Tie Strafverfolgung tritt nur auf Antrag ein.
§ 11. Tiefe Verordnung, tritt mit dem Tage der Verbindung in Kraft
Weimar, den 28. Marz 1919.
Tas Reichsministerium.
Scheide man n.
Verordnung
über die Rückgabe der aus Belgien und Frankreich überführtetr Maschjinen. Vom 5. Mai 1919.
Auf Grund des § 1 des Gesches zur Turchführung der Wafsen- stiltstandslwdinMngen vom 6. März 1919 (ReichS-Gesetzbl. S. 286> wird von dem Reichsministerium folgendes verordnet:
§ 1. Unterbleibt auf dlntrag des Eigentümers die Rückgabe eines der im 8 1 der Verordnung, vom 28. März 1919 (Reichs - Gesetzbl. S. 349) bezeichneten Gegenstände, weit im Einverständnisse mit dem feindlichen Staate ein Ersatzgegenstand geliefert wird, so hat der Eigentümer dem Reiche gegenüber die durch die Beschaff siuig des Ersatzgegenstandes entstehenden Aufwendungen Vorschuß.- weise zu zahlen.
Liegt die Unterlassung der Rückgabe des Gegenstandes im öffentlichen ^ittercffc, so tritt die Verpflichtung des Eigentümers auch bann ein, wenn der Eigentümer den im § 1 bezeichneten Antrag nicht stellt. In diesem Falle beschränkt iich die Vorschub- pflicht des Eigentümers auf einen seinem Interesse entsprechenden Anteil an den Aufwendungen.
8 2. Hat der Eigentümer die ihm nach, 8 1 obliegenden Verpflichtungen erfüllt, so kann er vom Reiche die Erstattung des Betrags verlangen, den er nach 8 7 der Verordnung vom 8. März 1919 im Falle einer Enteignung erhalten hätte.
Liegt die Unterlassung der Rückgabe des Gegenstandes im öffentlichen Interesse, so kann der Eigentümer außer dem im Abs. 1 bezeichneten Betrage vom Reiche die Erstattung eines angemessenen Beitrags zu den durch die Beschaffung des Ersatzgegen- standes entstandenen Aufwendungen verlangen, soweit diesem Um stand bei der Bemessung der Vorschußzahlung nicht bereits Rücksicht getragen worden ist.
Stellt der Eigentümer den im 8 1 Abs. 1 bezeichneten Antrag, so findet die Borschirift des 8 2 keine Anwendung, wenn er weder in dem Antrag noch innerhalb, einer ihm, gesetzten angemessenen,' Frist sich aus ein Interesse des Reichs beruft.
8 3. Streitigkeiten, die sich aus der Anwendung der Vor- schaiften der 88 1 und 2 ergeben, entscheidet endgültig das Reichsschiedsgericht für Kriegswirtschaft.
Ter Beschluß des Schiedsgerichts steht einem rechtskräftigen Urteil im Sinne des 8 704 der Zivilprozeßordnung gleich,. Auf die Zwangsvollstreckung finden die Vorschriften der Z.-P.-O. entsprechende Anwendung. Tie vollstreckbare Ausfertigung erteilt die Geschäftsstelle des Schiedsgerichts. Ist der Reichsfiskus zur Zahlung verpflichtet, so hat der Vorsitzende die Uebertveisung des festgesetzten Betrags an die Empfangsberechtigten zu veranlassen.
8 4. Tiefe Verordnung tritt 'mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.
Berl in, den 15. Mai 1919.
Tas Reichsministerium. S ch e i d e m a n n.
Bekanntmachung
betr. Maßnahmen gegen Wohnungsmangel. Vom 12. Mai 1919.
Mit Ermächtigung des Reichsarbeitsamtes wird für sämtliche hessischen Gemeinden, die ein Emignngsamt errichtet haben, als Ergänzung der Anordnungen nach 88 3—5 der Bekanntmachung über Maßnahmen gegen den Wohnungsmangel vom 23. September 1918 folgendes bestimmt:
8 1. Tie Gemeindebehörde kann anordnen, daß der Verfügungsberechtigte ihrem Beauftragten über die benutzten Wohnungen und Räume sowie über deren Vermietung Auskunft zu erteilen und ihm die Besichtigung zu gestatten hat. In Betracht kommen vornehmlich solckw benutzte Wohnungen, die im Verhältnis zur -Zahl der Bewohner übergroß sind und bei denen entbehrliche Teile ohne erhebliche Aenderuugen als räumlich und wirtschaftlich selbständige Wohnungen verwendet und abgetrennt werden können. Auf diese Wohnungen finden die in den 88 4 und 5 der Bekanntmachung über Maßnahmen gegen Wohnungsmangel vorgesehenen Bestim- nuingen sinngemäße Anwendung
§ 2. Tie Gemeindebehörde kann in Erweiterung der ihr erteilten Befugnis nach 883 bis 5 der obengenannten Verordnung vom 23. September 1918 unbenutzte Wohnungen und Räume, die zu Wohnzwecken geeignet sind, beschlagnahmen und solchen Wohnun machenden, die nach ihren sozialen wie wirtschaftlichen Verhältnissen als Mieter für diese Wohnungen geeignet erscheinen, mietweise überlassen. Ter Mietpreis ist aus Antrag der Gemeindebehörde vom Mieteinigungsamt festzusetzen.
