Ausgabe 
27.5.1919
 
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betreffend Aenderung der Bekanntmachiung über die Beselflagnahme von Fässern von« 12. Oktober 19t.7 (Reichs Gcsetzbl. S. 899) trete«« an« 1. sJJöai 1919 miftcr Kraft. Tic Reick>sstelle für Lasche wirt schaftung (Reichsfaßstelle) wird mit dein gleiche«« Zeitpunkt aufgelöst.

Berlin, den 11. April 1919.

ReickMvirtschaftsministerium.

_____________In Bertrctuiigi: vo n M ocllendorf f._____________

Bekanntmachung

betreffend die Erhebung voir Tcckaeld für Bedecke«« der «tuten.

Wu bringen bierniit zur öffentlichien Kenntnis, daß von« Besim« der Teckzeit 1919 cm das Deckgeld für Bedecken von Stuten durch Hengste des Landgestüts auf 80 Mark für jede Stute fest gesetzt worden ist. . .

Tie in Hessen wohnenden Stutenbesitzer haben, nach Schluß der Teckzeit zunächst nur einen. Teilbetrag von 30 Mart zu ent rickiten. Der Restbetrag von 50 Mark «vird ihnen gestundet bis zu«« Ablauf der Trächtigkeitsdauer. Wird nach dieser von dem. Stutenbcsitzcr nachgelviesen, daß seine währeuo der Dcckzcit ge­deckte Stute ein lebendes Fohlen nicht geboren hat, so «vird den Rest des. Teckgeldes erlassen. Ein Erlaß, des Restbetrages (Fohlen- gcld- tritt auch dann ein, «venn das Fohlen ein Lebensalter von 28 Tagen nicht erreich«! hat. Beiin Verkauf einer gedeckten Stute oii einen andere«« in Hessen wohnenden Besitzer kommt ein Erlaß des Restbetrags des Tcckgeldes nur in Frage, wenn von dem seit­herigen Besitzer durch Vorlage einer anitlichen Bescheinigung n-achi gewiesen «vird, daß die Stute bei denn neuen Besitzer ein Fohlen nicht zur Welt gebracht oder das Fohlen ein Lebensalter von 28 Tagen nicht erreicht hat. Für nach außerhalb Hessens verkaufte Stuten wird der Restbetrag des Tcckgeldes auch dann nicht crlasjen, Iwrnn die Stute ein lebendes Fohlen nicht geboren hat. _

Nicht in Hessen «vol-nende Slutenbesitzcr, die in Hessen Stuten decken lassen, haben das volle Tcckgcld alsbald an den Land gesiütsdicncr zu entrichten.

Tas noch der Bekanntmachung von« 6. Februar 1906 (Reg.- Blatt Nr. 5 von 1906) von den in Hessen «vohnendcn Stuten- bc'sitzern zu zahlende Triußgield für den Landgestütsdimer von 1 Mk. wird, «vie bisher, mit dem ersten Teilbetrag des Tcckgeldes erhoben, mährend die außerhalb Hessens wohnenden Stutenbesitzer das auf 2 Mk. festgesetzte Trinkgeld mit dem Teckgeld an die Landgestüts- diener zu entrichten haben.

Dockscheine für Stuten, die aus irgendeinem Grunde nicht bedeckt wurden, sind der ausstellcnden Behörde bis spätestens Ende Juli des Jahres, in dem sie ausgestellt wurden, zurückzugeben. Unterbleibt die rerlitzeitigc Rückgabe, so «vird angenommen, daß das Bedecken der Stuten slattgefunden hat. Das Teckgeld wird alsdann von dem Stutenbesitzer beigetrieben. Spatere Einrede«« hiergegen Tünnen nicht berücksichtigt «vcrden.

