AmtsveMMgungMatt
für die provinzialdirefiwn Gberheßen und für das Kreisamt Gießen.
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Nr. 59 4. Mai i 1020
Jnhaltr<Uebersicht: Ergänzung der Verordnung über Zahlung von Ablieserungsprämien für Brotgetreide, Gerste und Kartoffeln. — Abänderung der Verordnung über den Verkehr mit Jucker. — Errichtung von Berufsämtern. — Zeitpunkt der Vorlage der Gemeinde- usw. Rechnungen. — Anlegung von Kirchen- usw. Kapitalien. - Achtstundentag. - Ausgabe von Süßstoff. - Verwendung von Petroleum für Brutzwecke. — Verwendung von Traß als Streckungsmittel von Zement. — Zulassung der von der Firma Sack & Iughardt zu Gießen hergestellten Kaminsteine zur Herstellung von Kaminen. — Beschaffung von Schiefertafeln. - Feldbereinigung Inheiden.
Verordnung
zur Ergänzung der Verordnung über Zahlung von Ablieferungs- Prämien für Brotgetreide, Gerste und Kartoffeln vom 18. Dezember 1919 (Reichs-Gesetzbl. S. 1990). Vom 14. April 1920.
Auf Grund des Gesetzes über eine vereinfachte Form der Gesetzgebung für die Zwecke der Uebergangswirtschaft vom 17. April 1919 (Reichs-Gesetzbl. S. 394) wird von dem Reichsministerinm mit Zustinimung des Reichsrats und Les von der verfassuuggeben-, den Deutschen RationalVersammlung gewählten Ausschusses folgendes verordnet:
Artikel 1. In der Verordnung über Zählung von Ab- liefernngsprämien für Brotgetreide, Gerste und Kartoffeln vom 18. Dezember 1919 (Reichs-Gesetzbl. S. 1990) werden folgende Aendernngen vorgenommen:
1. Im § 2 werden die Worte „zur Deckung der Prämien" gestrichen; hinter den Worte „46,50 Mark" werden die Worte „und vom 3. Mai 1920 ab nm 148,50 Mark" und hinter den Worten „31. Dezember 1919" die Worte „und einen Durch- schnitrssatz von 120 Mark für den Doppelzentner des zur Selbst^- wirtschaft für die Zeit nach dem 2. Mai 1920" eingefügt.
2. Im § 4 werden folgende Aendernngen torgenommen:
Ter Eingang des Satzes 1 erhalt folgende Fassung:
„Für die nach dem 31. Dezember 1919 gelieferten Kartoffeln ist nach näherer Bestimmung des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft von dem Empfänger. . .".
Als Satz 2 wird folgende Vorschrift angefügt:
„Für die nach den: 26. April 1920 gelieferten Kartoffeln beträgt der Zuschlag 5 Mark für den Zentner."
3. Hinter § 7 wird als § 7 a folgende Vorschrift eingesügt:
„Ter Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft 'kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen."
Artikel 2. Diese Verordnung tritt 'hinsichtlich des Artikel 1 Rr. 3 mit Wirkung vom 20. Dezember 1919, im übrigen mit deni Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 14. April 1920.
______________Tie Reichsregierung. Müller. __________
Bekanntmachung :
zur Abänderung der Ausfü'hrnngsbestjimmuNgen zur Verordnung über den Verkehr mit Zucker tont 14. Oktober 1919.
Vom 20. April 1920.
Auf Grund der Verordtiung über den Verkehr mit Zucker vom 17. Oktober 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 914) in der Fassung der Verordnungen vom 30. September 191.8 (Reichs-Gesetzbl. S. 1217) und 14. Oktober 1919 (Reichs-Gesetzbl. S. 1789) wird bestimmt: x
1. Im § 27 Ms. 2 der Aussührungsbestimmungen zur Verordnung über den Verkehr mit Zucker in der Fassung vom 14. Oktober 1919 (Reichs-Gesetzbl. .S. 1791) wird die Zahl „20" durch die Zähl „50" ersetzt.
2. Diese Bestimmung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 20. April 1920.
Ter Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft.
__Im Auftrag: Tr. Heinrich f
Verordnung
über Errichtung von Berufsämtern. Vom 11. März 1920.
Ans Grund des ß 4 der Verordnung über Arbeitsnachweise vom 9. Dezember 1918 (Reichs-Gesetzblatt S. 1421)' wird hiermit folgendes bestimmt:
§ 1. Zur Förderung der planmäßigen Berufsberatung sind nach Maßgabe des Bedürfnisses Berufsämter einzurichten. Tie Errichtung hatmn der Regel in den Kreisen und den Städten über 20 000 Einwohner zu erfolgen. Eine Einrichtung gemeinsamer Berufsämter für mehrere Kreise oder K'reis und Stadt ist zulässig; auch können Landgemeinden von mehr als 10 000 Einwohnern mit unserer Zustimmung besondere Berufsämter ein-, richten. Tie Berpfsämter können nach Bedarf örtliche Stellen für Teile ihres Bezirks bilden.
Will ein Kreis oder eine Stadt die Errichtung eines Berussamtes unterlassen, so ist hierzu unsere Zustimmung erforderlich.
