Aintsverköndigungsblatt
für die Provinzialdirektion Gberhesfe» und für das Ureisamt Eiehen.
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Nr. 75 . 4. Juni 1^20
OlihaltL-Uebersicht: Reichstagswahl: Wahlscheine. - Außerkraftsetzung der auf Grund des'Art. 48. der Reichsverfassung erlassenen Vorschriften. - Regelung des Fleischverbrauchs. - Erhebung für die Versorgung mit Frühkartoffeln. — Mieteinigüngsämter. - Wohnungsnot und Wohnungsbau. - Maßnahmen gegen die Wohnungsnot. - Ausführung der landwirtschaftlichen Unfallversicherung. - Benutzung und Reinhaltung der Spritzenhäuser. - Straßensperre. - Vergütungen für die Tätigkeit der Eemeindeeinnehmer. - Verkehr mit Kraftfahrzeugen.
Betr.: Reichstagswähl 1920.
An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Für die Zwecke der Wählstatistik i|t es zur Ermittelung der Fahl der.Wahlberechtigten notwendig, auch die Fahl der ausgestellten Wahlscheine zu kennen,-da möglicherweise von diesen nicht allenthalben Gebrauch gemacht wird. Wir beauftragen Sie daher, uns alsbald nach der Wahl, MteßxnS am 7. Juni, die Zähl der von Ihnen ausgestellten (nicht etlva die Zahl der bei den Wahlen abgegebenen) Wahlscheine durch Postkarte zur Weiterleitung hierher .mirzuteilen.
Gießen, den 3. Juni 1920.
Kreisamt Gießen.
_____________________________Di-. Usinger._____________________________
Bekanntmachung
■ betreffend Außerkraftsetzung der zur Wiederherstellung der ösfent- lichen SicherlM und Ordnung aus Grund des Artikels 48 Ms. 2 der Reichsverfassung erlassenen Vorschriften vom 11. April 1920 (Reichs-Gesetzblatt S. 479) für die nachstehend an (geführten Bezirke.
Pom 28. Mai 1920.
§ 1.
Für Groß-Berlin, für die preußischen Provinzen Ostpreußen, Pommern, Brandenburg, Schleswig-Holstein, Hannover, Hesten- Nassau, RheinpMvinz außer dem Regierungsbezirk Düsseldorf, für die Restkreise der Provinzen Westpreußen und Posen, ferner für die Länder Hessen, Mecklenburg-Schwerin, Mecklcnburg-Stre- • liB, Braunschweig, Oldenburg, Anhalt, Waldeck, Lippe-Tetmold, Schaumburg-Lippe sotvie für die freien Hansastädte Hanrburg, Bremen und Lübeck werden die auf Grmrd des Artikels 48 Ms. 2 der Reichsverfajsung zur Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung von nur erlassenen Vorschriften vom 11. .April 1920 (Reichs-Gesetzblatt S. 479) hiermit außer Kraft gesetzt.
§ 2. -
Diese Verordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft. Berlin, den 28. Mai 1920.
Ter Reichspräsident. Ebert.
Der Reichsminister des Innern. Koch.
Wird veröffentlicht.
Gießen, deir 3. Juni 1920.
Kreisamt Gießen.
Dr. Usinger.
Bekanntmachung
über die Regelung des Fleischverbrauchs. Bom 26. Mai 1920.
Auf Grund des § 15 der Bekanntmachung des Reichswirt- schaftsministers über die Fassung der Verordnung über die Regelung des Fleischevrbrauchs ultd den Hairdcl mit Schweinen vom _31. Tezeniber 1919 (Reichs-Gesetzblatt Seite 5) bestimmen wir das Nachstehende:
§ 1. Tie Kreisämter werden angewiesen, Fleisch, oas ans einer ohne die erforderliche Genehmigung vorgenominenen oder nicht vorschriftsmäßig angezeigten Hausschlachtung gewonnen ist, zugunsten des Kommunalverbandes ohne Zahlung einer Entschädigung für verfallen zu erklären und ernzuziähen.
§ 2. Tiefe Bekanntmachung tritt mit ihrer Verkündigung in Kraft.
Darm st a d t, den 26. Mai 1920.
Hessisches Landes-ErnWrungsamt. Neumann.
B e t r.: Erhebungen für die Versorgung mit Frühkartoffeln aus der Ernte 1920.