Anträge an) Erlaß des Restbetrages des Deckgeldes für Stuten, die lebende Fohlen nicht geboren haben, oder deren Fohlen inner­halb 28 Tagen nach der Geburt verenden, haben die Stutenbesitzer' nach Ablauf der TrächtigkeitSdaucr spätestens bis Ende Juli bei den Orlsbehördei« z«, stellen, worüber von diesen spätestens bis zu dem genannten Zeitpunkte besondere Niederschriften (Proto tolle) zu errichten sind. Ans die rechtzeitige Stellung der Anträge und die rechtzeitige Errichtung der Niederschriften wird mit dem Aussigen hingcwiesen, daß auch« hier die Stutenbesitzer die Folgen einer etwaigen Versäumnis zu tragen haben.

T a r m st a d t, den 12. Mai 1919.

Hessisches Laudeseruährungsamt.

N c u in a n n.

B etr.: Ncichsreisebrotmarken.

An den Obcrbürgermcistel zu (Mieten und dir Bürgerinrifterritn der Lgndgemeindcn des Kreises.

Auf Anordnung der Rcichsget reibe stelle tritt eine Neugestaltung der Reichsreisebrolmarken ein, die nunmehr nach! einem anderen Muster und in gelber Farbe hergestellt werden.

Tie bisherigen Marken werden mit Ablauf des 30. Juni 1919 außer Kraft gesetzt: es darf also ab 1. Juli 191.9 Gebäck auf sie nicht mehr verabfolgt werden. Tie neuen Akar'kcm haben ab 16. ds. Mts. Gültigkeit, so daß also bis zum Ablauf des 30. Juni 3919 sowohl die alten wie die neuen Marken nebeneinander Geltung haben. ,

Ten Verbrauchern dürfen bis zum 30. Juni 1919 ei «schließ lich die bisherigen Marken gegen neue umgetauscht werden. Nach dem 30. Juni 1919 ist ein Umtausch nicht nick zulässig, es frei beim, daß der Verbrauchter einen Lebensmittekkartenabmeldeschein' oder sonstigen Ausweis vorlegt, inhaltlich dessen er über den 30. Juni 1919 hinaus mit Reisebrotmarken anstatt mit örtlichen Brotkarten zu seiner Brot Versorgung versehen ist. In allen an deren Fällen sind die Antragsteller abzuweisen, und sie sind zu gleich zu bedeuten, daß etwaige Eingaben wegen Nmtauschs zweck

Wir ersuchen Sie, hiernach unverzichilich die erforderlichen An­ordnungen zu treffen, insbesondere für ausreickMrde Aufklärung ter Verbrauckier, Bäcker, Händler usw. Sorge zu tragen.

Gießen, den 13. Mai 1919.

Kreisamt Gießen. __Dr. Usinger. __________________________ Bctr * 1 Tic Aufitellung der Gemeinde Voranschläge für 1919. An die Bürgermeistereien -er Landgemeinden des Kreises.

Unter Bezugnahme auf unser Ausschceiben vom 12. Februar ds Is. (Gießener Anzeiger Nr. 67 vom 20. März) empfehlen wir, die Fertigstellung der Voranschläge für 1919 zu veranlaßen und UNS diese bis längstens 15. Juni ds. Is. vorzulegen..

Gießen, den 13. Mai 1919.

Kreisamt Gießen.

__Dr. Using er._____________________

Bekanntmachung

Betr.: Die Verwenbuug des Zentrisugenschlamms der Molkereien zur Fütterung von Fischen. , ,

Im Einverständnis mit dem Reichsministerium des Innern hat das Hessische Ministerium des Innern in Abänderung des § 25 der AussührungsVorschriften z u m Reich sviehsenchengcsetz für die Tauer eines Jahres das Nachstehende bestimmt:

Die Verwendung des Zentrifugenschlammes aus .Molkereien ist zur Versütierung an Fische in Fischzüchtereien zu gestatten, wenn sich die Fischzüchter verpflichten, den ZentrrfugensiAamm durch mindestens einstündiges Aussetzen der Siedehitze im Wasser bade zu desinfizieren.

G i c ß e n, den 20. Mai 1919, Kreisamt Gießen.

