Ausgabe 
2.9.1920
 
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©rni der Brüh l'schkn Universitäts-Bach- unb Sttinbrudierei R. Lanze, Eietzen

b) c) d)

b) c) (1) ej

f)

§ 1.

Ms Militärwasfen sind, anzusehen:

a) neuzeitliche Geschütze sowie Minenwerfer und Vorrichtungen, dre zum Werfen von Sprengkörpern oder Gasbomben be- st.immt sind, aller Art,

^E^^erfer, Flammenwerfer, Gewehrgranatenwurfbecher Maschmcngewchre icdcn Systems und Maschinenpistolen, ' Mrntargöwehre, Karabiner, Dankgewdhre, soweit für sie als Muintwn em Vollkern- oder Mantelgeschoß aus Hartmetall oder cm Sprmggeschoß verwendet wird,

, Armeerevolver,

k) Gewehrgranatm, Wurf- und Handgranaten jeder Ausfüh­rung.

§ 4. '

,. . ^ävlüiche Vereinigungen,, die selbst ober deren Mitglieder in dreier Ergenlchast Militärwaffen ober Munition im Besitz oder Gewahrsam haben, müssen diese bis zum 1. Oktvbe'r 1920 bei ben zuständigen .^anbes-(Bezirks-)Kvmmissaren unter Angabe des ries, 'wo sich dre Wafsen befinden, ,der Art ihrer Aufbeivahrung svwre ihrer Zahl und Art .anmeldeu. i Ort und Zeitpunkt der Ab- lreferung bestimmt der Reichs ko mmissar. , t

'S61- gleichen ?lnrneldepslicht unterliegen die im Besitz ober Gewahr,,am 'von Privatpersonen oder Firmen befindlichen Militär- rvassen

a) im Falle des § 1 a bis o ohne Rücksicht auf die Zähl,

b) rin Falle des § 1 d bis k bei einer Anzahl von 10 Stück und darüber,

e) im Falle des § 3, soweit es sich bei Geschützen und Minen- wersern um mindestens 20 Schuß, und bei Handfeuerwaffen nm mrndestens 500 Patwnen handelt.

Sie Anmeldung im Falle des Absatz 1 hat durch den Vorstand oder durch die Leitung, im' Falle des Absatz 2 durch den Besitzer oder Gewahrsamsrn'haber zu erfolgen.

§ 5 *

.. Die Militärwaffen, wesentliche Teile von Militärwaffen und dre Munition für Militärwaffen sind vorbehaltlich der Bestimmung rm K 4 Absatz 1 in der Zeit <vvm 15. September bis zum 4. No­vember, 1920 einschließlich an die im § 6 bezeichneten Stellen abzulre,ern.

Die Ablieferungspflicht erstreckt sich auch aus solche Personen, Grund eines Waffenscheins Militärwaffen, abgeänderte wtrlrtarwafien oder wesentliche Teile von diesen im, Besitz oder ' Gewahrsam haben. /

p. S'iir einzeln liegende Gehöfte und Gemeinden sind' vor ihrer Entwaffnung die zu ihrem Schutz -erforderlichen Maßnahmen zu tresten.

bei mildernden Umständen Gefängnisstrafe nicht unter drei Mn- naten cm.

§ 14.

J)lilitärivnifcit, iwlrfjc nldjt iitncTljnlb ber fcHocfclftcn '»Vrifieit arrgemeldet ober abgeliefert werden, sind vom Reichskommi sar oder den von ihm bestimmten Stellen ,öhne Entschädigung als dem Reiche verfallen zu erklären >

8 15.'

Sämtliche Kosten des Entwaffnungsversahrens sowie die Auf- wendungen ,ur dre au, Grund dieses Gesetzes zu zahlenden Ent- schabrgungen und Belohnungen trägt das Reich

. 8 16. ,

wer Reichsminister der Finanzen wird ermächtigt, dem Reickis- wmnussar einen Kredit von vorläufig 200 Millionen Mark zur Lersugung zu stellen. 0

§ 17

. Dwses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung in Kraft und mit dem 1. Marz 1921 außer Kraft.

B erl in, den 7. August 1920.

Ser N^ch^präsident. Ser Reichsminister des Zirnern

Ebert. Koch.

Erste Attsftthruttgsbestimmung

zu dem Gesetz über die Entwaffnung »der Bevölkerung vom 7. August 1920 (Rerchs-Gesetzbl. S. 1553). - Vom 22. August 1920.

Aus Araud des Gesetzes über die.Entwaffnung der Bevölkerung vom 7. August 1920 (Reichs-Gesetzbl. S. 1553) wird mit Zu­stimmung des vom Reichstag gewählten Beirats verordnet was folgt:

§ 2.

Als 'wesentliche Teile von Militärwaffen sind -anzusehen: u) bei Geschützen: Rohr, Verschluß und Richtvorrichtuiig, bei Mmenwerfern: Rohr und Rücklaufbremse, bei Flammenwerfern: Ringkessel und Gaskugel, bei Maschinengewehren: Lauf, Schloß und .Zuführer, ber Maschmenpistolen, Karabinern und Gewehren: Schloß uiw Lauf, bei Armeerevolvern: Trommel und Lauf.

