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für die Provinzialdirektion Gberheffen und für dar Areisamt Gietzen.
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Nr. 48 27. Juni___________________________1919
Jnhaltr-Uebersicht: Abänderung der Verordnung über die Einstellung, Entlassung und Entlohnung der Angestellten während der wirtschaftlichen Demobilmachung. - Neichszentrale für Kriegs- und Iivilgefangene. - Maßnahmen gegen den Wohnungsmangel. - Reichsreisebrotmarken. - Feldbereinigungen zu Hausen und Nieder-Bessingen. - Neinhalten der Straßen.
was folgt:
Artikel 1.
Verordnung
betreffend Abänderung der Verordnung über die Einstellung, Entlassung und Entlohnung der Angestellten während der Zett der wirtschaftlichen Demobilmachung vom 24. Januar 1919 (Reichs-Gesetzblatt S. 100). Vom 30. Mai,1919.
Auf Grund der Verordnung des Bundesrats über die wirtschaftliche Demobilmachung vom 7. November 1918 (Reick)s-Gesetzbl. S' 1292), des Erlasses des Rats der Volksbeauftragten über die Errichtung des Reichsamts für die wirtschaftliche Demobilmachung (Temobilmachungsamt) vom 12. November 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 1304) und des Erlasses des Reichspräsidenten, betreffend Auflösung des Reichsministeriums für wirtschaftlich^ Demobilmachung, vom 26. April 1919 (Reichs-Gesetzbl. S. 438) wird verordnet,
Tie Verordnung über die Einstellung, Entlassung und Entlohnung der Angestellten während der Zeit der wirtschaftlichen Demobilmachung vom 24. Januar 1919 (Reichs-Gesetzbl. S. 100) wird wie folgt geändert:
1. Hinter § 9 wird folgende Bestimmung emgefiigt:
§ 9 a. Auch in anderen Fällen als in den im 8 9 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten darf Angestellten nur unter Be- achtmig der Vorschriften des 8 9 Abs. 1 Satz 2 und 3 Abs. 2, 3 gekündigt werden.
Ties gilt auch für die Angestellten, denen bei Inkrafttreten der Verordnung vom 30. Mai 1919 (Reichs-Gesetzbl. S. 493) bereits gekündigt war, sofern die Kündigungsfrist zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen war.
2. Im § 1*5 Abs. 1 und 8 17 Abs. 1 Satz 2 ist an Stelle der Zahl „8" die Zähl „9 a" zu setzen.
3. 8 15 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
Ter Temobilmachungskommissar kann auch selbst bei Streitigkeiten nach Abs. 1 den Schlichtung saus s ckwß und bei Streitigkeiten über Gehälter oder sonstige Arbeitsver- Mtnisse gleichfalls den SchliMungsausschuß oder die nach 8 20 derselben Verordnung an seine Stelle tretende Schlichtungsstelle anrufen und wie eine Partei durch Stellung von Anträgen und Teilnahme an den Verhandlungen das Verfahren fördern.
Artikels
Diese Verordnung tritt mit dem heutigen Tage in Kraft. Berlin, den 30. Mai 1919.
Reichsarbeitsministerium.
Bauer.
Veröffentlichungen
aus dem Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern.
Tie der Reichszentrale für Kriegs- und Zivilgefangene, Berlin, bis zum 31. Mai 1919 erteilte Erlaubnis (Bekanntmachung am 22. April 1919) wurde unter Beschränkung auf die Sammlung von Geldspenden mittels Werbebriefen nnd Zeitungsaufrufen und bei etwaigen örtlichen Veranstaltungen unter den gleichen Bedingungen bis zum 31. August 1919 erstreckt.
Bekanntmachung
betreffend Maßnahmen gegen den Wohnungsmangel.
Vom 17. Juni 1919.
