Ausgabe 
2.1.1920
 
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AmtsveMMgungsblatt

für die provliizialdirettion Gderhefsen und für das Kreisamt Sletzeu.

Erscheint nach Bedarf: Montag, Dienstag, Donnerstag u. Freitag. Nur durch di« Post za beziehen gegen Mk. 2.50 Vierteljahr!. Postzeitungsliste Nr.

Nr. i 3. Januar 1930

önhaltr-Urberstcht: Abgabe und Verwendung von Feuerwerkskörpern. - Einsendung der Kretsabdeckereioerzeichnisse. - Verfahren bei der Aufnahme der Geisteskranken in die Heil- und Pstegeanstaiten. - Hilfe für die deutschen Kinder Wiens. - Preußisch-Süddeutsche Klassen- lotterie. - Veranstaltung von Verlosungen. - Ausschluß unzuverlässiger Personen vom Handel. - Errverbsloscnfürsorge. - Kriegsgefangenen­heimkehr. - Aufenthalt ehem. feind!. Kriegs- und Jioilgsfangener im Deutschen Reich. - Ortssatzung für den Wasserbezug aus dem Wasserwerk der Gemeinde Bellersheim.

Verordnung

die Abgabe und Verwendung von Feuerwerkskörpern betreffend.

Auf Grund des Artikels-9 des Gesches über die vorläufige Verfassung für den Freistaat Hessen vom 20. Februar 1919 und des Artikels 73 der Verfaß ungsurkuilde von: 17. Dezeurber 1820 wird mit sofortiger Rcchrswirtsamkeit verordnet:

§ 1. Tic entgeltliche und unentgeltliche Abgabe von Feuer- iverkskörpern aller Art (Katwitenfchlägc, Frösche, Schwärmer, Zündblättchen usw.) und ihre Verwendung ist bis zum 15. Januar 1920 verboten.

§ 2. Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafe bis 150 Mk. oder Haft bis zu 6 Wochen bestraft.

§ 3. Artikel 44 des Polizcistrasgesetzbuchs vom 30. Oktober 1855 findet mit der Maßgabe Anwendung, daß die dort bezeich­neten aufjichtspslichtigen Personen mit der Strafe des s 2 als­bald ohne vorherige Verwarnung nrrd in voller Höhe belegt werben können.

Darmstadt, den 19. Dezember 1919.

Hessisches Gefamtminister ium.

Ulrich. Henrich. Dr. Fulda. .

Vetr.: Wie oben.

An dasPolizeiamt Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Auf vorstehende Verordnung find die Händler mit Fcuer- wcrkslörpcrn besonders aufmerksam zu machen.

Gießen, den 29. Dezember 1919. <

Kreisamt Gießen. -

__________________ Dr. U sin ger. ______

B e t r.: Einsendung der Kreisabdeckerciverzetchnifse; hier: >ür den Monat Dezember 1919.

An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Wir erinnern Sic an die Einsendung der Abdcckereivcrzeich- nifse für den Monat Dezember 1919, soweit noch nicht geschehen.

Zugleich machen luir daraus aufmerkiam, daß hierzu benötigte Forinulare durch uns unentgeltlich zu beziehen sind.

Gießen, den 29. Dezember 1919.

Kreisamt Gießen. ___________________________Dr. Usinger.___________________________ Betr.: Verfahren bei der Aufnahme der Geisteskranken in die . Heil- und Pflegeanstalten.

An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Es kommt immer wieder vor, daß Bürgermeistereien auf tele­phonische Anfrage oder auch ohne solche Kranke in die Heil- und Pftcgeanstaltcn einliefcrn, vhite jede Alufnahmebelege. Attch die dem Uebcrbringer der Kranken von den Anstaltsleitungen als­dann mitgegcbeuen Formulare für die AufnalMebelege werben nicht alsbald an die Anstalten ausgefüllt zurückgesandt, sondern zuerst dem. Kreisamt vorgelegt und von dort erst nach geraumer Zeit an die Anstalt übersandt. .Dieses Verfahren ist nicht zweckent­sprechend. Es ist unbedingt erforderlich, daß die betreffende An statt m ö g l i ch st bald, namentlich wenn der Kranke schon ausgenommen ist, die Aufnahme belege erhält, da die Anstalt andernfalls nicht in der Lage ist, die Personalien des Kranken, wenn dieser nach einigen Tagen stirbt, festzustellen und die standesamtliche Anzeige zu machen. Tie öftere Berufung der Bürgermeistereien darauf, es müßte erst an Hand der Belege durch das Kreisamt entschieden werden, ob die Kosten von der Gemeinde oder der Kreiskasse bzw. anteilmäßig von beiden übernommen werben, ist unbegründet, weil die den Kranken in die Anstalt ein» liefernde Bürgermeisterei durch den § 28 des U. W. G. vor jeg­lichem Schaden geschützt ist.

Wir beauftragen Sie, hiernach zu verfahren, damit für die Folge Verzögerungen in dieser Hinsicht vermieden werden.

