Amtrverlimdigungzblatl
für die Prouiiijiülöirctlion Bberheffen unö für dar Kreisamt Cieften.
(Erftfyeinf nach Bedarf: Montag, Dienstag, Donnerstag u. Freitag. Nur durch die Post zu beziehen gegen Mk. 2.50 Vierteljahr!. Postzeitungsliste Nr.
Nr. «3 S4. Juli 1919
?rficht: Derordnung über Heu, Stroh und Häcksel. - Oeffentliche Vergebung von Arbeiten. - Regelung der Arbeitszeit gewerblicher Arbeiter. - Tabakklemhandel. - Höchstpreise für Rind, und Hammelfleisch. - Zuckerverbrauchsregelung und Höchstpreise. - Sonntags- ru0e 111 den Apotheken. - Prüfung für Einjahrig-Freiwillige. — Gefunden, verloren.
Verordnung
über Heu, Stroh und Häcksel. Vom 26. Juni 1919
Auf Grund der Verordnung über Kriegsmaßnahmen zur Siche- rung der Volksernährung vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzblatt S. 401) bzw. 18. August 1917 (Reichs-Gesetzblatt S. 823), des 8 18 Abs. 2 der Verordnung über den Verkel>r mit Stroh und tzäclsel aus der Ernte 1918 vom 6. Juni 1918 (Reichs-Gesetzbl. e. 475) und des § 4 der Bekanntmachung, betreffend bic Einfuhr von Futtermitteln, Hilssstosfen und Kunstdünger, vom 28. Januar 1916 (Rcichs-Gesetzbl. S. 67) wird verordnet:
Artikel 1.
Tie Verordnungen über den Berke hr mit Heu aus der Ernte 1918 vom 1. Mai 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 368), über Die Preise für Heu aus der Ernte 1918 vom 24. Mai 1918 (Reichs-Gesetzbl S. 421) bzw. 12. August 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 1073), über den Verkehr mit Stroh und Häcksel aus der Ernte 1918 vom 6. Juni 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 475) und über die Preise für Ltroh und Häcksel aus der Ernte 1918 vom 28. Juni 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 721) werden, vorbehaltlich! der Vorschrift im Artikel 2, ausgehoben.
Artikel 2.
Für die Entscheidung von Streitigkeiten, die sich aus der Anwendung der im Artikel 1 bezeichneten Verordnungen ergeben, bleiben die Schiedsgerichte (8 8 der Verordnung über den Verkehr mit Heu aus der Ernte 1918 vom 1. Mai 1918; § 9, § 13 Abs 2 der Verordnung über den Verkehr mit Stroh und Häcksel aus der Ernte 1918 vom 6. Juni 1918) zuständig.
Artikel 3.
Tie Bekanntmachung über Ausdehnung der Verordnung, betreffend die Einfuhr von Futtermitteln, Hilfsstoffen und Kunst- dünger und der dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen vom 17. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 529) wird aufgehoben.
Artikel 4.
Tiefe Verordnung tritt mit dem 1. Juli 1919 in Kraft.
Berlin, den 26. Juni 1919.
Der Reichsernährungsininister.
___________________Schmidt.___________________
Bekanntmachung
betr. den Verkehr mit Heu, Stroh und Häcksel. Vom 12. Juli 1919.
Tie Bekanntmachungen über den Verkehr mit Heu aus der Ernte 1918 vorn 14. Mai 1918 (Reg.-Bl. S. 139) und 26. Juni 1918 (Reg.-Bl. S. 182), über den Verkehr mit Stroh und Häcksel aus der Ernte 1918 vorn 11. Juni 1918 (Reg.-Bl. S. 152) und vorn 23. Juli 1918 (Reg.-Bl. S. 177), über die Preise für Stroh und Häcksel aus der Ernte 1918 (Reg.-Bl. S. 172) und vom 23. Juli 1918 (Reg.-Bl. S. 182) sowie über die Ausfuhr von Stroh und Häcksel vom 5. August 1918 (Reg.-Bl. S. 193) werden aufgehoben.
Darm ft a d t, den 12. Juli 1919.
Hessisches Landes-ErnährunBamt. ________________N eumanu.
Betr.: Oeffentlick)e Vergebung von Arbeiten.
An die Bürgermeistereien -er Landgemeinden des Kreises.
Trotz der allgemeinen ungünstigen wirtschaftlichen Lage des Handwerks werden immer noch von einzelnen Gemeinden Arbeits- Versteigerungen durch öffentliche Ausschreiben vorgenommen, anstatt daß die Arbeiten nach der Notlage der einzelnen Hand.verker verteilt .werden. Auf Ersuchen des Staatskommiffärs für wirtschaftliche Demobilmachung ersuche ich dieses zur Zeit unwirt schaftliche Verfahren aufzugeben.
Gießen, den 19. Juli 1919.
