AmtsveMMgungsblatt
för die provinzialdirektiou Gberhessen und für das Ureisamt Gießen.
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fftr. 12 r____________ z September 1920
Inhalts-Ucb-rsicht: E°s°tzüber die Entwaffnung der Bevölkerung - Viehseuchen. - Dienstnachrichten des Kreisamts. - F-Idfchutz in Hungen - Feldbereinigung Langd. < ' ‘ a
Reichs lomniissar im Rahmen der Gesetze alle ihm notwendig erscheinenden Anordnungen treffen.
Er ist auch berechtigt, Durchsuchungen und Beschlagnahmen außerhalb der durch die Strafprvzeßordnung gezogenen Grenzen anznordnen sowie eine Kontrolle des Verkehrs der Eisenbahn, der Schiffahrt, der Post, der Kraftwagen und sonstigen Fuhrwerke sowie des Luftverkehrs anzuordnen und die Zur Durchführung erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
. . . § 10.
Der Reichskommissar -farm zur Durchführung seiner Aufgaben die Sicherheitspolizei anfordern und ihr Anweisungen erteilen
Eine Anforderung der Sicherheitspolizei über den Bezirk eines Landes oder einer preußischen Provinz hinaus darf nur im Benehmen mrt der Landesregierung erfolgen.
Wo die polizeilichen Maßnahmen zur Durchführung der Wassenablieserung nicht ausreichen, hüt die Reichswehr dem Reichs- kommissar auf Ersuchen bei Durchführung seiner Aufgaben Hilfe zu leisten. Die Verwendung der Reichswehr bedarf der Zustimmung der Rerchsregicrung. Die Befehlsverhältnisse der Reichswehr bleiben dadurch unberührt.
Sämtliche übrigen Behörden des Reichs, der Lander und der össentlich-rechtlichen Selbstverwaltungskörper mit Ausnahme der Gerichte haben innerhalb ihrer Zuständigkeit den Anordnungen des Reichskommissars, welche sich auf die Erfassung von Militärwasfen beziehen, unbedingt Folge zu leisten. Von Anordnungen, die an Nachgeordnete Behörde» der Länder ergchen, ist den vorgesetzten Dienststellen dieser Behörden Mitteilung zu machen.
Tie Gerichte haben innerhalb ihrer Zuständigkeit dem Reichskommissar Rechtshilfe zu leisten. Tie Vorschriften des 13. Titels des Gerichtsver'fassungsgesetzes finden entsprechende Anwendung.
§ 11.
Ter Reichskommissar ist ferner befugt, Bestimmungen über Quartierleistungen uni) Naturalleistungen für die Sicherheitspolizei und andere von ihm herangezogene Hilfskräfte zu erlassen sowie Belohnungen für Mitteilungen, welche der Erfassung von Militär- wafsen förderlich sind, und" Entschädigungen für jabgelieferte Waffen zu bewilligen. > »
§ 12.
Ter Reichs kommissar hat das Recht, innerhalb der im § 1 festgesetzten Frist die Abgabe eidesstattlicher Versicherungen über Massenschiebungen oder über den Besitz und Verbleib von Waffen- lagern allgemein oder im Einzelsalle bei den tron ihm zu bezeichnenden Behörden zu verlangen.
§ 13.
Mit Gefängnis nicht unter drei Monaten und mit Geldstrafe bis zu dreihunderttausend Mark wird bestraft,
1. wer nach Ablauf der gemäß § 1 .dieses Gesetzes festzu setzenden Frist Mililärwasfen unbefugt in Gewahrsam hat oder der ihm gemäß § 1 obliegenden Anmeldepflicht nicht nachgekommen ist.
Ms Inhaber beä' Gewahrsams gilt auch der in dessen Wohnung, Gebäude, auf dessen Grund und Bioden oder Schiff sich, Militärwaffen mit seinem Wissen befinden,
2. wer den vom Reichskommissar oder den Landes- (Bezirks-) Kommissaren auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Anord- nungen zuwiderhandelt,
3. wer seiner gemäß § 6 besichendcn Anzeigepflicht nicht nach- lvmmt,
4. wer nach Inkrafttreten dieses Gesches ohne Genehmigung des Rerchskommissars Militärwaffen herstellt, anbietet, feil« Ml, veräußert, erwirbt, oder ihre Veräußerung und ihren Erwerb vermittelt,
5. wer öffentlich vor einer Menschenmenge oder wer durch Verbreitung oder öffentlichen Anschlag oder öffentliche Schaustellung von Schriften oder anderen Darstellungen (zum ungehorsam gegen dieses Gesetz oder die auf Grund dieses Ecwtzes erlassenen Anorbnungcn des Reichskommissars auf-
Sind mildernde Umstände vorhanden, so ist die Strafe Ge- fäugms bis zu einem Fahre oder Geldstrafe bis zu zehntausend Mark.