Tie so getroffenen Eickscheidungen sind unanfechtbar.
Tie Gemeinde ist dem Vermieter insoweit haftbar, als der Mieter den ihm obliegenden Verpflichtungen nicht nachkommt. Rach Aufhebung der Beschlagnahme hat die Gemeinde auf Verlangen! des Berechtigten die beschlagnahmt gewesenen Räume wieder in
einen Zustand zu versetzen, wie er zur Zeck der Uebcvnahlme unter Berücksichtigung der gewöhnlichen Abnutzung bestand.
8 3. Mit Geldstrafe bis zu eintausend Mark wird bestraft, wer einer von der Gemeindebehörde gemäß 8.1 und 2 erlassenen Anordnung zuwider vorsätzlich eine Anzeige oder eine Auskunft nicht oder nicht rechtzeitig erstattet oder wissentlich unrichtige ober unvollständige Angaben macht oder eine Besichtigung nicht gestattet.
Tarmstadt. den 12. Mai 1919.
Hessisches Landes-Arbeits- und Wirtschastsamt: Raab.
An die Bürgenneistereien Der Landgemeinden des Kreises.
Auf vorstehende Bekanntmachung machen wir Sie besonders aufmerksam.
Gießen, den 20. Mai 1919.
Kreisamt Gießen.
Dr. Usinger._____________________________
Bekanntmachung.
Betr.: Verbrauchsregelung der in die öffentliche Bewirtschaftung, genommenen Nährmittel: hier: Bestellung von Nähr Mitteln.
Gemäß 8 5 unserer Bekanntmachung vom 17. März 1917 (Kreisblatt Nr. 48) über die Berbvauchsregelung der in die öffentliche Bewirtschaftung genommenen Nährmittel wird für die Land gemeinden des Kreises folgendes bestimmt:
Es sollen ausgegeben werden:
1. für brotge treideversorgungsberechtigte Kinder bis zu
12 Jahren «(rote Karte):
auf die Marken 48 und 49 der Nährmittelkarte B Nährmittel und Marmelade:
2. ftir die übrige brotgetreide versorgungsberechtigte Bevölff rung, (blaue Karte):
auf die Abarten 58, 59 und 60 der Nährmittelkarte C Nährmittel und Marmelade.
Wer die aus ihn entfallende Ware — Art und Menge rvird später belanntgegeben — zu beziehen wünscht, hat unte*. Vorlegung seiner Karte bei einem Kleinhändler seines Wohnortes bis zum 31. Mai ds. Js. eine Bestellung aufzugebeu. Tabei ist darauf zu achten, daß der Kleinhändler nur die betreffenden Bestellmarken abtrennt und auf der gleichzifferigen Quittungs- und Bezugs- marke die Bestellung bestätigt.
Wer die vorgesehene Frist für die Bestellung nicht einhält, verliert den Anspruch auf die ihm zustehende Ware.
Tie Klemhaudelsgeschäftc haben die Bestellmarkeu auf die in Bett acht kommenden Bestellbogen .aufzukleben und spätestens am 5. Juni ds. Js. der Großhandelsvereinigung c. G. m. b. H. Gießen, West-Anlage 31, einzusenden.
Nichteinhaltung dieser Frist zieht ben Ausschluß res betreffenden Kleinhandelsgeschäftes von der Beteiligung an dem Vertrieb der Nährmittel nach sich.
Ber Einsendung der Bestellnrarken an die Großhanbelsvereiui gung Gießen ist von ben Kleinhändlern auf der Rückseite ber Bogen anzugeben, von welchem Großhändler die Ware geliefert trerben soll.
Den Bürgermeistereien der Landgemeinde n des Kreise s wird empfohlen, vorstehende Bekanntmachung sofort ortsüblich zu veröffentlichen.
Gießen, ben 23. Mai 1919.
Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Sieg er t.
Bekanntmachung.
Ludwig Kammer aus Steinheim tourbe heute als Vorstand der Wasserg-enossenschafk Rodheiinerwegfeldgenofsenfchaft zu Steinheim eidliche verpflichtet.
Gießen, ben 21. Mai 1919.
Kreisamt Gießen. I. V.: W e l ck e r.
Dienstnachrichten des Kreisamtes.
Ber den Schweinebeständen des Heinrich Peppel unb Karl Rack V, zu Ober-Lais ist die Rotlaufseuche festgestellt worden. Gehöftsperre würbe angeorbnet.
Bekanntmachung.
Betr.: Felbbereinigung Rabertshausen.
Auf Grund von Artikel 19 des Feldbereinigungs-Gesetzes fordere ich die beteiligten Grundeigentunrer auf, die Einträge der Eigentums- und sonstigen Rechtsverhältnisse in den öffentlichen Büchern, insoweit sie ben bestehenden Verhältnissen nicht mehr entsprechen, innerhalb einer Frist von drei Däonaten bei dem zu ständigen Amtsgerichte berichtigen oder ergänze zu lassen, damit die bestehenden Rechtsverhältnisse beim Feldberernigungsversahren berücksichtigt werden Eönnen.
Friedberg, den 16. Mai 1919.
Der Hessische Feldbereinigungskom missär.
Dr. I a n u, Regierungsrat.
Druck der Brühl'schen Universitäts-Buch» und 3teindruckerei. R. Lange, Gießen.