... . Als Munition für Militärwaffen sind anzusehen: Spreng­körper, Zunder, Sprengkapseln jeder Aussührung sowie jede Tür bie tut s, 1 aufgeführten Waffen bestimmte Munition.

Von der Ablieferung der Waffen ist.nur die Reichswehr und die zur Ausübung ihres Berufs mit Waffen versehene Beamten­schaft befreit.

8 o.

. Sie Ablieferung kann bei jeder Ortsbehprde erfolgen, soweit nicht der Reichskommissar oder die Landes-(Bezirks-)Kominissare anderweitige Anordnung treffen.

Tie abgelieferten Waffen sind unverzüglich, zum Gebrauch untauglich zu, machen und an die von, Reichskoinmissar bestimmten Stellen abzuführen. .

- - § 7.

. Wer von Waffen- ober Munitionslagern im Sinne des 8 6 Absatz 2 des Gesetzes über die Entwaffnung der Bevölkerung vom 7. August 1920 Kenntnis hat ober erhält, hat unverzüglich deut zilstandigen Lanbcs-(Bezirks-)Kviumissar Anzeige zil erstatten, vre Anzeige hat ~-rt und ungefähre Größe des Lagers sowie den Namen des Besitzers ober Gewahrfamsinhabers zu enthalten

, ^ie,e Bestimmung findet keine Anwendung auf Mitglieder derienigen Vereiuigungeu, für welck>e die Waffeuanmelbuiig durch 8 4 Absatz 1 schon vorgeschrieben ist.

§ 8.

. Diese Bestimmungen treten mit dem Tage ihrer Verkündung ni 5t dci 11.

B e rlin, den 22. August 1920.

Ser Reichskommissar für bie Entwaffnung der Zivilbevölkerung ______________________Dr. Pete r s. ___________________

Bekanntmachung.

Betr.: Maul- und Klauenseuche in Bi ü n st e r.

In M ü nster ist die Maul- und Klauenseuche amtlich fest­gestellt worden.

Es wird gebildet ein Sperrbezirk, bestehend aus der G e m ar k u n g Mu n st e r, und ein Beobachtu ngsgebiet, bestehend aus der Gemarkung Röthges.

Unsere Bekanntmachung vom 25. August in Nr. 122 bed Amts- verkünbigungsblattes findet sinngemäße Anwendung.

. Zuwiderhandlungen gegen die erlassenen Auordniingeu merben mit erheblichen Strafen geähndet, wenn sie wissentlich begangen sind, ,ogar au, Grund des § 328 des StGB, mit Gefängnis.. '

Gaetzen, den 1. September 1920.

Kreisamt Gießen. Z. V.: Hem in erde.

Bekanntmachung.

Betr.: Maul- und Klauenseuche.

In Bellersheim ist die Seuche erloschen. Sie Ge- warkung Bellersheiin wird aus dem Sperrgebiet aus- ge,chieden und dem B eo b a ch tu n g § g e b ie t angegliedert

Gießen, den 30. August 1920. jegiteoert.

____________KreiAamt Gießen. Z. V.: He ui ntcib e.____________

Dicnstnachrichten des Kreisamtcs.

Unter dem Viehbestände der Sr. Lucius'scheu Gutsvermaltuna ofxin Bernsdorf ist die Maul- und Klauenseuche aus gebrochen.

Die Maul- und Klauenseuche in deni Gehöfte des F o r st - Hauses L a n g e n g r u n d ist e r l o s ch e n.

Feldpolizeiliche -lnorduungen.

B e t r.: Feldschutz.

13 wu X 43 des Feldstrafgesetzes vorn

13. ^uli 1904 wird nach Anhörung des Gemeinderats mit Ge­nehmigung bea Kreisamts Gießen vo.in 30. August 1920 für die A^bgemarkung Hungen, angeordnet, daß. sämtliche bepflanzte Ouu^stuae (vttene und eingefriedigte) von abends 8 bis morgens a Uhr bis lo September 1920 und von abends 7 bis morgens 6 Uyr vorn 16. September 1920 an geschlossen sind und deren Betreten allen Personen, auch den Eigentümern, verboten ist; ausgenommen such nur flächen, die als Hausgärten dienen

Zuwiderhandlungen werden init Geldstrafe bis zu 60'Mark alsbald^Kraft^ U Diese Anordnung tritt

Hungen, den 21. August^1920.

__________Bürgermeisterei Hungen. Fendt.

~ - Bekanntmachung.

t r.:, H-eldbereinigung Langd; hier Wuuschterinin.

. AaMahrt zur Entgegennahme der Wünsche, die bie Beteiligten findet? bun3 ber ncu,t:n Ersatzgrundstücke geltend machen wollen, Montag, den 13. September 1920, vormittags ^O^rs 11 Uhr, iin Rathaus zu Langd statt schriftlich emzurcichen und müssen angebeii welche alten (nach oclur und Nummer zu bezeichnenden) Grundstücke zuiamiueiigelegt taerbeit sollen und bei welcher alten Parzelle die Ziisamiiwnlegung.erfolgen soll. Wünsche, die in diesem Termin nickt ichtiguug einsevel^t ^rden, haben keinen Anspruch auf Berück-

Friedberg, den 22. August 1920.

Feldbereinigungskommissär.

® ch nittspahn, Regierungsrat.