Ausgabe 
2.1.1920
 
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Bekanntmachung.

Betr.: Aufenthalt ehemaliger feindlicher Kriegs- und Zivil ge­fangener im Deutschen Reiche.

An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Soweit unsere Verfügung vom 9. Dezember 1919 (Amtsver­kündigungsblatt Nr. 136 vom 16. Dezember 1919) noch nicht er­ledigt ist, sehen wir der Erledigung binnen 3 Tagen entgegen.

Gießen, den 23. Dezember 1919.

Kreisamt Gießen. I. V.: Langermann.

Bekanntmachung.

Betr.: Erlaß einer Ortssatzung für den Wasserbezug aus dem Wasserwerk der Gemeinde Bellersheim.

Nachstehende Ortssatzung bringen wir hiermit zur öffentlichen Kenntnis.

Gießen, den 19. Dezember 1919."

Kreisamt Gießen.

I. V.: Welcker.

Ortssatzung

über den Bezug von Wasser aus dem Wasserwerk der Gemeinde Bellersheim.

Auf Grund des Artikels 15 der Landgemeindeordnung wird zufolge Beschlusses des Orts Vorstandes mit Genehmigung Ministe­riums des Innern vom 10. Dezember 1919 zu Nr. M. d. I. 25907 das Nachstehende angeordnet.

§ 1.

Berechtigung zum Wasserbezug für den Hausgebra u ch.

Der Bezug von Wasser aus dem Wasserwerk der Gemeinde Bellersheim kann, sofern die Lage und Beschaffenheit des betr. Hauses dies möglich machen, einem jeden Hausbesitzer in Bellers- heim gestattet werden, der sich den in didser Satzung enthaltenen Bestimmungen unterwirft und den von der Gemeinde geforderten Wasserzins entrichtet.

Für vereinzelt und entfernt liegende Gebäude an Straßen und fs- Wegen, in denen noch keine Leitungen liegen, behält sich die Gemeinde besondere Vereinbarungen mit den Besitzern vor.

8 2.

Unterbrechung der Wasserlieferung.

Eintretende Unterbrechungen der Wasserlieferung berechtigen den Abnehmer ebensowenig zu Ansprüchen au die Gemeinde, als die Behauptung, daß das Wasser nicht in genügender Menge 4 oder Beschaffenheit oder nicht bis in die gewünschte Höhe ge­liefert werde.

8 3.

Beschränkung des Bezugs.

Wenn das Wasser zeitweise knapp wird oder dies zu be- fürchten steht, ist die Gemeinde berechtigt, den Höchstverbrauch

für jedes versorgte Grundstück festzusetzen und darüber zu wachen, < - daß diese Festsetzungen befolgt werden. Auch ist die Gemeinde als­

dann berechtigt, die Leitung zu gewissen Tages- oder Nachtzeiten abzusperren und den Bezug nur für gewisse Tageszeiten frei - zu geben.

8 4.

Berechtigung zum Wasserbezug für Garten- __ begießen und Luxnszwecke und Beschränkung des Bezugs.

Für Grundstücke an Wegen, in denen keine Leitungen liegen, bleibt besondere Vereinbarung Vorbehalten.

Wenn das Wasser zeitweise knapp wird oder dies zu befürchten steht, ist die Gemeinde berechtigt, das Gartenbegießen und den Verbrauch für Luxuszwecke so ost und so lange zu verbieten und i , die Leitungen, abzustellen, bis wieder genügendes Wasser vor- i Händen ist.

Lil 8 5.

WasserVezug zu gewerblichen Zwecken.

Sofern nicht besondere Abmachungen oder Verträge über dauernde Abgabe von bestimmten Wassermengen für gewerbliche und sonstige Zwecke vorliegen, ist die Gemeinde berechtigt, in Zeiten von Unterbrechungen der Wasserlieferung oder vön Wasser­mangel den Bezug zu gewerblichen Zwecken so lange einzuschränken oder zu verbieten, bis wieder genügende Wassermengen zur Ver­fügung stehen.

8 6.

Anmeldung. <

. Wer aus der Gemeindewasserleitung Wasser beziehen will, hat dies auf dem Geschäftszimmer der Hessischen Bürgermeisterei durch Unterzeichnen des Anmeldebogens oder der genehmigten Satzung für den Bezug von Wasser und der Bestimmungen über die Anlage der Hauseinrichtungen anzuzeigen.

Durch Unterzeichnen des Anmeldebogens oder der Satzung unterwirft sich der Abnehmer allen Bestimmungen, die in dieser Beziehung von den zuständigen Stellen demnächst etwa erlassen werden sollten. Er verpflichtet sich zugleich, abgesehen von dem Fall in 8 7, zum Wasserbezug für sein Besitztum auf die Dauer

eines Jahres, 'von dem Zeitpunkt der Verbindung der Privat­leitung mit dem Hauptrohr oder der Inbetriebsetzung des Wasser­werks an. Wird 3 Moilate vor Ablauf des Jahres von keiner Selle gekündigt, so läuft das Uebevcinkommen stillscyweigend weiter und kann nur unter Beobachtung einer am 1. Januar, 1. April, 1. Juli, 1. Oktober stattsindertden dreimonatlichen Kündigung auf­gelöst werden.