§ 2. , Soweit gut ausgebaute öffentliche Arbeitsnachweise vorhanden sind, ist die Berufsberatung als selbständige Einrichtung
in der Regel mit ihnen zu verbinden. Zulässig, und besonders in händlichen Bezirken empfehlenswert ist es, sich an Einrichtungen' der Jugendpflege anzuschließen. Ebenso ist es zulässig, selbständige Stellen dafür zu errichten.
§ 3. Tie Berufsämter haben die Aufgabe, Personen, die neu ins Berufsleben ein treten oder ihren Beruf wechseln wollen, sowie die gesetzlichen Vertreter von Jugendlichen bei der Berufs- wähl zu beraten. Sie haben dabei eine der volkswirtschaftlichen Lage entsprechende Verteilung der Arbeitskräfte, eine zweckmäßig« Ausnützung der vorhandenen Ausbildungsgelegenheiten zu erstreben und zu diesem Zweck eine geeignete Berufskunde (Erforschung der Art der Lohn- und Arbeitsbedingungen, des Arbeitsmarktes, der wirtschaftlichen Verhältnisse, Berufsstatistik) zu treiben. Sie haben ferner dahin zu wirken, daß bei der Berufswahl die körperliche und geistige Eignung, die Neigung und die wirtschaftliche Lage des Wählenden angemessen berücksichtigt werden.
Tie Berufsberatung hat sich mif die männliche und weibliche Jugend zu erstrecken und umfaßt folgende Gebiete:
1 . Berufsberatungs- und Lehrstellenvermittelung für die Lehrlinge des Handwerks, des Großgewerbes, des Handels, der Land- und der Hauswirtschaft.
2 . Berufs- und Arbeitsberatung für die Arbeiter ohne besondere Vorbildung in Gewerbe, Handel, Land-, Forst- und Hauswirtschaft (Hilfsarbeiter, ungelernte Arbeiter, Dienstboten usw.). Tie Arbeitsberatung muß in ständiger Fühlung mit dem öffentlichen Arbeitsnachweis erfolgen.
3 . Berufsberatung und La ufbahnberatung für die Jugendlichen, die zur Vorbereitung auf einen späteren Beruf eine weitere schulmäßige Ausbildung suchen.
Für die Berufsberatung von Schülern und Schülerinnen, die sich äkaüemischen und ähnlichen Berufen zuwenden wollen, können besondere Einrichtungen geschaffen.werden.
g 4. Der Kreisdirektor oder Oberbürgermeister können durch Polizeiverordnung oder Polizeireglement anordnen, daß die verfügbaren Lehrstellen bei dem Berufsamt anzumelden sind.
§ 5. Tie Verfassung des Berufsamtes ist durch Satzung zu regeln. 1
§ 6. Zur Führung der Geschäfte für das Berussamt sind Männer und Frauen zu berufen, die in der Behandlung der Jugendlichen erfahren und für die Zwecke der Berufsberatung besonders torgebildet sind (Volkstvirtschaftler, Vertreter des Berufs-; lebens, Lehrer und Lehrerinnen der Fortbildungs- und Fach?- schulen, der Volks- und Mittelschulen, der höheren Lehranstalten; für die männliche nnd weibliche Jugend, Geistliche, Jugeiidpfleger, Arbeitsnachweisbeamte, geeignete Personen aus der Arbeiter- schäft usw.).
§ 7. Für jedes Berufs amt ist ein Beirat einzurichten, dessen Größe nnd Zusammensetzung sich nach den örtlichen Verhältnissen zu richten hat. Bei der Auswahl der Mitglieder kommen in Frage: Vertreter des Handwetks, Handels, Großgewerbes, der Landwirtschaft, Arbeiterschaft, von Berufsvereinen, ton Behörden und staatlichen Betrieben, ton Schulen, sowie Vertreter der Aerzte- schaft und der Jugendpflege. Den Handwerks-, Handels- und Landwirtschaftskammern, den Gewerkschaften, Handwcrkerverbäu-i den, Innungen und gewerblichen Vereinen, sowie den Jugend- pflegeausschüssen ist dabei ein ihrer' Bedeutung entsprechender Ein-, fluß zu gewähren.
Nach Bedarf können sür einzelne Berufsgruppen, wie Handwerk, Großgewerbe, Handel, Landwirtschaft, Hauswirtschaft oder für einzelne Sondergruppen, wie Schüler mit dein Reifezeugnis höherer Schulen, besondere Fachausschüsse gebildet werden. Auch können Vertrauensmänner für einzelne Berufe gewählt Werben.
8. T ie Kosten für die Einrichtung und Verwaltung der Berufsrmter sind, soweit sie nicht ton den Vertretungen der beteiligten Erwerbskreise übernommen werden,. von den Kreisen oder Gemeinden zu tragen.
§ 9. Tie hessischen Berufsämter schließen sich für die Durchführung der im § 10 genannten Aufgaben bei dein Provinzialberufsamt Frankfurt a. M. zusammen, das hiernach' den Namen „Landesberufsamt für Hessen, Hessen-Nassau und Waldeck" führt.
§ 10. Aufgabe des Landesberufsamtes ist die Förderung der Berufsberatung und Lehrstellenvermittelung der männlichen und weiblichen Jugend, sowie derjenigen Personen, die ihren Beruf wechseln wollen, insbesondere:


