AintsverkiindigmMblatt

für die provinzialdirektion Gberheffen und für dar Kreisamt Giehen.

Erscheint nach Bedarf: Montag, Dienstag, Donnerstag u. Freitag. Nur durch die Post zu beziehen gegen MK. 2.50 vierteljährl. Postzeitungsliste Nr.

Nr. 37 30. Mai 1919

Inhalts Ueberstcht: Wahlen zum Provinzialtag. - Rückgabe der aus Belgien und Frankreich entfernten Maschinen - Maßnahmen gegen Wohnungsmangel. - Bestellung von Nährmitteln. Dorstand der Wassergenossenschaft Rodheimerwegfeldgenossenschaft. - Dienstnachrichten des Kreisamtes. - Feldbereinigung Rabertshausen.

Bekanntmachung.

Betr.: Die Wahlen zum Provinzialtag.

Aui Wrunb der Vorschrift des Artikels 69 e der üreis und Provinzialordnung in der Fassung bci< Abänderungsgesetzer i-om 15. April 1919 (Regierungsblatt Nr. 13 wirb hiermit ,m ön'ent lichen Kenntnis gebrockt, daß ick nach Anhörung des Orovin'ial ansschnfteS als Termin für die N e u »v a h l des P r o v i n zialtagS . . $

Sonntag den 31. Ang u ft I i b. I s.

ßstsefetzt halu Gemäß Artikel 68 a bes olungenannten >^e'. tz s sind 35 Mitglieder zuni Provinziallag zu wählen.

G teste n, ben 23. Mai 1919.

Der Provinzialbirektor ber Provinz gberhesfen.

Dr. N s i n g c r._____________________________

Verordnung

über die Riictgabc der aus Belgien und Frankreich entfernten Maschinen. Vom 28. März 1919

Aus Grund des § 1 bes Gesetzes zur Durchführung ber Waffen ftillftandsbebingungen vom 6. März 1919 Reichs^Gesetzbl. S. 286» wild unter Abänderung der Verordnung vom 1. Februar 1919 in der Fassung des Gesetzes vom 19. Februar 1919 Reicks-Geietzbl 5. 143, 199. von dem Reichsministerium folgendes verordnet:

81. Sämtliche Maschinen, Maschinenteile, industrielle oder landwirtschaftliche Betriebsgeräte, Zubehörteile jeder Art, sowie allgemein industrielle oder landwirtschaftliche Gegeifttünde jeder Art, die aus den von deutschen Truppen besetzt gewesenen Gebieten Belgiens oder Frankreichs von deutschen militärischen oder Zivil bthöibcn oder von einzelnen deulsäu'n Privatpersonen ans irgend- cincm Grunde entfernt worden jinb, werden beschlagnahmt Die Beschlagnahm, hat die Wirkung, daß die Vornahme von Ver änderungen an den von ihr berührten Gegenständen, auch von Ortsverändernngen, verboten ist und rechtsgeschäftliche Verfü­gungen über ne verboten und nichtig sind. Den rechtsgesckäst lieben Verfügungen flehen Verfügungen gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arreftvollziehung erfolgen Die Beschlag nähme endci mit dem freihändigen Eigentumserwerbe durch das Reich mit der Enteignung oder mit der Freigabe.

8 2. Wer mit Beginn des 31. Januar 1919 Eigentümer, Be jitzer oder Gewahrsaminhaber der im 8 1 bezeichneten Gegen stände war, dcsgleikkien wer ,1! irgendeiner Zeit Eigentümer, Besitzer odi'i Gewahriaminbaber dieser Gegenstände gewesen ist und sie zerstört oder ins Ausland verbracht hat, ist verpflichtet, hier­von unverzüglich, spätestens bis zum 20. April 1919 bei der Reichs tiitschädigungskommission, Maschinenabteilung, in Berlin W 10, Viktoriastraße 34, unter Bezeichnung der Eigentumsverhältnisse Anzeige zu erstatten. Cb die Gegenstände sich in Deutschland oder im Ausland befinden, macht keinen Unterschied.

Gegenstände, deren Eigentums, Besitz ober Gewahrsams Verhältnisse fick seit bem 31. Januar 1919 veränbert haben, müssen außerdem durch den neuen Eigentümer, Besitzer oder Gewahrsaminhabei angemeldet werden.

Wer einen Gegenstand bereits auf Grund der Verordnung vom 1. Februar 1919 Reichs Gei'ctzbl. S. 143 1991 angemeldct Hal, ist zur erneuten Anmeldung dieses Ewgenltandes nicht verpflichtet.

Die Reicksentschädigungskohiinisfion erläßt nähere Bestimmun gen über Art und Inhalt der Anmeldungen.

8 3. Die Eigentümer, Besitzer und Gewahrsaminhaber der im 8 1 bezeichneten Gegenstände sind verpflichtet, sie auszubewahren und pfleglich zu behandeln sowie alles zu unterlassen, was eine Verringerung ihres Gebrauchswertes zur Folge haben könnte. Der Reichsschatzminister oder die von ihm bezeichnete Stelle kann die Benutzung ber Gegenstänbe verbieten

8 4 Jedermann ist verpflichtet, aui Verlangen des Reichs­schatzministers oder der von ihm bezeichneten Stelle Auskunft über die im 8 1 bezeichneten Gegenstände zu geben. Insbesondere sind am Verlangen auck diejenigen Personen zur Auskunft verpflichtet, welche an einem im Ausland ansässigen Unternehmen beteiligt sind, bei dem sich anmeldepflichtige Gegenstände befinden Die Auskunft kann durch öffentlich»: Betanntrnackung oder durch. Anfrage bei den einzelnen zur Auskunft Verpflichteten erfordert werden

