Ausgabe 
24.7.1919
 
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Druck der Brühl'schen Universitäts-Buch- und Sleindruckerei. R. Lange, Gießen.

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Bekanntmachung.

Betr.: Höchstpreise für Verbrauchszucker.

Auf Grund der Verordnung über den Verkehr "nt Zucker vom 17 Oktober 1917 in der Fassung vom 30. September 1918 (Reichs- Gesetzblatt Seite 1217- und der Ausführungsbefttmmungen vom 18 Oktober 1917 in der Fassung vom 30. September 1918 (Relchs- Gesetzblatt Seite 1218) wird in Abänderung der be­kannt mack' u n g v o m 29. April 1919 (abgedruckt im dlmts- verkündigungsblatt Nr. 23 vom 5. Mai 1919) folgende Hochst- vrcisverordnung für den Landkreis Gießen erlösten.

I Der Höchstpreis beini Verkauf aii den Verbraucher betragt:

1. Für gemahlenen und Kristall-Zucker: a) Konsumzucker per Pfund 0,5^ Mk.,

b) Raffinierter Zucker per Pfund 0,o9 Mk.

2. H u t z u ck e r: ,

a) ausgewogen ohne Papier per Pfund 0,59 Mk.,

b) im ganzen Hut mit Papier per Pstd. 0,57 Mk.

3. Würfelzucker per Pfund 0,81 WCt.

Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises wird empfohlen, vorstehende Bekanntmachung sofort ortsüblich bekanntzugeben und allen Kleinhändlenrbesonders mrt- zuteilen. Die Händler (Ladengeschäfte) haben die Höchstpreise sofort in das vorgeschriebene Preisverzeichnis einzutragen. Zuwiderhand-, hingen sind zur Anzeige zu bringen.

Gießen, den 21. Juli 1919

Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Sregerh_________

4. Kandiszucker:

a) braun per Pfund u,b<

b) schwarz per Pfund O,*l

II. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Höchstpreise werden wach Artikel II der Bekanntmachung über dre Aentwrung des Ge­setzes betreffend Höchstpreise vom 23. Marz 1916 (Reichs-Gesetzbl. Seite 184) mit Gefängnis bis zu einem ^ahr und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser strafen bestraft Außerdem kann aus die Nebenstrafe jener Bekanntmachung erkannt

Bekanntmachung. 1Q1Q

Betr.: Die Prüfung für Einjährig-Freiwillige im Herbst 1919

Die jungen Leute, welche beabsichtigen, sich der tm Her b st 1919 stattfindenden Prüfung zu unterzieljen, werden hierdurch aufgefordert, ihre Gesuchs um Zulassung bei Meidung des Ausschlusses von dieser Prüfung

spätestens bis zum 1. August 1919

ܰr5 33efüalich der Gesuche wird das Folgende bemerkt:

1. Das Gesuch ist bei der u n t e r z e i ch n e t e n P r u f u n g s- Kom Mission nur dann einzureichen, wenn der sich Meldende in Hessen seinen dauernden

11 Bei Einsendung ^durch die Post ist die Sendung an die Kommission, nicht an den Vorsitzenden zu richten

2. Die Zulassung zur Prüfung kann m der Regel Nicht vor vollendetem 17. Le b e n s 1 ahr erlolgen

3 Das Gesuch muß von dem Betrefs end en s e 1 b st geschrieben sein. Auch erscheint es zweckdienlich, wenn stets die nähere Adresse angegeben wird.

4. Dem Gesuche sind folgende Papiere beizufugen:

a) Geburtszeugnis (Auszug aus dem Zivilstands' Register, nicht Taufschein).

b)DiebeglaubigteEinwilligungdesgesetz- 1 i ch e n Vertreters.

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Bekanntmachung.

Betr.: Sonntagsruhe in den Apotheken; hier: die Apotheke in Dem ^Apotheker Wilh. Probst in Grünberg ist durch das

Ministerium des Innern, Abteilung für Gesundheitspflege, nut dem Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs und unter den folgenden Be- bingungen die zeitweise Schließung ferner Apotheke genehmigt ^o^Tie Apotheke darf an den Sonn- und den gesetzlichen Feier-'

tagen nachmittags von 1 Uhr bis abends 10 Uhr geschlossen | 2 Turck^Aushang an der Apotheke sowie durch Bekanntmachung

in der in Grünberg und Umgebung meist gelegenen Zeitung hat Apotheker Probst die Bevölkerung auf. dre zeitweiie Schließung aufmerksam zu machen und zugleich bekanntzu­geben, daß er für dringende Fälle durch Ziehen der Nachtglocke spätestens innerhalb 1 Stunde zur -stelle sein

Gießen, den 22. Juli 1919

.Kreisamt Gießen. I. V.: Weicker.______________

o)Ein Unbescholtenheitszeugnis, welM von der Polizeibehörde oder der vorgefetzten Dienstbehörde auszustellen ist. = ,

d) Ein selbstgeschriebener Lebenslauf.

