Ausgabe 
4.3.1920
 
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Arbeitnehmer ein Betriebsrat neu errichtet werben. In land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und bereit Nebenbetrieben wäh­len unter ber gleichen Boraussetzung bie vorübergehenb Beschäf­tigten in geheimer Wahl zwei Vertreter, welche ber bestehenden Betriebsvertretnng beitreten.

§ 19. Wenn bie wahlberechtigten Arbeiter unb bie wahl­berechtigten Angestellten vor jeder, .Neuwahl in geheimen, ge­trennten Abstimmungen mit Zweidrittelmehrheit dafür stimmen, sind die Vertreter ber Arbeiter unb bie ber Angestellten in ge­meinsamer Wahl aller_Arbeitnehmer zu wählen.

Die Bildung von Arbeiterräten und Angestelltenräten gemäß 8 6, sowie die Bestimmung ber §§ 15 unb 16 werden von dieser Bestimmung nicht berührt.

§ 20. Wahlberechtigt sind alle mindestens achtzehn Kahre alten männlichen unb weiblichen Arbeitnehmer, die sich im Be­sitze der bürgerlichen Ehrenrechte befinden.

Wählbar sind die mindestens vierundzwanzig Jahre alten reichsangehörigen Wahlberechtigten, die nicht mehr in Berufs­ausbildung sind unb am Wahltag mindestens sechs Monate dem Betrieb oder bem Unternehmen sowie mindestens drei Jahre dem Gewerbezweig oder dem Berufszweig angehören, in dem sie tätig sind.

Kein Arbeitnehmer ist in mehr als einem Betriebe wählbar.

§ 21. Besteht der Betrieb ober daS Unternehmen weniger als sechs Monate, so ist dem Erfordernisse der Betriebsange­hörigkeit genügt, wenn ber Arbeitnehmer seit ber Begründung darin beschäftigt ist.

Von bem Erfordernisse der sechsmonatigen Vetriebsangehö- rigkeit ist bei den vorübergehend beschäftigten Arbeitnehmern abzusehen in solchen Betrieben, die ihre Arbeitnehmer ober einen Teil ihrer Arbeitnehmer regelmäßig nur einen Teil des Jahres beschäftigen.

Sinb int Betriebe nicht genügend Arbeitnehmer vorhanden, die nach 8 20 Abs. 2 wählbar sind, so katm allgemein von dem Erfordernisse der sechsmonatigen Äetriebsangehörigkeit, nötigen­falls auch von dem der dreijährigen Gewerbe- oder»Berufsange- hörigkeit abgesehen werden.

Bei Schwerbeschädigten im Sinne der Verorditung vom 9. Januar 1919 (Reichs-Gesetzbl. S. 28), die infolge ihrer Be­schädigung einen neuen Beruf haben ergreifen müssen, ist von dem Ersordernisse der dreijährigen Gewerbe- und Berufsange­hörigkeit abzusehen.

8 22. Bei der Zusammensetzung des Betriebsrats sollen die verschiedenen Berufsgruppen der int Betriebe beschäftigten männ­lichen und iveiblichen Arbeitnehmer nach Möglichkeit berücksich­tigt werbe».

8 23. Der Betriebsrat hat spätestens vier Wochen vor Ab­lauf seiner Wahlzeit mit cinsacher Stimmenmehrheit einen aus drei Wahlberechtigten bestehenden Wahlvorstand und einen ber Gewählten zum Vorsitzenden zu wählen.

Kommt der Betriebsrat seiner Verpflichtung nicht nach, so hat der Arbeitgeber einen ans den brei ältesten wahlberechtigten Arbeitnehmern bestehenden Wahlvorstand zu bestellen, in dem in Betrieben mit Arbeitern unb Angestellten beibe Gruppen vertreten sein müssen. Der Wahlvorstanb bestimmt seinen Vor­sitzenden selbst.