Auf Grund des 8 9 der Bekanntmachung über Maßnahmen gegen den Wohnungsmangel vom 23. September 1918 ermächtigen wir mit 'Zustimmung des Reichsarbeitsministeriums die Ober- b ür g e r m e i st c r der Städte Offenbach und Gießen, ferner die Bürgermeistereien der Landgemeinden im unbesetzten Teil des Kreises Darmstadt, sowie die Bürgermeistereien Gernsheim, Klein- Rohrheim und Rüsselsheim, folgende Anordnungen auf die Dauer bis spätestens zum 15. Januar 1920 zu treffen:
1. eine Ueberlassung von Wohnräumen an Personen, die von auswärts zuziehen, ohne Zustimmung des Mieteinigungsamtes zu verbieten:
2. den Aufenthalt von Personen in Gasthöfen, Wirtschaften u. dgl. auf eine gewisse Zeit zu beschränken.
Darmstadt, den 17. Juni 1919.
Hessisches Landes-Arbeits- und Wirtschaftsamt.
Raab.
Bekanntmachung.
Betr.: Reichsreisebrotmarken.
Infolge Betriebsstörungen bei der von der Reichsgetreideltellc mit der Herstellung der neuen Reichsreisebrotmarken beauftragten! Truckeret wird einige Tage hindurch ein Teil der Reisebrotmarken unperforiert geliefert. Tie Nmlaufseite dieser unperforierten Reisebrotmarkenbogen wird auf die Zeit bis zum 3._9Iugiifti 1919 einschließlich beschränkt. Es darf also vom 4. August 1919 ab Bäckern usw. auf unperforierten Reisebrotmarken Mehl nicht mehr vergütet werden.
Dem Oberbürgermeister zu Gießen unb den Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises wird empfohlen, vorstehende Bekanntmachung zur Kenntnis der Interessenten zu bringen.
Gießen, den 23. Juni 1919.
___________Kreisamt Gießen. I. V.: Dc. Siege r t.___________
Bekanntmachung.
B c t t. : Feldbereinigung Hausen.
Tagfahrt zur Entgegennahwe von Wünschen, die die Beteiligten für die Bildung der neuen Ersatzgrundstücke geltend machen wollen, findet
Montag den 7. Juli, vormittags 9 V2 —101/2 Uhr, im Rathaus zu Hausen statt.
Tie Wünsche sind schriftlich einznrcichen und müssen angeben, welche alten nach Flur und Nummer zu bezeiclWendeu Grundstücke zusanlmengelegt werden sollen und bei welcher Parzelle die Zusammenlegung erfolgen soll. Wünsche, die in diesem Termin nicht schriftlich eingereiM werden, haben keinen Anspruch auf Berücksichtigung.
Friedberg, den 14. Juni 1919.
Ter Hessische Feldbereinigungskommissär.
l)r. Iann, Regierungsrat. ________________
Bekanntmachung.
Betr.: Feldbereinigung Nieder-Bessingen.
Tagfahri zur Entgegennahwe von Wünschen, die die Beteiligten für die Bildung der neuen Ersatzgrundstücke geltend machen wollen, findet
Samstag den 12. Juli 1919, vormittags 10—11 U h r, auf der Bürgermeisterei Nieder-Bessingen statt.
Tie Wünsche sind schriftlich einzureichen und müssen augeben, welche alten nach Flur und Nummer zu bezeichnenden Grundstücke zuiammengelegt werden sollen und bei welcher alten Parzelle die Zusammenlegung erfolgen soll. Wünsche, die in diesem Termin nicht schriftlich eingcreicht werden, haben keinen Anspruch auf Berücksichtigung.
Friedberg, den 19. Juni 1919.
Ter Hessische Feldbereinigungskommissär.
________________Dr, Jan n, Regierungsrat.________________
Bekanntmachung.
Betr.: Reinhalten der Straßen. ~
Seit längerer Zeit ist die Unsitte eingerissen, Papier, Früchte, Obstreste und sonstige Abfälle auf Bürgersteige und Fahrbahn zu werfen. Hierdurch werden nicht nur die Straßen verunreinigt, sondern auch Gefahren für Passanten hervorgerufen, die durch Ausgleiten auf Obstresten und dergleichen zu Falle kommen und sich erheblich verletzen können. Wir erwarten, daß es nur dieses Hinweises bedarf, um den Uebelstand abzustellen, widrigenfalls die Schutzmannschast mit Strafanzeigen vorgehen müßte.
Gießen, den 25. Juni 1919.
Polizeiamt Gießen.
Lauteschläge r.
Druck der Brühl'schen Universitäts-Buch, und Steindruckerei. R. Lange, Gießen.