__Dr. Usinger._______ Betr.: Erwcrbslosenfürsorge.

An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Tie nachstehende Entschließung des Reichsarbeitsministcriums vom 8. ds. Mts. I 4764 teilen wir Ihnen zur Kenntnisnahme und Beachtung mit.

Gieß en, den 20. Mai 1919.

Kreisamt Gießen. Dr.Usinger.

Nach § 6 der Reichsverordnung über Erwerbslosenfürsorge vom 23. April 1919 (Reichs-Gesetzbl. S. 415) soll die Erwerbs- loseuunterstützung nur arbeitsfähigen n n d arbeitsw « (igen Personen, die infolge des Krieges durch Erwerbs,«gleit sich, in bedürftiger Lage befinden, gewährt werden. Albarbeits­fähig" im Sinne dieser Vorschrift ist nach S 6 a Absatz 2 a. a. O. nicht auznsehen, wer wegen einer sechsundtechsigzweidrittcl vom Hundert übersteigenden Beeinträchtigung der Erwerbstätigkeit Rente bezieht, sofern er nicht trotz dieser Beeint r ä chi t i (juiifl au f Grund wirkli cher Ar beit s l e i p u n g in i n besten s -/« des Ortslohns verdient hat.

Hiernach haben auch die in ihrer Erwerbsfähigkeit erheblich beschränkten, eine Rente beziehenden Personen selbstverständlich auch Kriegsbeschädigte Anspruch auf die Erwerbslosen unters stützui«g, «venn sie vor Eintritt der Erwerbslosigkeit tatsächlich gearleitet und mindestens 2/s des Ortslohns verdient haben.

Für Schwerkriegsbeschädigte, die mit Rücksicht auf ihre Ge kecken nicht imstande sind, durch Arbeit etwas zu verdienen, können Unterstützungen aus Mitteln der Erwcrbslosenfürsorge nicht gewährt werden.______________

B c t x.: Versorgung der Schicken mit Brennstoff.

An die Bürgermeistereien -er Landgemeinden des Kreises.

Diejenigen von Ihnen, die trotz bereits erfolgter Erinnerung mit der Erledigung unseres Ausschreibens vom 25. 9lpril ls. Is. ,AmtsverlündigungMatt Nr. 22 vom 2. Mai 1919) noch im Rückstand sind, werden hiermit znr Einsendung der für die Schulen nötige« Brennstoffmengen binnen 24 Stunden aufgefordert, indem wir Sic zugleich darauf aufmerksam machen, oaß Sie persönlich für die auS der nicht pünktlichen Erledigung dieser Auflage sich ergebenden Nachteile haftbar sind.

Gießen, ben 22. Mai 1919.

______________Krcisschulkommission. 3. V.: Weicker.______________

Bekanntmachung.

Bet r.: Die Anstellung eines Feldschützen in der Gemeinde Wieseck.

Ialob Ro t h aus Wieseck wurde von uns zum Feldschützen dieser Gemeinde ernannt und verpflichtet.

G i e ß e n, den 22. Mai 1919.

_______________Kreisamt Gießen. I. V.: Wclcke r.

Bekanntmachung.

9jc.tr.: Feldbereinigung Lich. _

Tie Versteigerung der Massegrundstücke obiger Gemarkung wird am Mittwo ch den 28. Mar 1919 fortgesetzt. Zusammen kunft hierzu am AuSgang der Stadt nach Nieder Bessingen vor­mittags 8 Uhr.

F rieb b c r g, den 21. Mai 1919.

Ter Hessische FeldbcreinigungSkommissär. Schnittspahn, Rcgiernngsrat.

los sind.

Tie Ausgabestellen, die «ach dem 30. Juni 1919 noch im Besitze von Marken des bisherigen Musters sind, haben uns diese b i S n g st e n S 5. Juli 1919 eiuzuseuben, damit ihnen die infolge Bezuges dieser Marken äuge rechneten Mehl men gen wieder gut geschrieben werden können.

Druck der Brühl'schen Universitäts-Buch- und Steindruckerei. R. Lange, Gießen.

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