8 5. Tie nach 8 4 zuständigen Stellen und die von ihnen Be auftragten sind befugt, zur Ermittelung richtiger Angaben die Geschäftsbriefe, Geschäftsbücher und sonstige Urfunben einzniehen

sowie Räume zu vesichtiKm und zu unlersuckren, in denen Gegen stände oder Urkunden sich befiirden ober zu vermuten sind, über n eich e Auskunft verlangt wird

t 6. Die to.i den zuständigen Stellen Beauftragten sind, vor behältlich der dienftlichzen Berichterstattung und der Anzeige von Gesetzwidrigteiten, verpflichtet, über d e Einrichtungen und Ge ichäftsverhältnisse, die durch ihre Täligteit zu ihrer .Kenntnis tom men, Verschwiegenheit zu beor ft en und sich der Mitteilung oder Venvrrtnug bei Geschäfts- o. Zetriebsgeheimnisse zu enthalten

Das Ergebnis der Auskünfte oder Ermittelungen darf nicht zu steuerlichen Zlvecken verwendet werden

8 7. Ter Reichsschatzminister oder die von ihm bezeichnete Stelle wird ermächtigt, die im 8 1 bezeichneten Gegenstände, falls sie bem Rciche nicht auf Verlangen freiwftlig gegen Bezahlung zu (Eigentum überlassen werben, für das Reich zu enteignen. JEie Anordnung kann durch Mitteilung an den Besitzer oder durch öffeM liche Belaiintmackung erfolgen; im enteren Falle geht das Eigentum übe., sobald die Anordnung dem Besitzer zugeht, im letzteren Falle mit dem Abla»' des Tages nach Ausgabe des amtlichen Blattes, in welchem die Anordnung amtlich veröffentlicht roifb.

Der Besitzer ist verpflichtet, die enteigneten Gegenstände heraus zugebeu, insbesondere sie nach Maßgabe näherer Vorschriften des Reichsschatzministers oder der von ihm bezeichneten Stelle zu über bringen ober zu übersenden.

Dem Etgentünier ist unter Berücksichtigung seiner Gestehungs losten ein angemessener Uebernahmepreis zu zahlen. Stemmt eine Einigung über den Preis nicht zustande, so wirb der Uebernahme- preis von dem Reichsschiedsgerichte für .Kriegswirtschaft endgültig festgesetzt. .

8 8. Die Vorschriften der Verordnung über die Etnwtrkung iegs im rlschältlicher Maßnahmen auf Reallasten, .Hypotheken, Gruubschnlden und Rentenschuloeii vom 11. April 1918 Reicks Gesetzbl. S. 183 gelten entsprechend, ohne Rücksicht darauf, ob bas Unternehmen, ans dem die Gegenstände entfernt werden, eingestellt wird oder nicht

Mit Gefängnis von einer Woche bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe von eintausend bis zu hunderttausend Mart wird bestraft :

I iv r vorsätzlich den Verboten des § 1 Satz 2 oder der Ver pslichtiing des 8 ~ Abs. 2 zuwiderhandelt,

2 . wer die ihm nack 8 2 obliegenden Anmeldungen vorsätzlich ober fahrlässig nicht ober nicht innerl-alb ber vor.qeschrie- beiien Frist ober iver die gleichen Anmeldungen wissentlich unrichtig oder unvollständig macht,

3 wer iwrsätzlich den Vorschriften be5 r 3 Satz 1 oder einem nach 8 3 Satz 2 erlassenen Verbote zuwiberhanbelt; dies gilt insbesonbere für die vorsätzliche BesckMigung ober Zer slörung ber im 8 1 bezeichneten Gegenstände,

4 wer die von ihm aui Grund des 8 4 geforderte Auskunft vorsätzlich ober fahrlässig nickt ober nicht innerhalb ber ihm bestimmten Frist, ober wer bie Auskunft wissentlich unrichtig ober unvollständig gibt,

" > wer der Vorschrift des 8 5 zuwider vorsätzlich die Einsicht in seine Geschäftsbriefe, Geschäftsbückwr ober svnsttge Ur künden, ober bie Besichtigung ober Nntersuchimg seiner Räume verweigert

Gegenstände, auf die sich die strafbare vandlung bezieht, sind, sof r ii. bem Täter ober einem Teilnehmer gehören, riir das Reich einzuziehen Ist die Einziehung hiernach nicht statthaft ober ist sie nid.t ausführbar, so kann auf Wertersatz erkannt werden. 8 42 des Strafgesetzbuchs findet Anwendung.

; 9 Mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark wird beftrait:

1 wer bei; Vorschriften des 8 1 Satz 2, des § 3 Satz 1, des 8 7 Abs. 2 ober einem nach 8 3 Satz 2 erlassenen Verbote fahrlässig zuwiberl>anbelt,

2 . wer die ihm nach 8 2 ober nach 8 4 obliegenden Anmelduitgen ober Auskünfte fahrlässig- unrichtig oder unvollständig er­stattet.

Gegenstände, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, können, sofern fie dem Täler ober einem Teilnehmer gehören, für das Reich eingezogen werben 8 42 des Strafgesetzbuchs findet Anwendung.

S 10 Mit GefäntDiis bis zu einem Jahre und mit (Mbftrafe bis su fünfzehntausend Mark ober mit einer dieser Strafen wird bestraft, wer den 'Vorschriften des 8 6 zuwider Verschwiegenheft nicht beobachtet ober ber Mitteilung oder Verwertung von Geschäfts- ober Betriebsgeheimnissen sich nickt enthält.