Ausgabe 
27.6.1919
 
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AmtrverkimdiguiMblatt

für die Provinzialdirektion Gberheffen und für dar Areisamt Gietzen.

Erscheint nach Bedarf: Montag, Dienstag, Donnerstag u. Freitag. Nur durch die Post zu beziehen gegen MK. 2.50 Vierteljahr!. Postzeitungsliste Nr.

Nr. 48 27. Juni___________________________1919

Jnhaltr-Uebersicht: Abänderung der Verordnung über die Einstellung, Entlassung und Entlohnung der Angestellten während der wirtschaftlichen Demobilmachung. - Neichszentrale für Kriegs- und Iivilgefangene. - Maßnahmen gegen den Wohnungsmangel. - Reichsreisebrotmarken. - Feldbereinigungen zu Hausen und Nieder-Bessingen. - Neinhalten der Straßen.

was folgt:

Artikel 1.

Verordnung

betreffend Abänderung der Verordnung über die Einstellung, Ent­lassung und Entlohnung der Angestellten während der Zett der wirtschaftlichen Demobilmachung vom 24. Januar 1919 (Reichs-Gesetzblatt S. 100). Vom 30. Mai,1919.

Auf Grund der Verordnung des Bundesrats über die wirt­schaftliche Demobilmachung vom 7. November 1918 (Reick)s-Gesetzbl. S' 1292), des Erlasses des Rats der Volksbeauftragten über die Errichtung des Reichsamts für die wirtschaftliche Demobilmachung (Temobilmachungsamt) vom 12. November 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 1304) und des Erlasses des Reichspräsidenten, betreffend Auf­lösung des Reichsministeriums für wirtschaftlich^ Demobilmachung, vom 26. April 1919 (Reichs-Gesetzbl. S. 438) wird verordnet,

Tie Verordnung über die Einstellung, Entlassung und Ent­lohnung der Angestellten während der Zeit der wirtschaftlichen Demobilmachung vom 24. Januar 1919 (Reichs-Gesetzbl. S. 100) wird wie folgt geändert:

1. Hinter § 9 wird folgende Bestimmung emgefiigt:

§ 9 a. Auch in anderen Fällen als in den im 8 9 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten darf Angestellten nur unter Be- achtmig der Vorschriften des 8 9 Abs. 1 Satz 2 und 3 Abs. 2, 3 gekündigt werden.

Ties gilt auch für die Angestellten, denen bei Inkraft­treten der Verordnung vom 30. Mai 1919 (Reichs-Gesetzbl. S. 493) bereits gekündigt war, sofern die Kündigungsfrist zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen war.

2. Im § 1*5 Abs. 1 und 8 17 Abs. 1 Satz 2 ist an Stelle der Zahl8" die Zähl9 a" zu setzen.

3. 8 15 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:

Ter Temobilmachungskommissar kann auch selbst bei Streitigkeiten nach Abs. 1 den Schlichtung saus s ckwß und bei Streitigkeiten über Gehälter oder sonstige Arbeitsver- Mtnisse gleichfalls den SchliMungsausschuß oder die nach 8 20 derselben Verordnung an seine Stelle tretende Schlich­tungsstelle anrufen und wie eine Partei durch Stellung von Anträgen und Teilnahme an den Verhandlungen das Ver­fahren fördern.

Artikels

Diese Verordnung tritt mit dem heutigen Tage in Kraft. Berlin, den 30. Mai 1919.

Reichsarbeitsministerium.

Bauer.

Veröffentlichungen

aus dem Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern.

Tie der Reichszentrale für Kriegs- und Zivilgefangene, Ber­lin, bis zum 31. Mai 1919 erteilte Erlaubnis (Bekanntmachung am 22. April 1919) wurde unter Beschränkung auf die Sammlung von Geldspenden mittels Werbebriefen nnd Zeitungsaufrufen und bei etwaigen örtlichen Veranstaltungen unter den gleichen Be­dingungen bis zum 31. August 1919 erstreckt.

Bekanntmachung

betreffend Maßnahmen gegen den Wohnungsmangel.

Vom 17. Juni 1919.