Der Vorsitzende des Demvbilmachungsausschusses Gießen-Land. Langermann.
Betr.: Regelung der Arbeitszeit gewerblicher Arbeiter.
An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Im Auftrage des Staatskommissars für wirtschaftliche Demobilmachung mache ich Sie wiederholt auf die Anordnung über die Regelung der Arbeitszeit ge.verblicher Arbeiter vom 23. November 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 1333) mit dem An fügen aufmerffrm, daß Anträge auf Arbeitsverlängerung gemäß. VII genannter Anordnung an die Gewerbeinspektion Gießen zu richten sind. Sie belieben, die Handwerker auf diese Anordnung aufmerksam zu machen, wobei, zu erwähnen ist, daß bei den Anträgen die schriftliche Einwilligung
das Pfund zu Mk.
2,60,
das Pfund zu Mk. das Pfund zu Alk.
3,—, 2,40, 2,92,
der großjährigen Arbeiter bzw. des Arbeiterausschusses vorliegend muß.
Gießen, den 19. Juli 1919.
Ter Vorsitzende des Demobilmachungsausschusses Gießen-Land. Langermann.
Betr.: Wie oben.
An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
c ®üj9ermeift.ereien der Landgemeinden des K re lses werden ersucht, vorstehende Bekanntmachung sofort ortsüblich, zu veröffentlichen. 11
Gießen, den 18. Juli 1919.
Kreisamt Gießen.
I. B.: Dr. Siegert.
frisches Fleisch und Wurst das Pfund zu Mk.
Höchstpreise für Rindfleisch Kalbfleisch Hammelfleisch Fleifchwurft ____ „„„ vv
Leber- und Blutwurst das Pfund zu Mk. 1ch0'
Vorstehende Preise treten am 21. Juli 1919 in Kraft Es Ür nrcht gestattet für bestimmte Fleischstücke höhere Preise als die vorstehenden zu fordern oder zu zahlen. Zuwiderl-andlungen Werten
0 des Hochstpreisgesetzes in der Neufassung vom 23. März innm einem Jahr und mit Geldstrafe bis
zu iu uuu wrack bestraft.
Gie ßcn, den 18. Juli 1919.
Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Sieger t.
Betr.: Zuckerverbrauchsregelung.
An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
W- ^b«r®cf«nntmia(ftun9 born 15. Januar 1918 (Kreisblatt Nr. o) wird bekanntgegeben, daß die für die Monate 75Ol"Oust 1919 S,ustehende Zuckermeiige in Höhe von je 750 Gramm aus den Kops der Bevölkerung zur Ausgabe gelangt, i ic, d 9Rnner5 aUf bie 116, 117 118 und
®ramm = 1°°° ®vamm Zucker für die Monate Juli u n d A u g u ft bezogen werden.
?i6ßauf ?bs .15- August lfd Js^ verlieren die Marken 114, }}« unh 11Q 15 September die Marken 117,
118 und 119 ihre Gültigkeit. '
^r Zucker wegen der Einmachzeit jetzt ruf 2 Monate zu- §s9e9^6en 5?' sich recht sparsam damit
umzugehen, da der nächste Zucker erst wieder im Monat September lsd. Js. zur Ausgabe kommt. v
tnato1 ^auftragcn Sie, diese Verfügung ortsüblich bekanntzu- Gießen, den 21. Juli 1919.
Kreisamt Gießen.
I. V.: Or. S i e g e r t.
Betr.: Tabakkleinhandel.
An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Nach Mitteilung des Staatskommissars für wirtschaftliche De- mobilmachung gelangt irach, einem Schreiben des Reichsverwertungs- amts^d em nächst durch den Zentralverband Deutscher Großhändler der ^abalvranckie em großer Posten Zigaretten zur Verteilung, dessen Unterbringung in Hessen durchs den Zweigverband Mittel- rheimscher Großhändler mit Tabäksabrikaten Frankfurt a. M, Roßmarkt 10, bewirkt wird. Sie belieben sofort die Tabaktlem- haudler auf diese Bezugsmöglichkeit aufmerksam zu machen.
Gießen, den 19. Juli 1919.
Ter Vorsitzende des Temobilmachungsausschusses Gießen-Land. ___L angermann.
Bekanntmachung.
Betr.: Höchstpreise für Rind- und Hammelfleisch.
Hinter Aufhebung früherer Verordnungen wird auf Grund des ReichsgesetzeS über Höchstpreise vom 4. August 1914 (in der Fassung vom 21. Januar 1915 und 23. März 1916) sowie der hierzu er- lallcnen hessischen Ausführungsanweisungen mit Genehmigung des Hessischen Landesernährungsamtes zu Nr. M. L. E. A. 8483 vom 16. Juli 1919 für die Landgemeinden des Kreises Gießen folgendes verordnet:
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