Das gleiche gilt, wenn ein Betrieb neu errichtet wird ober wenn die für die Errichtung eines Betriebsrats vorgeschriebene Mindestzahl von Arbeitnehmern erreicht wird.

Die Wahl ist durch den Wahlvorstand unverzüglich nach seiner Bestellung einzuleiten und soll spätestens nach sechs Wochen Itattfinden.

8 24. Versäumnis von Arbeitszeit infolge Ausübung des Wahlrechts oder .Betätigung im Wahlvorstande darf eine Müi- berung der Entlohnung ober der Gehaltszahlung nicht »zur Folge haben. Vertragsbestimmungen, bie dieser Vorschrift zuwidcr- laufen, sind nichtig.

8 25. Die näheren Bestimmungen über das Wahlverfahren trifft mit Zustimmung eines ans achtnudzwanzig Mitgliedern bestehenden Ausschusses des Reichstags der Reichsarbeitsminister

2. Geschästsführun g.

8 26. Hat ber Betriebsrat 'weniger als neun Mitglieder, so wählt er ans seiner Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit einen ersten und. zweiten Vorsitzenden. Hat der Betriebsrat so­wohl Arbeiter wie Angestellte als Mitglieder, so dürfen die bei­den Vorsitzenden nicht der gleichen Gruppe angehören.

8 27. Hat der 'Betriebsrat neun oder mehr Mitglieder, so wählt er aus seiner Mitte nach den Grundsätzen der Verhältnis­wahl einen Betriebsausschuß von fünf Mitgliedern. Hat der Betriebsrat sowohl Arbeiter wie Angestellte als Mitglieder, so dürfen bie Mitglieder des Betriebsausschusses nicht sämtlich der gleichen Gruppe angehören. Der Betriebsausschuß wählt aus seiner Mitte den ersten und zweiten Vorsitzenden unter ent­sprechender Anwendung des § 26.

8 28. Der Vorsitzende ober sein Stellvertreter sind zur Ver­tretung des Betriebsrats gegenüber dem Arbeitgeber unb gegen­über bem Schlichtungsansschnsse befugt.

8 29. Der Wahlvorstand hat die Mitglieder des Betriebs­rats spätestens eine Woche nach ihrer Wahl zur Vornahme der

nach den §8 26, 27 erforderlichen Wahlen zusamiuenzuberufen. Alle späteren Sitzungen beraumt der Vorsitzende an, der auck die Tagesordnung sestsetzt und die Verhandlungen leitet. Aus Verlangen von niinbestens einem Viertel ber Mitglieder des Be­triebsrats hat'der Vorsitzende eine Sitzung anzuberaumen und den beantragten Beratungsgegenstand aus die Tagesordnung zu setzen. Das gleiche gilt, wenn der Arbeitgeber es beantragt.

Der Arbeitgeber nimmt außer an den Sitzungen, zu denen er eingeladen ist, an denen teil, bie auf seinen Antrag anbe- raumt sinb. Ihm kann in biesen Sitzungen ber Vorsitz über­tragen werben.

Die Anrufung bes Schlichtungsausschusses ist erst zulässig, wenn mit dem Arbeitgeber nach rechtzeitiger Einladung unter Mitteilung ber Tagesordnung bie strittige Angelegenheit ver­handelt tuorben ober wenn ber Arbeitgeber oder sein Vertreter trotz rechtzeitiger Einladung nicht erschienen ist.

§ 30. Die Sitzungen des Betriebsrats siiiben in der Regel unb nach Möglichkeit außerhalb ber Arbeitszeit statt. Sie sind nicht öffentlich.

Von Sitzungen, die während ber Arbeitszeit stattfinden müssen, ist der Arbeitgeber rechtzeitig zu benachrichtigen.

8 31. Auf Antrag von einem Viertel ber Mitglieder des Betriebsrats ist je ein Beauftragter der im Betriebsrat vertre­tenen wirtschaftlichen Vereinigungen ber Arbeitnehmer zu den Sitzungen mit beratender Stimme zuzuziehen.