Auf Grund des 8 9 der Bekanntmachung über Maßnahmen gegen den Wohnungsmangel vom 23. September 1918 ermächtigen wir mit 'Zustimmung des Reichsarbeitsministeriums die Ober- b ür g e r m e i st c r der Städte Offenbach und Gießen, ferner die Bürgermeistereien der Landgemeinden im unbesetzten Teil des Kreises Darmstadt, sowie die Bürgermeistereien Gernsheim, Klein- Rohrheim und Rüsselsheim, folgende Anordnungen auf die Dauer bis spätestens zum 15. Januar 1920 zu treffen:

1. eine Ueberlassung von Wohnräumen an Personen, die von auswärts zuziehen, ohne Zustimmung des Mieteinigungs­amtes zu verbieten:

2. den Aufenthalt von Personen in Gasthöfen, Wirtschaften u. dgl. auf eine gewisse Zeit zu beschränken.

Darmstadt, den 17. Juni 1919.

Hessisches Landes-Arbeits- und Wirtschaftsamt.

Raab.

Bekanntmachung.

Betr.: Reichsreisebrotmarken.

Infolge Betriebsstörungen bei der von der Reichsgetreideltellc mit der Herstellung der neuen Reichsreisebrotmarken beauftragten! Truckeret wird einige Tage hindurch ein Teil der Reisebrotmarken unperforiert geliefert. Tie Nmlaufseite dieser unper­forierten Reisebrotmarkenbogen wird auf die Zeit bis zum 3._9Iugiifti 1919 einschließlich beschränkt. Es darf also vom 4. August 1919 ab Bäckern usw. auf unperforierten Reisebrotmarken Mehl nicht mehr vergütet werden.

Dem Oberbürgermeister zu Gießen unb den Bürgermeistereien der Landgemeinden des Krei­ses wird empfohlen, vorstehende Bekanntmachung zur Kenntnis der Interessenten zu bringen.

Gießen, den 23. Juni 1919.

___________Kreisamt Gießen. I. V.: Dc. Siege r t.___________

Bekanntmachung.

B c t t. : Feldbereinigung Hausen.

Tagfahrt zur Entgegennahwe von Wünschen, die die Betei­ligten für die Bildung der neuen Ersatzgrundstücke geltend machen wollen, findet

Montag den 7. Juli, vormittags 9 V2101/2 Uhr, im Rathaus zu Hausen statt.

Tie Wünsche sind schriftlich einznrcichen und müssen angeben, welche alten nach Flur und Nummer zu bezeiclWendeu Grundstücke zusanlmengelegt werden sollen und bei welcher Parzelle die Zu­sammenlegung erfolgen soll. Wünsche, die in diesem Termin nicht schriftlich eingereiM werden, haben keinen Anspruch auf Berück­sichtigung.

Friedberg, den 14. Juni 1919.

Ter Hessische Feldbereinigungskommissär.

l)r. Iann, Regierungsrat. ________________

Bekanntmachung.

Betr.: Feldbereinigung Nieder-Bessingen.

Tagfahri zur Entgegennahwe von Wünschen, die die Beteiligten für die Bildung der neuen Ersatzgrundstücke geltend machen wollen, findet

Samstag den 12. Juli 1919, vormittags 1011 U h r, auf der Bürgermeisterei Nieder-Bessingen statt.

Tie Wünsche sind schriftlich einzureichen und müssen augeben, welche alten nach Flur und Nummer zu bezeichnenden Grundstücke zuiammengelegt werden sollen und bei welcher alten Parzelle die Zusammenlegung erfolgen soll. Wünsche, die in diesem Termin nicht schriftlich eingcreicht werden, haben keinen Anspruch auf Berücksichtigung.

Friedberg, den 19. Juni 1919.

Ter Hessische Feldbereinigungskommissär.

________________Dr, Jan n, Regierungsrat.________________

Bekanntmachung.

Betr.: Reinhalten der Straßen. ~

Seit längerer Zeit ist die Unsitte eingerissen, Papier, Früchte, Obstreste und sonstige Abfälle auf Bürgersteige und Fahrbahn zu werfen. Hierdurch werden nicht nur die Straßen verunreinigt, son­dern auch Gefahren für Passanten hervorgerufen, die durch Aus­gleiten auf Obstresten und dergleichen zu Falle kommen und sich erheblich verletzen können. Wir erwarten, daß es nur dieses Hinweises bedarf, um den Uebelstand abzustellen, widrigenfalls die Schutzmannschast mit Strafanzeigen vorgehen müßte.

Gießen, den 25. Juni 1919.

Polizeiamt Gießen.

Lauteschläge r.

Druck der Brühl'schen Universitäts-Buch, und Steindruckerei. R. Lange, Gießen.