Wenn der Besitzer sein Haus oder Grundstück während der Dauer des Ueberetntommms ohne Einhalten der.vorerwähnten Künvigung veräußert, so bleibt er so lange selbst hastvar, als der neue Erwerber nichts in rechtsverbindlicher Weise in die Ber- pflichtungen der Gemeinde gegenüber eingetreten ist.

§ 7.

Zuleitung. '

Tie Gemeinde wird denjenigen Haus- und Grundbesitzern, die sich bis zum 1. Januar 1912 zum Wasserbezug für ihr Besitztum auf ine Dauer von 5 Jahren der Gemeinde gegenüber verpflichten, die Zulellung vom Hauprvohre in der Straße bis zur Grunüstücks- grenze oder bis etwa 1 Meter innerhalb des betresfenden Grund- stücts auf ihre Kosten Herstellen und etwa für nötig erachtete Wasser- mesfer liefern und anöringen lassen. Ist die Gebäuoeleituug bei Herstellung der Zulellung schon sertiggestellt, so tonn die Ge­meinde die Verbindung beider Leitungen übernehmen. Bei späterer Herstellung der GepLudeleitung sollt deren Veroinvung mit der Zuleitung dem Grundbesitzer zu.

Bei späterer Anmelvung (nach dem 1. Januar 1912) wird die Zulellung vom Hauptrohr bis zu den Liegenschaften durch die Gemeinde auf Kosten des Antragstellers ausgeführt, die Zu­leitung nebst Wassermefser und Haupthahn bleiben jedoch auch in diesem wie int ersteren Falle Eigentum der Gemeinde. Diese unterhält die Zuleitung usw. soweit sie auf gemeinhelllichem Ge­lände liegt, aus ihre Kosten, während die Anlage und Unterhaltung der auf Privatbesitz gelegenen Telle der Zuleitung dem Besitzer obliegen. Wenn in den Zuleitungen keine Straßenabsperrschieber oder Ventile eingebaut srnd, ist die Gemeinde berechtigt, aber nicht verpslichtet, die Zuleitung innerhalb der Privatgrundstücke bis zum Hauptobsperrventll durch ihre Organe Herstellen zu lassen und die Kosten von dem Gruiidbesitzer einzuziehen. In allen Fällen ist sie berechtigt, aber nicht verpslichtet, die Zuleitung inner» Halo der Privatgrundstücke ans 16 Atmosphären Wasserdruck Prüsen zu lassen; hierzu hat der Grundbesitzer die nötige Hilfe und Pie Preßpumpe zu stellen oder durch seinen Installateur stellen zu lassen. Tie Gemeinde übernimmt durch diese Prüfungen keine Gewähr für die dauernde Dichtigkeit. Bei Bruch von Zuleitungen ist dem Rohrmeister oder der Bürgermeisterei unverzüglich Anzeige zu machen, damit die Straßenleitung abgesperrt werden tonn.

§ 8.

Lage und Material der Zuleitungen.

Wenn bei der Anmeldung zum Anschluß an die Wasserleitung für die Hausleitung nicht besondere .Vorschriften gegeben werden, sind die folgeriden anzuwenden.

Alle Teile der Leitung, die außerhalb der Gebäude in der Erde liegen, müssen mit der Oberkante mindestens 1,50 Meter tief liegen. Tas Verlegen von Röhren durch Dung- oder Abtritts­gruben ist aus das strengste untersagt. Ms Material werden in erster Linie gußeiserne Muffenröhren von 25 Millimeter an auf­wärts .empfohlen, doch werden auch schmiedeiserne sogenannte gal­vanisierte Röhren sowie Stahlrohren zugelassen. Äleirühren wer­den ausgeschlossen.

bei 100

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kg und 2,4 mm Wandstärke kg und 2,7 mm Wandstärke kg und 3 mm Wandstärke kg und 3,4 mm Wandstärke kg und 3,5 mm Wandstärke kg und 3,7 mm Wandstärke kg und 4 mm Wandstärke kg und 4,5 mm Wandstärke.

mm Wandstärke mm Wandstärke mm WaitdpArke mm Wandstärke mm Wandstärke mm Wandstärke.

Vorstehende Zahlen und Gewichte gelten für einen Betriebs­druck bis zu 10 Atmosphären. Wo dieser höher ist, müssen ent­sprechend stärkere Röhren genommen werden.

Gußersenröhren müssen folgende gleichmäßige Wandstärken und Mindestgewichte (einschließlich Muffe) auf eine Länge von einem Meter haben:

Schmiedeeiserne Röhren müssen mindestens folgende Gewichte und Wandstärken haben:

Lrchtweite 7,5 kg und 7y2 mm Wandstärke

Lichtweite 8,3 kg und 8

Lichtweite 10,1 kg und 8

Lichtweite 12,1 kg und 8

Lichtweite 15,2 kg und 8L/2

Lichtweite 19,9 kg und 9

Lichtweite 24,4 kg und 9

Lichtweite 0,8

Lichtweite 1,25

Lichtweite 1,8

Lichtweite 2,5

Lichtwelle 3,6

Licht weite 4,5

Lichtweite 5,3

Lichtweite 5,7

(Fortsetzung dieser Bekanntmachung im Amtsverkündigungsblatt Nr. 2.)

Druck der Brühl'fchen Universitäts-Loch- und Lteindruckerei. R. Lang«, Gießen.