I. Ausschlag) zum großen Teil eingegangen sind und von den Gemeinde ein ne hm eru nur eine Ge bühr von 2 Prozent in Abzug gebracht wurde, ist die Nachzahlung der aus der ersten Erhebung rückständigen Gebühr mit 1 Prozent bei der Erhebung der 2. Rate Umlage für 1919 mit in Abzug zn bringen.

Gießen, den 28. Mai 1920.

__________Kreisamt Gießen. I. V.: Hem m erbe.

Nachstehende Bekanntmachung des Staatskommissars für wirtschaftliche Demobilmachung in Hessen vorn 31. Oktober 1919 bringen wir erneut zur allgemeinen Kenntnis. Die Polizeibeamten sind mit Anweisung zur strengsten Durchführung versehen.

Gießen, den 17. Mai 1920.

Polizeiamt Gießen. Lauteschläger.

Bekanntmachung.

Auf Grund der §§ 1 und 4 der Verordnung über die wirt­schaftliche Demobilmachung vom 7. November 1918 ordne ich mit Rücksicht auf den großen Mangel an Betriebsstoffen, durch den es kaum möglich ist, die für die Volksernährnng arbeitenden, sowie sonstigen lebenswichtigen Gewerbebetriebe mit dem nötigen Betriebs- stofß zn beliefern, wie folgt an:

§ 1.

Vom 8. November 1919 an ist bis auf weiteres

1. an Sonn- und Feiertagen,

2. zur Nachtzeit

der Verkehr mit Kraftfahrzeugen (Personen-, Lastkraftwagen und Motorrädern) verboten, soweit er nicht ausschließlich für Notfälle, wie zur Herbeischaffung ärztlicher Hilfe, für Krankentransporte, für im Auftrage einer Behörde eiligst auszuführenden Lebensmittel- transporte, bei Brand- und Unglücksfällen erforderlich ist.

8 2.

Als Nachtzeit gelten in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. März einschließlich die Stunden von 8 Uhr abends bis 6 Uhr morgens, vom 1. April bis 30. September, einschließlich die Stunden von 9 Uhr abends bis 5 Uhr morgens.

Bei den in § 1 genannten. Ausnahmefällen hat der Fahrer des Kraftfahrzeuges durch Beschönigung ober auf andere Weise den Notfall nachzuweisen.

An diesen Notfahrten dürfen mir die zur Behebung des Not­falls mibediiigt erforderlichen Personen teilnehmen.

§ 4.

Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis bis zn zwei Jahren und mit Geldstrafe bis zu 100000 Mark bestraft: bei mildernden Umständen kann getrennt auf eine der beiden Strafen erkannt wer­den. Abgesehen hiervon wird das Kraftfahrzeug ohne Rücksicht, iob es dem Täter oder Teilnehmer gehört ober nicht von mir für verfallen erklärt. Der im Besitz des Zuwiderhanbelndeii vor hanbene, in dessen Garage oder sonstigen 'Räumen noch lagernde Betriebsstofs wird sofort beschlagnahmt und zu den gesetzlichen Höchstpreisen an Verbraucher abgegeben.

Darmstadt, den 31. Oktober 1919.

Der Staatskommissar für wirtschaftliche Demobilmachung in Hessen. I. V.: gez. Bernheim.

und Steinbruckerri 'S. Üangt, Sieben