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1. durch Mitwirkung bei der Errichtung und dein Ausbau der örtlichen BeruMmter in Verbindung mit den zuständigen Behörden; -
2. durch Turchsührung des zwischenörtlichen Ausgleichs;
3. durch Auskunsterteilung auf dein Gebiete der Berussbe- ratung und Lehrstellenvermittelung, Veranstaltung von Koie-' serenzen der Berufsamter und Heranziehung eines steten geeigneten Berufsberaters;
■ 4. durch Unterstützung der Berüfsümter in der Beschaffung der erforderlichen Mittel.
§ 11. Die Verfassung des Landesb erussamtes und die Kosten- frage Weichen durch besondere Satzung, die vom Landesamt in Aussührimg dieser Verordnung mit unserer Zustimmung zu er-, lassen ist, geregelt.
§ 12. Die Verordnung' tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.
Darmstadt, den 11. März 1920.
Hessisches Landes-Arbeits- und Wirtschaftsamt. Raab.
Betr.: Zeitpunkt der Vorlage der Genreinde-, Kirchen- und- Stif- tungsrechnungen für 1918.
An die Bürgcrmclsrcrcicu der Laildßcmeindcn sowie die evang. und kath. Kircheuvorstäiide und die Stiftungsvorstände des
Kreises.
Wie die Oberrechnungskammer zu Darmstadt mittcilt, ist ein Wotzer Teil der Gemeinde- und Kirchenrechnungen ufto. für 1918, für die als Einsendungstermin der 1..November bzw. 1. Oktober 1919 gilt, bis heute noch nicht dort eingelaufen. Eine weitere Verzögerung in der-Vorlage dieser Rechnungen ist nicht angängig. Wir weisen Sie deshalb an, für alsbaldige Vorlage der noch ausstehenden Rechnungen Sorge zu tragen.
Gießen, den 30. April 1920.
Kreis amt Gießen. ____________________________Dr, Usinger.____________________________ Betr.: Tie Anlegung von Kirchen-, Pfarrbefoldungs^ und Stif- tungsßapitalien.
An die ev. Kirchcuvorstände und die Kirchcnrechner des Kreises.
Nach Amtsblatt Nr. 6 vom 16. Juni 1893 Ziffer IV 3 ist die Anlage von Kirchen-, Pfarrbesoldungs- und Stiftungskapitalien in genossenschaftlichen Kassen, bei Spar- und Kreditvereinen nur bis zu 100 Mk. gestattet. -
Tas Ministerium des Innern hat diese Vorschrift dahin ab- geändert, daß die oberste Anlage-Grenze von IM Mk. auf 1000 Mark festgesetzt wird. Derartige Anlagen. werden, jedoch nur unter, der' Voraussetzung gestattet, daß die betreffenden Sparund Kreditvereinskassen zur Sicherheit der Kirchenkassen bei dem Kirchenvorstand mündelsichere Wertpapiere hinterlegen und verpfänden und der Kirchmcechner dafür verantwortlich gemacht iotrO1, daß kein größeres Guthaben bei der Kasse bleibt, als die geleistete Sicherheit beträgt.
Gießen, den 28. April 1920.
_____________Kreisamt Gießen I. V.: Welcher. ___________
Bekanntmachung.
Betr.: Ten Achtstundentag.
Tie achtstündige Arbeitszeit in Gewerbebetrieben wird häufig durch notwendige Vor- und Nacharbeiten z. B. Anheizen des Dampfkessels, Pflege der Pferde, Transport von Rohstoffen, Auf- väumungsarbeitm ufw. überschritten. Eine derartige Ueberschrei- tung ist zwar strafbar, wird jedoch, soweit notwendig, durch den Staatskommissar für die wirtschaftliche Demobilmachung zu Darm- stadt genehmigt, worauf die Interessenten hiermit hingewiesen sind.
Gießen, den 29. April 1920.
Kreisamt Gießen. I. V.: Welcher.
- "'Bekanntmachung.
Betr.: 43. Ausgabe von Süßstoff (Sacharin).
Für die Zeit vom 1.—15. Mai 1920 wird gegen die Lieferungsabschnitte 11 u. 12 der Süßslvffkarte„II"(bhru) u. 2 der Süßstoffkarte „G" (gelb) Von den Süßstzossabgabestellm in der Landgemeinden des Kreises Süßstoff abgegeben. Es gelangen auf die Abschnitte 11 und 12 je ein Briefchen und auf den Abschnitt 2 eine Schachtel zur Ausgabe.
Mit dem 15. Mai 1920 verlieren die Abschnitte 11 und 12 bzw. 2 ihre Gültigkeit. Nach diesem Zeitpuükt nicht abgerufene Süßstoffmengen dürfen von den Ausgabestellen frei an die Be- völlerung verhaust werden.
G i e ß e n, *dm^30. April 1920.
„Kreisacht Gießen. I. V.: Tr. Siegert.
, Bekanntmachung.
Betr.: Verwendung von Petroleum für Brutzwecke: , ,
Ter Hessischen Landwirtschaftskamnur ist für Brutzwecke eine gewisse Menge Petroleum freigegcbm.
Besitzer, die zu Brutzwecken Petwleuän benötigen, und keiner Geflügelzuchtvereinigung angehörm, wollen ihren Bedarf durch Bürgermcislerrci und Kreisamt bescheinigt möglichst unigehend
der Landtvirtschaftskammer anmelden, Mitglieder von Geslügel- zuchtvereinigungm durch den Vereinsvorsitzenden und Verbands-' Vorstand an dieselbe Stelle.