5 . In dem Gesuche ist ferner anzugeben:

a) Ob, wie oft und wo der sich Meldende sich der Prüfung vor einer Prüfungskommission bereits unterzogen hat, und von denjenigen, welche sich der Wissenschaft-- l ich en Prüfung unterziehen wollen, noch weiter:

b) In welchen zwei fremden Sprachen (wahlweise von Französisch, Eiiglisch, Lateinisch und Griechisch und an Stelle des Englischen Russisch) die Prüfung er­folgen soll. .

6 . Wer auf Zulassung zur erleichterten Prüfung ge- mäß § 89, Ziff. 6ac der W.-O. Anfpruch macht, hat, statt der Angabe unter 5b, seinem Gesuckje em Zeugnis einer einschlägigen Behörde beizufügen, aus dem hervor­geht, daß eine der Voraussetzungen des angeführten Para­graphen aus ihn zutrifft. Die Einsendung von Zeichnungen oder sonstiger Arbeiten, mit denen dieser Nachweis gesuhrt werden soll, an uns, ist zwecklos.

7 Ist bereits früher ein Gesuch um Zulassung zur Prüfung eingereicht worden, so bleibt dem erneuten Gesucye nur ein Unbescholtenheitszeugnis beizu­legen

8 Es ist nur zweimalige Teilnahme an der Prü­fung gestattet, eine dritte Zulassung kann ausnahmsweise von der Ersatzbehörde 3. Instanz genehmigt tverden.

Im weiteren weisen wir darauf hin, daß Gesuche um Zu­lassung zu einer späteren Prüfung als derjeni­gen, welche imFrühjahrdesjenigenJahre s st a 11 - findet, in dem das 20. Lebensjahr vollendet wird, der Ge- Wehmigung der Ersatzbehörde 3. Instanz bedürfen und bei den Er- sah-Kommissionen des Aufenthaltsorts, nicht bet uns, emzuretoien sind, welche die Gesuche der Ersatzbehörde 3. Instanz vorlegen werden. ,, _ . ,

Da die Erledigung derartiger Gesuche eine längere Zeit be­ansprucht, so empsiehlt sich! im Interesse der Nachsuchenden, mit Einreichung derselben nicht bis zum äußersten Termiit zu warten, sondern dieselben alsbald anhängig zu machen, andern­falls unter Umständen eine Zulassung zur bevorstehenden Prüfung nicht mehr möglich ist. m .

lieber diese Anforderungen, welche an dte zu Prüfenden ge­stellt werden, gibt die Prüfungs-Ordnung (Anl. 2 zur Wehr-Ord­nung vom 22. November 1888 Reg.-Bl. Nr. 68 von 1901)

^Bezüglich des Prüfungstermins, sowie des Lokals, in welchem die Prüfung stattfindet, erfolgt weitere Bekanntmachung ober es ergeht besondere Ladung zur Prüfung.

Darmstadt, den 17. Juli 1919.

Prüfungskommission für Einjährig-Freiwillige.

Der Vorsitzende: Dr. Reinhart, Polizeidirektor.

Bekanntmachung.

J>n der Zeit vom 1.15. Juli 1919 wurden in hiesiger Stadt gefunden:! Hammer, 1 Pack Polstergesiechte, 3 Portemonnaies mit Inhalt, 1 Tom en Handtasche mit Inhalt, 1 Herrenuhr, em Spazier stock, 3 Bollen Kattun, 1 Tomenuhr, 1 schwarze Geld­tasche mit Inhalt, 1 Papiergeldschein, 1 Kurbel von einer Mo- scheine, 1 Brustbeutel mit Inhalt und 1 Leder Hand lösche;

verloren: 1 silberne Tamen-Tulaarmbanduhr, 1 goldene Ta- memchr im Lederarmband, 1 schwarzlederne Brieftasche mit 2500 Mark, Entlossungspapiere und Briefsachen Inhalt, 1 dunkel­braune Geldtasche mit 250 Mk. Inhalt, 1 schwarzseidener Tamen- fragen, 1 Portemonnaie mit 30 Mk. Inhalt, 1 goldenes Glieder- armband mit einem roten Stein, 1 grünliche Brieftasche mit 180 bis 190 M. Inhalt, 1 goldene Armbanduhr 1 kleines schwarzgrünes Portemonnaie mit 6 Mk. Inhalt, 1 goldener Ring mit rotem Stein, 1 Wandergewerbeschein auf den Namen Wil­helm Scheer in Gießen lautend, mit noch) anderen Papieren m einer schwarzen Ledertasche.

Tie Empfangsberechtigten der gefundenen Gegenstände belieben ihre Ansprüche alsbald bei uns geltend zu machen. ,

Tie Abholung der gefundenen Gegenstände kann art jedem Wochentag von 11 bis 12 Uhr vormittags und 4 bis 5 Uhr nach- I mittags bei unterzeichneter Behörde, Zimmer Nr. 1, erfolgen.

Gießen, den 19. Juli 1919.

I Polizeiamt Gießen.

1 Lau te schlüger.