An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Auf Grund des ß 9 der Verordnung vom 29. April 1920 (Reichs-Gesetzblatt Seite 883) sind in der Zeit bis zum 7. Juni 1920 durch Befragen der Betriebsinhaber oder ihrer Stellvertreter. die Ernteflächen der feldmäßig angebauten Frühkartoffeln sestzustellen und das Ergebnis ist uns bi3
spätestens 12. Juni 1920 nach unten folgendem Muster anzuzeigen.
Frü'hkartoffelerzeuger mit einer Erntestüche von insgesamt nicht mehr als 200 Quadratmeter bleiben bei der Erhebung unberücksichtigt. Anzugeben -sind lediglich'die. Frühkartoffelevnte- flächen 1920; die Herb stkartoffelerntestächen bleiben bei dieser besonderen Erhebung der Reichskartoffelstelle unberücksichtigt.
Als Frühkartoffeln gelten solche (frühe und mittelfrühe) Kartoffeln aus der Ernte 1920, die bis zum 15. September 1920 geerntet werden. Zur Beseitigung ausgetretener Zweifel wir» bemerkt, daß es bei Ermittlung der Erntef'lächen natürlich nicht darauf ankommt, ob im Eiuzetfalle die Kartosfeln tatsächlich bis zum 15. September 1920 geerntet werden, sondern darauf, ob die auf den ermittelten Ernteflächen angebauten Kartosfeln unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und der in Betracht kommenden Sorte voraussichtlich bis zum 15. September 1920 ausgereift sind u n d geerntet werden können. T i e Erhe b u n g i st m it t el s O rt s l ist e n vv r z u n eh inen und sehenwirJhrem B ericht b iszu nioben genannte n T a g e b e st i m m t e n t g e g e n.
Einfordern der Ortslisten behalten wir uns vor.
Gießen, den 1. Juni 1920.
Kreisamt Gießen.
Dr. Usinger. .
Ni a st e r.
Kommunalverband Gießen. Gemeinde ....
1. Tie gesamte Frühkartoffelernteslüche in unterzeichneter Gemeinde ohne Berücksichtigung der Kartoffelerzeuger mit einer Frühkartoffelerntefläche von insgesamt nicht mehr als 200 qm beträgt
. . . . .ha
(Tas sind' Morgen ä 2500 qm)
2. Tie Herbstkartoffelerntefläche ist in dieser Ziffer nicht enthalten.
Ort den 1920. Bürgermeisterei Unterschrift
B e t r.: Mieteinigüngsämter.
An den Obet'bürgci'uicistcr zu Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Auf die nachstehend abgedruckte Bekanntmachung weisen wir Sie hin.
Gießen, den 29. Mai 1920.
Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Heß.
Bekanntmachung
Mieteinigüngsämter betreffend. Vom 26. Mai 1920.
Mit Rücksicht auf die derzeitigen Teuerungsverhältnisse und die stetig wachsende Inanspruchnahme der Mieteinigüngsämter wird die mit unserer allgemeinen Verfügung vom 26. Februar 1919 zu 9h:. L. A. u. W. 2971 fden Vorsitzenden und den Schriftführern zugebilligte Aufwandsentschädigung abgeäudert und wie folgt festgesetzt:
Für jede Stunde Sitzungsdienst erhallen mit Wirkung vom 1. Akai 1920 ab:
a) der Vorsitzende 5 Mark, mindestens aber 10 Mark und höchstens 30 Mark;
b) der Schriftführer 4 Mark, miirdestens aber 8 Mark und höchstens 24 Mark. C.
Die Ausgaben sind aus der Gemeindekasse zu bestreiten. Die für die Anforderung der Sitzungsgelder gegebenen Vorschriften bleiben weiter.gültig.
Darmstadt, den 26. Mai 1920.
Hessisches Landes-Arbeits- und Wirtschastsamt.
I. V.: Dr. Wagner.
Bekanntmachung.
B e t r.: Wohnungsnot und Wohnungsbau.
Ter Deutsche Wohnungsansschuß (Geschäftsstelle Berlin- Schöneberg. Neue Steinmetzstr. 4 II) hat den Abdruck seines Berichtes über die Tagung des Deutschen Wvhnungsäusschusses vom 29. Januar 1920 „Wohnungsnot und Wohnungsbau" herausgegeben. Tie Beschaffung dieses Berichtes, der die grundlegenden Ursachen der Wohnnngsnot und die Fragen ihrer Linderung ibc- handclt, lviro vom Landes-Arbeits- und Wirtschaitsamt zur Anschaffung empföhlen, worauf wir die größeren Gemeinden hierdurch Hinweisen. Ter Bezugspreis beträgt 3,50 Mk.
Gießen, den 29. Mai 1920.
Kreisamt Gießen. I. B.: Dr. H e ß.


