Ausgabe 
2.2.1920
 
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Erwerbslosenfürsorge.

Verordnung

über bie Preise für Sommerungssaatgut Dion Brotgetreide und Gerste. Vom 12. Januar 1920.

Auf Grund des § 10 der Verordnung über die Preise für land­wirtschaftliche Erzeugnisse und für Schlacht- und Nutzvieh vom 15. Juli 1919 (Rcichs-Gesetzbl. S. 647), soivie auf Grund der Verordnung über Kriegsmaßnahmeu zur Sicherung der Bolks- ernühruug vonr 22. Mai 1916 (Reichs-Gcsetzbl. S. 401) und 18. August 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 823) wird verordnet:

§ 1.

Tie in den §§ 15, 16 der Ausführungsbestimmungen über die Preise für Getreide, Hulseufrüchte und Buchweizen vom 18. Juli 1919 (Reichs-Gesetzbl. S. 653) für Saatgut von Brotgetreide und Gerste festgesetzten Höchstpreise werden, soweit es sich um Sommer­getreide handelt, wie folgt geändert:

Ter Preis für die Tonne Sommerungssaatgut darf nicht über-

steigcn:

a) bei Roggen und Gerste für die 1. Absaat.........1015 Mark,

sür die 2. Absaat.........915 Mark,

für die 3. Absaat.........815 Mark,

sür sonstiges Saatgut (Handelssaatgut) . 765 Mark;

b) bei Weizen, Spelz (Dinkel, Fesen), Emer, Einkorn für die 1. Absaat....... . 1065 Mark,

für di- 2. Absaat . ....... 965 Mark,

für die 3. Absaat......... 865 Mark,

für sonstiges Saatgut (Handelssaatgut) . 815 Mark.

's 2.

Tie Zuschläge, die nach § 18 der Ausführungsbestimmangeir über die Preise für Getreide, Hülsenfrüchte und Buchiveizen von: 18.- Juli 1919 (Rcichs-Gesetzbl. S. 653) beim Weiterverkäufe von Saatgut neben den Saatguthöchstpreisen insgesamt genommen wer­den dürfen, werden auf 10 vom Hundert der Preise erhöht; diese Zuschläge umfassen auch die . Auslagen für Säcke. .

§ 3.

Soweit Saatgetreide der im § 1 bezeichneten Art nach In­krafttreten dieser Verordnung aut Grund eines vorher abge­schlossenen Vertrages zu.liefern ist, kann der Verläufer an Steile des Vertragspreises den aus § 1 sich ergebenden Preis, im Falle des Weiterverkaufs (§ 2) einen unter Berücksichtigung des § 2 er­höhten Preis verlangen, sofern nicht her Käufer unverzüglich nach Stellung des Verlangens durch beit' Käufer erklärt, daß er die Zahlung des erhöhten Preises ablehnt. Lehnt der Käufer die Zahlung des erhöhten Preises ab, so ist der Vertrag so anzusehen, als ob der Käufer gemäß eincin ihm zustehenden Rechte, insoweit voin Vertrage zurückgetreten ist.

§ 4.

Tiefe Verordnung tritt mit denr Tage der Verkündigung in Kraft.

Ter Rei ch stvirt scha s t s tn i ni ster.

In Vertretung: gez. Tr. Peters.

Bekauutmachuug

wegen Uebertragung der dem Reichsminister für Wiederaufbau durch die Verordnungen über die Rückgabe der aus Belgien und Frank­reich entfernten Maschinen vom 28. März, 14. November und 22. Dezember 1919 verliehenen Befugnisse. Vom 6. Januar 1920.

1. Tie Bekanntmachung des Reichsschatzministers tront 31. März 1919 über Uebertragung der ihm durch die §§ 3, 4 und 7 der Verordnung über die Rückgabe der aus Belgren Und Frankreich entfernten Maschinen vom 28. März 1919 verliehenen Befugnisse (Reichsanzeiger" vom 1. April 1919) wird aufgehoben.

2. Als Stelle zur Ausübung der dem Reichsininisterium für Wiederaufbau durch die Verordnungen über die Rückgabe der aus Belgieir unv Frankreich entfernten Maschinen vom 28. März, 14. November und 22. Dezember 1919 verliehenen Befugnisse wird die Reichsrücklieferungskommission in Berlin bezeichnet.

Berlin, den 6. Januar 1920. ,

Ter Reichsminister für Wiederaufbau: Dr. Geßler.

