AmtZverkimdigungMatt
für die provinzialdirektioo Gberhefien und für das Kreisamt Gießen.
—Wi> Stbatf: 3nOnMl Donnerstag und Freitag. Nur durch di, Post zu beziehen gegen mit. 2.50 vierteljährlich.
_____ 4. November
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Bekanntmachung
über den Verkehr mit Kartoffel» aus der .Herbsternte 1920. Vom 26. Oktober 1920.
Auf Grund der ■ §§ 12 und 15 der Bundesratsuerorduuug über ote Errichtung brr Preisprüfungsstellen und die Versor- gungsregelung vom 25. September bzw. 4. November 1915 und 6. Juli 1916 (RGBl. 1915 S. 607, 728, 1916 S 673) wird hierdurch angeordnet:
8 1. Die Kreisämter werden ermächtigt, Vorschriften zur Regelung der Versorgung der Bevölkerung mit Kartoffeln zu erlassen und die im Interesse der geregelten Versorgung not- wendigen Anordnungen zu treffen.
§ 2. Kartoffelvorräte, bezüglich deren anzuuehmcn ist, daß sie von dem Besitzer oder Verwahrer entgegen den erlassenen Anordnungen in Verkehr oder zum Versand gebracht werden sollen, können sichergestellt oder der ordnungsmäßigen Verwendung zu- geführt werden. Der Erlös dieser Kartoffeln ist dem Besitzer oder Verwahrer nach Abzug der durch die Wegnahme entstand denen Kosten auszuhändigen, insoweit nicht etwa weikergehend-e Bestimmungen Anwendung zu finden haben.
8 -3. Die Laudeskartosfclstelle hat die weiter erforderlichen Anordnungen im Interesse der Versorgungsregelung zu treffen.
§ 4. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Be- kanntmachnng und der zu ihrer Durchführung erlassenen weiteren Vorschriften werden mit Gefängnis bis zu sechs Monaten öder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft.
8 5, Diese Bekanntmachung sowie die auf Gruud dieser Be- kaiintniachung erlassenen Anordnungen treten mit dem 16. No- kvember 1920 außer Kraft.
Darmstadt, den 26. Oktober 1920.
Hessisches Landesernährungsamt. Neum a n n.
B e! r.: Die Entrichtung der Einkommensteuer durch Abzug am Arbeitslohn; hier: Gesetz zur ergänzenden Regelung des Steuerabzugs vom Arbeitslohn vom 21. Juli 1920.
An den Cberbiirßcrmciftcr zn Gießen, die Bürgermeistereien der Landgemeinden, Mark- und Ttistiingsvorstände, Kircheil- norstände, sowie Gemeinde-, Mark-, Stiftungs- und Äirchen- rcchncr.
Nach § 45 c des Einkommensteuergesetzes sind von dem Arbeitslohn, der nach Abzug des steuerfreien Einkommensteils den Betrag von 15 000 Mark jährlich übersteigt, höhere Beträge als 10 Prozent von dem über 15 000 Mark hinausgehenden Teile einzubehalteu, unb zwar 15 Prozent von den Teilbeträgen über 15 000 Mark bis 30 000 Mark usw. Nach neueren Mit- wünngen ist diese Bestimmung dahin auszulegen, daß. diese 15 Proz. bis 55 Proz. nicht nur von dejm über 45 000 Mark hinausgehenden Teile des abzugssähigeu Arbeitslohns, sondeni auch von dem übrigen Betrage desselben, also auch von 1 bis 15 000 Mark, einbehalten werden sollen. Nur dann, wenn der abzugspflichtige Teil des Arbeitslohns — auf das Jahr um« gerechnet — deu Betrag von 15 000 Mark, nicht aber den Betrag von 30 000 Mark, übersteigt, sind bis auf weiteres au dein Teil des Arbeitslohns, der den Betrag von jährlich 15 000 Mk. nicht, übersteigt, 10 Proz., und von dem übrigen Teile des uroeitslohns 15 Proz. einzubehalten. Hiernach sind zum Bei- w-cl, wenn der abzugspflichtige Teil des Arbeitslohns 16 000 ,4vrk lährlich beträgt, nur 1650 Ml., und zwar 10 Proz. von 10 000 Mk. und 15 Proz. von 1000 M'k. einzubehalteu, da« üUen bei einem .abzugspflichtigen Arbeitslohn von jährlich 32 000 Mk. 20 Pro;, von 32 000 Mk. ----- 6400 Mk
Gießen, 1. November 1920.
Kreisamt Gießen.
Dr. 11 f hi g e r.
Bekanntmachung.
V e t r.: Die Gebühren für die Schätzer bei der Abschätzung des an Seuchen eingegangenen Viehes.
