Ausgabe 
2.11.1920
 
Einzelbild herunterladen

AmtsverkiilidigllngMatt

für die proomziaidirckilon Gberhejsen und für das Kreisamt Eichen.

Trlchedrt nach Bedarf: Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag. Nur durch di« Post zu beziehen gegen MK. 2.50 vierteljährlich.

Nr. 159 2. November 1920

3nl)nlts=l!cbcr[idjt: Ausdehnung des Ausgleichsverfahrens auf Forderungen Deutscher gegenüber in Frankreich ansässigen Belgiern und in Belgien ansässigen Franzosen. - Aufhebung kriegswirtschaftlicher Vorschriften auf dem Gebiete der öffentlichen Fleischversorgung. - Abände­rung der Bekanntmachung betr. den Handel mit Lebens- und Futtermitteln. Erwerbslosenfürsorge. Entwaffnuna der Bevölkerung.

_______________________Stellvertretung für die erkrankte Gemeindehebamme in Dorf-Güll. - Dienstnachrichten.

Bekanntmachung

betreffend die Ausdehnung des .Ausgleichsverfahrens auf .Forde­rungen von Schulden Deutscher gegenüber in Frankreich ansässigen Belgiern und in Belgien ansässigen Franzosen. Boni 15. Olt. 1920.

Aus Grund des § 10 Absatz 2 und des § 17 Absatz 3 des Reichsausgleichsgesetzes vom 24. April 1920 (Reichs-Gesetzblatt S. 597) wird bekanntgemacht:

§ 1. Frankreich und Belgien haben durch «ein Abkommen öont 24. Juli 1920 nach Massgabe der Bestiminungen des; Artikels 296 f des Friedensvertrages vereinbart, dass die Regelung des 'Artikels 296 und seiner ,Anlage auf die int Gebiete des einen Staates ansässigen Angehörigen des anderen Staates Anwendung fintiert soll. ,

Auf die Forderungen und Schulden Deutscher .gegenüber den durch diese Vereinbarung betroffenen belgischen und französischen Staatsangehörigen finden gemäß § 10 .Absatz 2 . des Reichsaus­gleichsgesetzes mit dem Ablauf des Tages der Verkündung dieser Bekanntmachung die Vorschriften des .Abschnittes II des Reichs­ausgleichsgesetzes mit der Maßgabe Anwendung, daß die fn Frank­reich ansässigen belgischen. Staatsangehörigen den französischen Staatsangehörigen, die in Belgien ansässigen französischen Staats­angehörigen den belgischen Staatsangehörigen gleichstehen.

- § 2. Sämtliche gegen in Frankreich ansässige belgische Staats­

angehörige und gegen in Belgien ansässige französische Staats- augehörige gerichtete deutsche Forderungen, die im übrigen die Voraussetzungen des Artikels 296 Nr. 1 oder 2 des Friedens­vertrages erfüllen, sind unverzüglich beim Reichsausgleichsamt an­zumelden.

§ 3. Auf die Anmeldung finden die §§ 3 bis 11 der Bekannt­machung über den Beitritt alliierter oder assoziierter Staaten zum Ausglei.chsverfahreu, über die .Anmeldung deutscher Forde­rungen beim Reichsausgleichsamt und über den Begriff des Kriegs- zustandes im Sinne des Reichs an sgleichsgesetzes vom 30. April 1920 (Reichs-Gesetzbl. S. 761) entsprechende Anwendung. Im § 3 tritt jedoch an Stelle der Nr. U4 der folgende Wortlaut:

Tie Forderungen müssen am 10. Januar 1920 gegen einen in Frankreich ansässigen Belgier oder gegen einen in Belgien ansässigen Franzosen gerichtet gewesen sein.

§ 4. Die Anmeldung' hat bis zum 30. November 1.920 zu erfolgen. Die Frist kann durch einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag des Gläubigers ausnahmsweise atts besonderen Gründen von der nach den §§ 7, 8 der Bekanntmachung vom 30. .April 1920 (Reichs-Gesetzbl. S. 761) zuständigen Stelle des Reichsausgleichs­amts verlängert werden.

§ 5. Vorsätzliche und fahrlässige Verletzung der Anmeldepflicht werden. gemäß § 64 des Reichsausgleichsgesetzes bestraft. Bei wissentlicher Verletzung der Anmeldepflicht ist die Forderung über» dies nach § 18 des Rcichsausgleichsgasetzes ohne Entschädigung zu. enteignen.

8 6. Die §§ 2 bis 4 treten mit dem auf die Verkündung ter Bekanntmachung folgenden Tage in Kraft.

Berlin, den 15. Oktober 1920.

Der Reichsminister für Wiederaufbau. I. V.: II er.

Bekanntmachung

betreffend Aufhebung kriegswirtschaftlicher Vorschriften aus dem Gebiete der öffentlichen Fleischversorgung. Vom 23. Oktober, 1920.