Betr.: ErwerbSlosenfürsorge; hier: Nachweisung für den Monat Januar 1920.

An die Bürgermeistereien Der Landgemeinden des Kreises Unter Hinweis auf unsere Amtsblätter Nr. 3 und 4 machen wir darauf aufmerksam, daß die Nachweisungen für den Monat ^anuar 1920 uns umgehend vorzulegen sind

... aeänderte FormularNachweisung der Ausgaben inan ^Muller I) rst für die Nachweisung für den Monat Januar LJau zu verwenden. Sofern dasselbe Ihnen inzwischen nicht zu­gegangen sern sollte, ist es umgehend durch uns zu beziehen.

Gresten, den 28. Januar 1920.

____________Kreisamt Gießen. I. V.: Weicker.

Betr.: Tic Durchführung der Fleischbeschau bei inländischen Schlachtungen während des Krieges

An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises . church die Versügungen voni 25. September 1914 zu Nr M o. 11. 6050 und vom 21. Oktober 1914 zu Nr. M. d. I. II. 6544 hatte^das Grosth. Ministeriuin des Innern die durch die §8 11 u 17 ^r Fl^schbsschauordnung für Hessen angeordnete Beschränkung der Zuständigkeit der Nicht tierärztlichen Fleisch beschau er bis auf wci- !^es ZUk^r Kraft gesetzt und sich damit einverstanden er Härt, daß m Fallen, rn denen der Zuziehung eines Ergänzu11gsbcschauers besonders große Schwierigkeiten entgegenstehen, von einer solchen abgesehen iimö die Entscheidung dem nicht tierärztlichen Beschaner überlasten werden kann.

. .Diese Anordnungen sind durch das Ministerium des Innern wieder zurückgezogen. Die Durchführung der Fleischbeschau, hat demnach wieder aus Gruiid der gegebenen Vorschriften zu erfolgen. See wollen die H-leischbeschauer alsbald hiervon in Kenntnis setzen'.

Gießen, den 29. Januar 1920.

_______________Kreisamt Gießern I. V.: W e l ck e r.

Bekanntmachung

Betr.: Abwehr der Maul- und Klauenseuche.

. ,.Dss in der Bekanntmachung vom 17. Januar 1920 (Amts- verknndigungsblatt Nr. .11) festgesetzte siebentägige Quarantäne wird auf 5 Tage herabgesetzt.

Gießen, den 30. Januar 1920.

Kreisamt Gießen. J.V.: Langermann.

An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises, das Pollzciamt Gießen, das PoUzeikommissanat Arnsburg und die Gendarmerie des Kreises.

Borsteheiche Aenderung wollen Sie beachten; sie'ist ortsüblich bekanntzumichen. ,

Gießen, den 30. Januar 1920.

_______ Kreisamt Gießen. I. B.: L a n g e r in a n n.

Bekanntmachung.

Betr.: Ausbrrich der Räude unter dem Pferdebestande des A d a m Wut Friedelhausen, des Heinrich Eifer in Muschenheim, des Konrad Schuch zu Treis a. d. Lumda und des Gutspächters PH. Schudt in Londorf.

Unter den Pferdebeständen der Obengenannten ist die Räude aus- gebrochen.

Tie Spcrrmaßregeln sind von uns airgeordnet lvorden Gießen, den 28. Januar 1920.

__________Krcisamt Gießen. I. B.: Hemnierdc.__________

Dienstnachrichten des Krcisamtes. '

m ,.Ter Philipp Schäfer VIII. aus Annerod ist als Polizerdiener für die Gemeinde Annerod wieder ernannt worden ,. ^as Nlinrsterium des Innern hat der Stadtgemeinde Baden die Erlaubnis erteilt, 5000 Lose der am 12. Februar ds Js zur Ziehung gelangenden Reihe der Baden-Badener Geldlotterie'inner-, Halo des Freistaates Hessen zu vertreiben. Nach dem von der zn- standigcn Behörde genehmigten Verlosungsplan beträgt der Ver- Ldtirypiciy bet je 1 fL Sunt trieb in «veiTcit bürfen; ''ur"Ut dem hessischen Znlassungsstempel versehene Lose gelangen' Wahrend der Zert des Vertriebes der Lose zur 1. Klasse einer Preuß.-Süddeutichen Staatslotterie ist Ankündigung, Ausgabe und Vertrieb der Lose m Hessen nicht gestattet.

Druck der Vrühl'schen Unwexsitäts-Vuch- und Steindruckerei. R. Lange, Virßcn.