AmtZveMnLlgMgMatt
Or die provmzialdirettion Gberhessen und für dar Kreisamt Eiehen,
nach ®«barf: Tldntaq, Dienstag, 'Donnerstag und $|reilßa. Nur durch die Post zu beziehen gegen Mk. 2.50 oierteljäbrlich.
?ir.: 175. ‘ Vii'V.< ’■ 7: ''".'7 V: 2. Dezember 1920
J Anmeldepflicht der beschäftigten russischen Kriegsgefangenen und internierten Bolschewisten. — Entschädigung für Brand«
schaden an Gebäuden während der Teuerung. - E.nsendung der Kre sabdeckereiverzeichnisie. - Gebü ren für die tierärztliche Untersuchung von j3tcgbe[täni)en ZUM dLt Ausfuhr. — Viehseuchen. — Dienstnachrichten. — Felöbereinigung. — Slusfteflung von Wandergewerbe« - scheinen und Gewerbc-Legstimationskarten.
Polizei-BeLordnung
vetr. Anmeldepflicht der beschäftigten russischen Kriegsgefangenen.
Gemäß. Artikel 64 der Kreis- und Proviuzialordnung tvird unter Zustimmung des Kreisausschusses und mit Genehmigung des Hessischen Ministeriums des Innern vom 19. November 1920 zu Nr. M. d. I. 28 569 sür den Kreis Gießen nachstehende Pvlizei- vevordnung erlassen:
J 1.
Dre Einstellung russischer Kriegsgefangener darf nur mit Zu- stimmung^des Landesamts für Arbeitsnachweis in Hessen, Hessen- "Nassau nnd Waldeck, Frankfurt a. Main, Große Friedberger Straße 28,' erfolgen.' Soweit die Einstellung .bereits erfolgt ist, hat der Arbeitgeber'nachträglich die Genehmigung zur Weiter- '.'beschöstigung bei der genannten Stelle eiuzuholen.
' Die erforderlichen Vordrucke lind eom Landesamt für Arbeitsnachweis oder.von den ösfentlichen Arbeitsimchtoeiseu kostenlos zu beziehen. .........
§ 2.
Jeder Arbeitgeber ist verpflichtet, Aenderungen' des Arbeitsverhältnisses sowie die Vorzeit ge Arbeitsausgabe durch Entweichen der Qrtspolizeibehörde innerhalb 3 Tagen zu meiden.
§ 3.
■ Jeder Arbeitgeber ist verpflichtet, Kriegsgcsmtgenc, die nicht mehr bei ihm arbeiten wollen, dem Lager Niederzwehren bei Kassel znzuführen und ordnungsmäßig mit sämtlichen Papieren abzugeben. Hierbei ist. darauf zu achten, daß die blauen Ausweiskarten den Kriegsgesangenen nicht abgencmmm werden, da sie als Personal- ausweis gelten.
.. . § 4.
Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafe bis zu 30 Marl ... bestraft, soweit nicht nach anderen Gesetzen oder. Verordnungen "härtere Strafen verwirkt sind. . .
Giehren, den 29. November 1920.
Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Heß.
7 Bekanntmachung.
Betr.: Russische Kriegsgefangene und internierte Bolschewisten.
Nach Mitteilung des Reichsministers des Innern sind Zweifel darüber entstanden, was mit den aus den Gefangenenlagern ent- wichenen, aber wieder eingefangenen russischm Kriegsgefangenen und internierten Bolschewisten zu geschehen hat. Unter Bezugnahme auf unser Ausschreiben vom 28. Juli 1920 — Amtsverkündigungsblatt Nr. 108 «— weisen wir daher erneut darauf hin, daß sowohl die im Weltkriege 1914—1918 kriegsgefangenen Russen wie die anläßlich des russischcn-polnischen Krieges Internierten auf Kosten des Heeresabwickiungs-Hauptamtes in Berlin den Gefangenenlagern wieder zuzuführen sind. Beide Arten sind jedoch in getrennten Lagern untergebracht.
Für' russische Kriegsgefangene aus dem Weltkriege kommen folgende Lager in Betracht: Münckebe g, Altdamm, Stargard i. Pcm., Cottbus, Frankfurt a. d. O.. Guben, Gardelegen, Quedlinburg, Nenhammer a. Quais, Senne, Güstrow, Celle. Kafsel- Ricderzwehren, Pr.-Hvlland, Puchheim i. Bay.,'Hammelburg i. Bay.,' Bautzen i. Sa., Chemnitz i. Sa., Münsingen bei Ulm in Württemberg.
Die anläßlich des russisch-polnischen Krieges Internierten,dagegen sind einem der folgenden Lager zuzuführen: Havelberg a. , H., Salzwedel, Zerbst, Parchim, Ahlen (Falkenberger Moor,' Post- Westerwanna), Hameln, Soltau i. Hann Lichtenhorst' (Post Rodcwald), Köitigsmsor (Post Tostedt), Bayreuth, Erlang.cn, Minden sür Polen.
Gießen, den 29. November 1920.
Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Heß.
Betr.: Entschädigungen sür Brandschäden an Gebäuden während der Teuerung. -
An Len Okicröürgermcister zu Gießen und die Bürger- mcistereien der Landgemeinden des Krei'es.