Durch Beschluß des Kreisausschusses vom 25. September P Js. wurden mit Genehmigung des Ministeriums des Innern die Gebühren für die Schätzer bei der Abschätzung des an Sou« a.en' eingegangenen Viehes rückwirkend vom.. 1. Oktober d. Js. wie folgt festgesetzt
Bei Schätzungen an ihrenl Wohnort und bis zur Entfernung von 3 Kilometer wird den Schützern für die ersten drei Stunden ™ 3QffCfle.(& von 5 Mark, bei über 3 Stunden ein solches von 8 Mark gewahrt.
Gießen, den 26. Oktober 1920.
_____________Kreisamt Gießen. I. V.: Welcker.
striegel grabstätten und Kriegcrgeäberpflcge.
SJir ""..Nachweis der Kriegergrabstätten des In- uno Aus- tandes und, für die Srtegergräberfürforge ist oas Zentralnachweife- " amt riir Kriegerverluste und Kriegergräber (Z. A. K.) Berlin NW 7 Dovotheenstr. 48, die allein zuständige Behörde. - -
Durch Artikel 225 des Jriedensvertrags haben sich die alliierten und afsozrierten Regierungen perpslick.'et, die auf ihren Gebieten gelegenen deutschen Kriegergrabstätten mit Achtung zu behandeln und instand zu halten. Nach den bisherigen Feststellungen liegt kein (yrunb für die Annahme vor, daß, die Ententeregierungen dieier Verpflichtung nicht uachzukommen gedenken.
Um, eine geordnete Grabpflege zu gewährleisteu, werden in Frankreich und Belgien, zum Teil auch in anderen Ländern, Die im Kampfgebiet zerstreut liegenden Kriegergräber und auch einige kleinere izriedhöfe zu Sanimelfräedhösen zusammeugelegt. Das Zentralnachwencamt erhält später über die ausgeführten Uni- befände« Protokolle und über die fertiggestellten Fried hoi.e Liften durch die Ententeregierungen zugesandt.
Da bei den Umbettungen die Grabstätten jn einheitlicher Weise heigerichtet,,werden, erscheint es zwecklos und dürste, den Gesamt etnonicf ftören, wenn Angehörige Sonderwünsche bezüglich der Errichtung von Grabdenkmälern schon jetzt durchzuführen gedenken.
Alis dem Vorstehenden erhellt, daß sichere Auskunft in vielen rrallen erst nach Beendigung der Umbettungsarbei.en, also w-ohl ^""l.vor Jahresfrist erteilt werden kann. Infolge der politischen Verhältnisse iin Osten, ift auch über dortige Gräber die Erteilung einwandfreier Auskünfte zur Zeil häufig unmöglich.
Gießen, den 2. November 1920.
____________Kreisamt Gießen. I. V.: Weicker.
Bekanntmachung.
Betr.: Maßnahmen zur Sicherung der Flcischversorguug in der
, Uebergangszeit nacy Aufhebung der Zwangswirtschaft.
Auf Grund der Verfügung des Hessischeu Landes-Ernährungs- amtes zu Nr. L, E. A. 13 014 vom 27. sOktober ds. Js wird auf «zolgendes hrngiewresen:
o, prägen auf Erteilung der Erlaubnis zum Vieh-
Aufkauf find für die Folge zwei unaufgezogene Lichtbilder bei zusngen.
2. Auf die Einhaltung der nachstehenden Paragraphen der Verordnung der Reichsregierutig vom 19. September 1920 sAmts- oerkuudigungsblatt Nr. 143) wird ganz besonders aufmerksam gemacht:
n) § 8, Ausstellung von Schlußscheinen in oreifacher Ausfertigung und sofortige Einsendung von einem Exemplar an das Hessische Landes-Ernährungsamt in Darmstadt
ö.) § 9, wie Preisbestimmung für Vieh darf nur nach Lebendgewicht erfolgen, aiisgenomnien hiervon sind Ferkel bi«
- » . Kilogramm Lebendgewicht, sowie Zucht- und Nutzvieh C’ 8 10. Personen, denen die Erlaubnis zum An- und Verkauf von Vieh erteilt wurde, sind verpflichtet, über die von ihnen abgeschlosfenen Geschäfte Bücher zu führen. Aus den Eintragungen müssen die für den Schluß; chein vor geschriebenen Angaben ersichtlich sein.
-1) 8 16, Ein Verzeichnis der Preise für Fleisch und Fleisch« waren in so anzubringen, daß es im Verkaufsraum sowie von außen deutlich sichtbar ist.
Zuwiderhandlungen werden gemäß § 17 der an gezogenen Verordnung vom 19. September 1920 mit Gefängnis bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft
Dem Oberbürgermeister zu Gieße u und deu Sburge Tin elfter et en ber Landgemeinden des Krei - les wird empfohlen, vorstehende Bekanntmachung sofort ortsüblich zu veröffentlichen.
Gießen, den 1. November 1920.
Kreisamt Gießen. I. B.: Dr. Siegert.