In schweren Fällen ist statt Gefängnisstrafe auf Zuchthaus ms zu fünf Zähren zu erkennen. ) ' ,
Ist die Tat nachweisliche begangen, damit die Waffen zu Ge- walttatigkeiten gegen. Personen oder Sachen verwendet werden, lv tritt statt Gefängnisstrafe Zuchthausstrafe bis zu zehn Jahren
Gesetz
über die Entwaffnung der Bevölkerung. .Vom 7. August 192Q.
.Ter Reichstag hat das folgende Gesetz beschlossen, das mit Zustimmung des Rerchsrats hiermit verkündet wird:
§ 1.
, Alle Militärwaffen sind bis zu einem von dem Reichskommissar für die Entwaffnung (§■ 7) festzusetzenden Zeitpunkt au die von ihm zu bestimmenden Stellen abzuliefern. Der Reichskommissar kann bestimmen, daß zunächst nur eine.Anmeldung der Militär- waffen zu erfolgen hat. ,
, Von der Ablieferung der Waffen ist nur die Reichswehr und dre zur Ausübung ihres Berufs mit Waffen versehene Beamten- lchaft befreit. i g
Wer nach Ablauf der Ablieferungsfrist in den Besitz von Militär,vasfen gelangt, hat dies innerhalb drei 'Tagen der für die Ablieferung zuständigen Stelle unter Angabe der Art und Zahl anzumelden. f
Tie für Militärwasfen gegebenen Vorschriften finden auch auf rvesentliche fertige oder vorgearbeitete Teile sowie auf Munitiost von Militärwaffen Anwendung. Veränderte Militärwasfen gelten als Militärwafsen dann, wenn wesentliche Teile von Militärwasfen an ihnen vorhanden sind. Nähere Bestimmungen hierüber trifft der stieichskonlmissar für die Entwaffnung..
8 2.
Ter Reichskommissar bestimmt, welche Waffen als Militär- wafsen -anzusehen find.
..... § 3.
Für dre Ablieferung rechtmäßig erworbener Waffen ist Ent- lchädigung zu leisten. 1 t
• . § 4.
Ml en Personen, welche die in ihrem Gewahrsam befindlichen Militärwafsen innerhalb der vom Reichslommifsar festgesetzten Frist abliefern, oder welche bte1 gemäß § 1 Absatz 2 erforderliche An- meldung innerhalb dieser Frist erstatten, wird Straffreiheit wegen unbefugter Aneignung folvie wogen Zuwiderh-andlungen gegen die über.Anmeldung oder Ablieferung post Waffen und- Munition bisher erlassenen Vorschriften gewährt. Soweit Straffreiheit gewährt wird, werden die verhängten Strafen nicht vollstreckt, die anhängigen Verfahren eingestellt und neue nicht eingeleitet.
8 5. ;
Tie Herstellung von Militärwaffen und der Handel mit ihnen fft verboten. ■ >
Ausnahmen auf Grund des Artikel 168 des Friedensvertrags werden auf Antrag durch den Reichskommissar genehmigt.
«n § 6.
Wer voii Waffen- oder- Munitionslagern, für die eine Ab- lreferungspslicht besteht, Kenntnis hat oder erhält, hat unverzüglich erner der vom Reichskommissar für die Ablieferung bestimmten Stellen Anzeige zu erstatten.
Als. Waffenlager gelten:
a) bei Geschützen, Minenwerfern, Flammenwerfern, Maschinengewehren oder Maschinenpistolen insgesamt 1 Stück,
b) bei Gewehren oder Karabinern des Modells 1888/98, bei Handgranaten ober Gewehrgranaten insgesamt. 10 Stück.
Als Munitionslager gelten:
a) bei Geschütz- und Minenwerfermunition 20 Schuß,
b) bei Handwaffenmunition 500 Patronen
8 7. ' ’
. Ter Reichskommissar für die Entwaffnung der Zivilbevölkerung wird vom Reichspräsidenten ernannt. Er untersteht der Reichsregierung und hat seinen Sitz in Berlin.
, Der Reichskommissar kann für einzelne Länder oder sonstige Teile des Reichsgebiets im Benehmen mit den Landesregierungen besondere Landes-lBezirks-jKommissare unb Stellvertreter für diese bestellen und ihnen bestimmte Befugnisse zur Durchführung übertragen, ohne daß hierdurch seine Verantwortlichkeit berührt wird.
8 8.
Dem Reichskommissar Wirb- ein vom Reichstag gewählter Beirat von 15 Personen beigegeben.
Die vorherige Zustimmung des Beirats ist zu grundlegenden Ausführungsbestimmungen einzüholen. Soweit solche iw bringenden Fälleir untunlich ist, hat der Reichskommissar -selbständig erlassene grundlegende Aüsführungsbestimmungen dem Beirat zur Geneh- nngullg vorzulegen.
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. , 810» Zwecke der Durchführung der Entwaffnung kann der