Gießen, den 29. April 1920.
Kreisamt Gießen. I. V.: v. Gemmingen.
BckanntMachutlg.
Betr.: Verwendung von Traß als Streckungsmittel von Zement, oder in Verbindung mit Kalk als Traßmörtel.
Infolge der dauernden Kohlmnot können die Zementwerke nicht derart mit Brennstoff beliefert werden, daß ein Vorrat air Zement für'die in Aussicht stehenden Bauvorhaben geschaffen werden kann. Ich empfehle daher als Ersatz bzw. als Streckmittel, auch für Kalk, Traß zu verwenden.
Traß ist ein bewahrtes Zusatzmittel zum Kalkmörtel und zeichnet sich durch hohe Dichtigkeit, Ergiebigkeit, große Elastizität unb Raumbeständigkeit aus. Er Hann zum Mauern, sowie zu Außen- und Innenputz verwendet und ohne Schaden zu leiden, bei jeder Witterung im Freien gelagert werden. Tie Erfahrungen mit diesem Ersatzmittel sind bisher gut gewesen.
Für den Bezug von Traß im Kreise Gießen kommen nachp- stehende Firmen in Betracht: ,
1. Tern, Jean u. Eo., Zementwarenfabrik, Gießen,
2. Sack u. Jughardt, Zementwarenfabrik, Gießen,
3. Kahl, Gebr., Baumaterialimgroßhandlnng, Gießen,
4. Walther, Hermann, Jndustriebedarfshandelsgesellschast, Gießen.
Gießen, den 28. April 1920.
Ter Bezirkswohnungskommissar (Kreisamt). I. V.: Dr. Heß.
Bekanntmachung.
IB e t r.: Zulassung der von der Firma Sack u. Jughardt .zu Gießen hergestellten Kainiusteine > zur Herstellung von Kaminen.
Das Ministerium des Innern hat genehmigt, daß die von der Firma Sack u. Jughardt zu Gießen hergestellten Kaminsteine zur Ausführung von Schornsteinen im Kreise Gießen bis auf weiteres und folgenden Bedingungen Verwendung finden dürfen:
1. Tie Kaminsteine müssen den in bent Prüfnngszcugnis des Materialprüfungsamtes Berlin-Lichterfelde vom 21. April 1914 beschriebenen Steinen in der Form entsprechen und ihnen an Güte mindestens gleichwertig fein.
2. Die Wandstärke der Steine muß mindestens 7 Zentimeter betragen. Die Fugen müssen im Innern mit Mörtel gut verstrichen werden. Im Aeußern ist der Kamin mit einem mindestens 2,5 Zentimeter starken Verputz zu versehen.
3. Lagerfugen dürfen nicht zwischen die Gebälke fallen.
4. Im übrigen sind die einschlägigen Bestimmungen des § 64
. der Ausführungsverordnung zur allgemeinen Bauordnung maßgebend.
5. Die Befveiung wird, auch mit Rücksicht aus die Ergebnisse der Prüfung in der Materialprüfungsanstalt, zunächst auf den Kreis Gießen beschränkt, bis weitere Erfahrungen über die Bewährung der Kamine vorliegen.
Bei dieser Befteiung wird ausdrücklich vorausgesetzt, daß die nach Art. 72 der allgemeinen Bauordnung anzuhörende Stadt- oder Genleindevertretung nichts dagegen einzuwenden hat. Hierbei bleibt es diesen Vertretungen überlassen, ob sie sich zu jedem Einzelfall äußern oder zü derartigen Gesuchen allgemeine Stellung nehmen wollen.
Der Befreiungsstempel ist für jedes Kaniinrohr auf 10 Mk. bis zum Höchstbetrag von 40 Mk. festgesetzt worden.
Gießen, dm 28. April 1920.
_____________ Kreisamt Gießen.< I. V.: Welcker._______________ Betr.: Rohstoffbewirtschaftung; hier: Beschaffung von Schiefertafeln.
An die Schulvorstände des Kreises.
Tie Verhältnisse in der Herstellung von Schiefertafeln sind gegenwärtig so schwierig daß es nicht möglich ist, die zum Schul- gebvauch nötigen Schiefertafeln- in dm bisher üblichen Größen herzustellm. Es wird daher den Schulen auch der Gebrauch von 'kleinerm Schiefertafeln gestattet, doch follm diese die Anbringung von mindestens 5 Zeilen fbei dem für die dmtsche Schrift in der ersten BolksschuNasse erforderlichen Linim-Mstände ermöglichen. Wir empfehlen Ihnen, die LchrWist» hiervon zu benachrichtigen.
Gießen, dm 28. Jlpril 1920.
KreisschulSonrmission Gießen. I. V.: H e m m e r d e.
Bekanntmachung. '
Betr.: Feldbereinigung Jnhtidm; hier: Auflösung der Vollzugs- HomMissivn.
Ich bringe hiermit zur öffentlichen Kenntnis, daß nach Beendigung sämtlicher Feldbereinigungsarbeiten durch Entschließung des Hessischen LandesernähruNgAamtes, Wteilung für Landwirtschaft zu Nr. L. E. O 3228 vom 16. April l. Js. die Vollzugs-, s:'s?ch)^dn für dre Feldbereinigüngsgesellschaft Inheiden aufgelöst rst.
Friedberg, den 22. Aprll 1920.
Ter Hessische Feldbereinigungskommissär: Dr. I ann, Regierungsrat.
Druck der Vrühl'schen Univrrsitäts.Buch- und Strindruckerei. R. Lange, Eießen.