Wie aus den täglich bei der Brandversicherungskamnter einlausenden Anfragen zu entnehmen ist, scheinen den Gebäudeeigen? tümern viel'ach die Bestiunnungen des Notgesetzes vom 13. Juli 1918, die zeitweise Erhöhung der.Leistungen der Brandversiche- rungs-Anstalt für Gebäude betr., nicht bekannt zu sein. Wir bringen
zu dem bemerkten Notgesetz enthält, zu Ihrer Kenntnis und empfehlen Ihnen, die Jnterestenteu entsprechend zu bedeuten.
Gießen, den 29. November 1920.
Kreisamt Gießen. I. B.: Dr. Heß.
Merkblatt ,
zum Gesetz vom 13. Juli 1918, die zcittveise Erhöhung der Leistungen der Brandversicheruugs-Anstalt für Gebäude betreffend.
Das Gesetz lautet:
i .Artikel 1.
Zu den nach dem Gesetze vom 28. September 1890 (in der Fassung der Bekanntmachung uom 30. September 1899) zu gewahrenden Entschädigungen für zerstörte od.r beschädigte Gebäude wchd bei der Wiederherstellung ein Zuschlag bewilligt nach Maßgabe der tatsächlichen Verteuerung der Wiederherstellungskosten.
Artikel 2. ....
Für Brandschäden, die während des Kriegs und vor Erlaß dieses Gesetzes vorgelommen sino, sind ebenfalls entsprechende Zuschläge zu gewähren.
A r t i k e l 3.
Dev Zeitpunkt der Wiederaußerkraftsetzung dieses Gesetzes bleibt dem Ministerium des Innern Vorbehalten.
Nach diesem, in Nr. 18 des Hess. Regierungsblattes von 1918 veröffentlichten Gesetz wird im Brandsall bei Festsetzung der Entschädigungen die durch den Krieg verursachte Steigerung der Baupreise berücksichtigt. Zu den auf Grund der bestehenden Versicherungskapitalien sestzusetzenden Entschädigungen wird nämlich eilt Zuschlag nach Maßgabe der tatsächlichen Verteuerung der Wiederherstellungskosten gewährt. Die Gebäudeeigentümer werden hiernach gegen Brandschaden völlig gedeckt sein, vorausgesetzt, daß die Versicherungstapitulicn den Gebäudewerten zu normalen Preisen vor dem Kriege entsprochen haben. Den Gebäudeeigentümern liegt es ob, sich zu vergewissern, ob ihre Gebäude diesen Friedens- Werten entsprechen. Ist dies der Fall, dann braucht keine Erhöhung der Versicherungskapitalien vorgenommen zu werden, da ja völlige Deckung im Brandfall infolge des obenbemerkten Gesetzes besteht. Eine Erhöhung der Bersicherungskapitalien über die Friedenswerte der Gebäude hinaus ist zwecklos, oa solche nur höhere Versicherungsbeiträge, im Brandfall aber keine höhere Entschädigung zur Folge hätte.
Wenn dagegen die Gebäude zu normalen Friedenspreisen zu gering versichert sind, dann empfiehlt es sich, eine neue Abschätzung derselben zu Friedenspreisen vornehmen zu lassen. Der Antrag hierzu ist vom G e b ä u d e c i g e n t ü m e r bei der B ärger m e i st e r e i zu stellen. Mit dem Tag der Antragstellung tritt die Erhöhung des Versichernngskapitals bereits in Kraft, uno zwar mit derjenigen Summe, welche endgültig festgestellt wird.
Was die Frage der Bcitragsleistung für die bedeutenden, gegen die Friedensjahre um ein vielfaches höheren Entschüdigungszah-- lungen anbelangt, so wird bemerkt, daß bei der Hessischen Brand- versicherungsansMt keine festen Beitragssätze bestehen. Die in einem Jahre Mzahlten Brandentschädigungen werden vielmehr zuzüglich der Berwaltungskosten int nächsten Jahre auf die Ge- bäudc-UmIagclapitalien ausgeschlagen. Auf diese Weise werden die gezahlten erhöhten Brandentschädigüngen von der Gesamtheit der Versicherten entsprechend ihren Gebäudewertcn gleichmäßig getragen. In Bezug auf die Höhe der Beitragsleistnng bleibt cs sich gleich, ob der Ausschlag des Bedarfs auf den Jetztwert oder auf den Friedenswert per Gebäude erfolgt. Tie Beibehaltung des Friedenswerts als Bersicherungskapital hat bei dem stetigen Wechsel der Preisgestaltung den Vorzug, daß einem Steigen oder Fallen der Baupreise jederzeit durch Erhöhung oder Herabsetzung der Entschädigungszuschläge Rechnung getragen werden kann, während andererseits fortwährend Erhöhungen oder Minderungen' der Versicherungskapitalieit vorgenommen werden müßten.
Infolge der von der Brandkasse zu zahlenden bedeutenden Ent- ' schädignngszusckläge,' die z. Zt. das 10—losache der Entschädigungen in F iedenszeiten betragen, erhöhen sich selbstverständlich auch die Versicherungsbeiträge. So mußten — statt seither 6 und 7 Psg. — in diesem Jahre 17 Pfg. Bei rag von je 103 Mark Um» lagekapital erhoben werden. Im nächsten Jahre wird der Versicherungsbeitrag aller Wahrscheinlichkeit- nach eine weitere beträchtliche Steigerung erfahren, da neben der Beschassung der