Der Arbeitgeber kann verlangen, daß je ein Beauftragter ber wirtschaftlichen Vereinigungen, denen et angehört, zu den Sitzungen, an denen er teilzunehmen berechtigt ist, mit beraten­der Stimme hinzugezogen werde.

§ 32. Ein gültiger Beschluß des Betriebsrats kann nur gefaßt werden, wenn alle Mitglieder unter Mitteilung der Be­ratungsgegenstände geladen sind und bie Zahl ber Erschienenen mindestens bie Hälfte ber Zahl der Betriebsratsmitglieder er­reicht. Stellvertretung nach 8 40 ist zulässig.

Die Beschlüsse werden durch Stimmenmehrheit der erschie­nenen Mitglieder und Stellvertreter gefaßt. Bei Stimmengleich­heit gilt der Antrag als abgelehnt.

lFortsetzung folgt im nächsten Amtsverkündigungsblatt.)

Betr.: Kriegsleschädigtensürsorge: hier: das Einsammeln von Arzneipflanzen.

An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Diejenigen von Ihnen, welche noch mit der Erledigung un­seres Ausschreibens vom 6. Februar 1920 im Rückstände sind, erinnern wir hiermit an bereit umgehende Erledigung. Fehl­berichte sind erforderlich.

Gießen, den 1. März 1920.

________ Kreisamt Gießen. I, V.: Tr. Heß.___________

Betr.: Stiftung ber 25. Reserve-Division sowie des Landwehr-

Jnfanterie-Regimeitts Nr. 118. '

An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Tiejeuigeit von Ihnen, welche mit unserer Verfügung vom 20. Februar 1920 (Amtsverkündigungsblatt Nr. 27 vom 24. Fe­bruar 1920) noch im Rückstände sind, erinnern wir hiermit an deren umgehende Erledigung. Vorschläge, die nicht bis zum 5. März 1920 eingegangen sind, müssen unberücksichtigt bleiben.

Gießen, den 1. März 1920.

Kreisamt Gießen. (Amtliche Fürsorgestelle für Kriegsbeschädigten- ________u, Kriegshiitterbliebenensürsorge.) I. V.: Tr. H :ß.________

Bekanntmachung. "

Betr.: Ausschluß 'unzuverlässiger Personen vom Handel: hier: der Metzger Lev Jacob zu G r v ß e u - B n s e ck.

Gemäß Verfügung des Kreisamts Gießen vom 27. Februar 1920 ist der Metzger Leo Jacob zu Großen-Buseck als unzuverlässige Person vom Handel mit Vieh, Fleisch und Fleisch­waren ausgeschlossen worden.

Gießen, den 27. Februar 1920.

_________ Kreisamt Gießen. I. V.: Welcher._____________ Betr.: Einsendung der Kirchen- unb Stistungsvoranschläge für 1920 unb 1920/22.

An die Kirchen- und Stiftungsvorstt'inde des Kreises.

Bezugnehmend auf unsere Verfügung vom 2. Oktober 1919 Amtsverkündigungsblatt Nr. 99 erinnern wir nochmals an sofortige Einsendung des Berichts, daß die Voranschläge nun an die betreffenden Dekanate abgegangen sind.

Gießen, den 27. Februar 1920.

_____________Kreisamt Gießen. I. V.: Welcher._____________ Betr.: Einsendung der Kreisabdeckereiverzeichnisse; hier: färben

Monat Februar 1920. '

An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. .. Wir ertmiern Sie an die Einsendung der Abdeckereiverzeichnisse, für den Monat Februar 1920, soweit noch nicht geschehen

Zugleich machen wir daraus aufmerksam, daß hierzu benötigte Formulare durch uns zu beziehen sind.

Gießen, den 1. März 1920.

Kreisamt Gießen. I. V.: Welcker.

Hruck ber BrLHI'schen Unw-rsitäts>Buch- und Sieinbrutherei. R. Lange, Vi-tzen.