In Ergänzung unserer Bekanntmachung vom 29. September 1920 (Reg -Bl. S. 297) wird die Bekanntmachung des Mini- Iteriums des Innern, den Verkehr mit Schlacht-,'Nutz- und Zucht­vieh und dessen Beförderung betreffend, vom 23. Oktober 19'18 (Reg-Bl. S. 231) mit sofortiger Wiriimg außer Kraft gesetzt.

Darmstadt, den 23. Oktober 1920.

Hessisches Landes-Ernährungsamt. I. V.: gez. Becker.

Bckanntmachnng betreffend die Wänderuiig der Bekanntmachung, die Verordnurtg des Bundesrats vom 24. Juni 1916 übenden S;) anbei mit iLebens- uud Futtermitteln betreffend, vom 5. Juli 1919 (Reg.-Bl. S. 138) Vom 8. Oktober 1920.

Der § 8 der Bekanntmachung vom 5. Juli 1916, die Verord­nung des Bundesrats vom 24. Juni > 1916 über den Handel (mit Lebens- und Futtermitteln betreffend (Regierungsblatt S. 138), erhält folgenden Zusatz:

Diese sind berechtigt,. Gebühren zur Deckung ihrer Unkosten zu erheben. Gegen die Festsetzung dieser Gebühren ist die Be­schwerde au das Landes-Arbeits- und Wirtschaftsamt zulässig.

Darmstadt, den 8. Oktober 1920.

Hessisches 'Landes-Arbeits- und Wirtschaftsamt. Raab.

Bekanntmachung

die Ausführung der Reichsverordnung über Erwerbslosenfürsorge irr der Fassung vom 26. Januar 1920 (Reichs-Gesetzblatt S. 98) betreffend. Vom 25. Oktober 1920.

Am Grund des § 17 der Reichsverordnung über Erwerbs- loseufürsorge in der Fassung vom 26. Januar 1920 (R.--G.-BI. S. 98) wird bestimmt:

§ 1 Die Arbeitgeber sind verpflichtet, die Gründe, aus denen sie einen Arbeitnehmer entlassen, so weit klarzustellen, daß die Organe der Erwerbslosenfürsorge in der Lage sind, zu beurteilen, ob die Arbeitslosigkeit sich als Kriegssolge darstellt oder nicht.

§ 2 Die Vorstände der Gemeinden sind gemäß § 16 a a. a. O. befugt, für die Nichtbefolgung der Vorschrift des § 1 Ordnungs­strafen bis zu einhundertfünfzig Mark im Einzelfall zugutisten der Gemeindekasse festzusetzen.

. Darmstadt, den 25. Oktober 1920.

Hess. Landes-Arbeits- und Wirtschaftsamt. Raab.

Betr.: Die Ausführung des Gesetzes über die Entwaffnung der Bevölkerung. -

An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürgev- meijtcreien der Landgemeinden des Kreises.

Mit Rücksicht auf die binnen kurzem geforderte Feststellung des Gesamtergebnisses der Waffenablieferung must erwartet werden, daß das Ihnen mit übergedruckter Verfügung vom 29. v. Mts. zugesandte Verzeichnis nach eingehender Beantwortung bis späte st ens zum 4. ds. Mts. hier eingeht.

Gießen, den 1. November 192O.;

Kreisamt Gießen. I. V.: Tr. Heß.

Bekanntmachung.

Scl_r.:' Die Geimiudehebamme zu Dorf-Güll.

Für die erkrankte Gemeindehebamme Frau Weitz zu Dorf-Güll übt bis auf weiteres die Stellvertretung die Gemeindehebamme Frau Düringer zu Eberstadt aus.

Gießen, den 28. Oktober 1920.

_______________Kreisamt Gießen. I. V.: Welcker. __________

D i cn stn ach richten vcs.Krcisamtcs.

In Lar d e n b ach (Kreis Schotten) ist: die Maul- und Klauen­seuche auögebrocheu. Tie Gemarkung Lardenbach wird daher zum Sperrbezirk erklärt. Alle umliegenden Gemarkungen des Kreises, soweit dieselben nicht Sperrbezirke sind, insbesondere die Gemar­kung Stvckhäuser-Hof, bilden bereits ein Beobachtung,sgebiet.

Unter den Viehbeständen in Hachborn und Nieder­walgern (Kreis Marburg) ist die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen.

Unter den Viehbeständen in Ki rchver s und O b e r w eim r r (Kreis Marburg) ist die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen

Unter den Schafherden in F r o nhause n und Haddams­hausen (Kreis Marburg) ist die Maul- und Klauenseuche aus- gebrochen.

Die Maul- imd Klauenseiiche in Drei hausen (Kreis Mar- buvg) ist erloschen. Die angvordneteu Schutzmaßregeln sind auf­gehoben.

Dr»ck ber Brübt'icken Unweriiräts-BuL- und Lteinüruck-rei. R. Longe, ®iefo#n