- Gießc n, den 24. Dezember 1919.

________Kreisamt Gießen. I. V.: W e l ck e r.______________

Bekanntmachung.

Bet r.: Hilfe für die deutschen Kinder Wiens.

Tas Gesamtministerium hat am 10. l. Mts. beschlossen, daß die Reichszentrale für Heimatdienst, 'Abteilung Hessen, welche bereits die Hilfstätigkeit in rubr. Sache vorläufig übernommen und anf- genommen bat, als hessische Zentralstelle der Hilis-

tätigkeit für die deutschen Kinder Wiens wirken, und auch für die Beschaffung der erforderlichen Geldmittel zunächst auf dem Wege freier Liebesbetätigung besorgt sein soll.

Gießen, den 29. Dezember 1919.

_______________Krcisamt Gießen. I. V.: W e l ck e r._______________

Bekanntmachung.

Betr.: Ten Vertrieb Der Lose zur 1. Klasse der 15. Prenßisch- Süddeutschen (241. Preußischen) Klassenlotterie.

Ter Vertrieb der Lose 1. Klaste der 15. Preußisch-Süddeutschen (241. Preußischen) Klastenlotterie hat begonnen. Tic Ziehung der 1. Klaste wird am 13. und 14. Januar 1920 stattsinden.

Gießen, den 30. Dezember 1919.

_______________Kreisamt Gießen. I. V.: W e l ck e r._______________

Bekanntmachung.

Beta: Tie Veranstaltung von Verlosungen innerhalb des Frei­staates Hessen.

Tas Ministerium des Innern hat der städtischen Pferdcmarkt- Teputation in Gießen die Erlaubnis erteilt, die für den Herbst- pferdeinarkt 1914 bereits genehmigte Verlosung von Pferden, Foh­len, Wagen, landw. Maschinen und Geraten und von Haushalts- usw. Gegenständen nunmehr anläßlich des Frühjahr-Pfcrdemarktes 1920 mit der Acaßgadc zur Ausspielung zu bringen, oaß erforder- lichenfalls die Gewinne in bar ausbezahlt werden dürfen.

Ziehungstermin: 31. Marz 1920.

Es tonnen bis zu 25 000 Lose zu 1, Mark das Stück aus- gegeben werden. Ter Wert der Gewinngegenstäude muß mindestens 50 Prozent des Brutwerlöses aus deut Verkauf der Lose betragen. Der Vertrieb der Lo>e ist int Freistaat Heften gestattet. Ankündi­gung, Ausgabe und Vertrieb der Lose darf nicht in der Zeit des Vertriebs der Lose zur 1. Klaste der Preuß.--Süddeutsck)cn Klaffen- Lotterie stattfinLen.

Gießen, den 20. Dezember 1919.

Krcisamt Gießen. I. V.: Welcker.

Bekanntmachung.

Betr.: Ausschluß unzuverlässiger Personen vom Handel: hier: den Metzger Heinrich Zecher zu Mainzlar.

Gemäß Verfügung des Kreisamts Gießen vom 17. Dezember 1919 ist der Metzger Heinrich Zecher zu Mainzlar als unzuverläisige Person vom -Handel mit Vieh, Fleisch und Fleisch­waren ausgeschlossen worden.

Gießen, den 17. Dezember 1919.

_____________Krcisamt Gießen. J.,V.: Wel cker.

Bckarlntmachung.

B-etr.: Ausschluß unzuverlässiger Personen vom_ Handel; hier: des Metzgers Gustav Müller in Gießen.

Gemäß Beschluß des Kreisausschusses des Kreises Gießen vom 13. Dezember 1919 wird der Metzger Gustav Müller in Gießen wieder zum Handel mit Fleisch uiid Fleischwaren zugelafsen.

Gießen, den 17. Dezember 1919.

________ Kreisamt Gießen. I. B.: W e l ck e r.,_______________

Betr.: Erwerbs losen fürsorge.

An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Nach Auffassung des RcichsarbeirsMinisteriums find die Flücht­linge aus den Gebieten, die künftig an Polen abgetreten werden sollen, regelmäßig nicht als Erwerbslose im Sinne der Verordnung anzusehen. Tie Sorge für diese Flüchtlinge wird daher vorzugsweise den Organen des Zentralkomitees der Deut­schen Vereine vom Roten Kreuz zufallen.

Gießen; den 30. Dezember 1919.

Kreiswohlsahrtsamt.

__________ I. B.: Langermann.

B e t r.: Krieg sgc fangene n he im kehr.

Au die Burgcriiicistcreitii und Ortshilfsausschüsse der ' Landgemcindcii des Kreises.

Mit nächster Post gehen Jhnett eine Anzahl SchriftenFrei­heit ! Heimat! mrd Merkblatt für heimkehrendc Kriegsgefangeite" zu, mit dem Auftrag, sie den ankommenden Kriegsgefangenen auszuhändigen. --

Gieße n, den 20. Dezember 1919.

Kreisamt Gießen. I.V.: Langermann.