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für die Provinzialdirettion Gberheßen und für das Kreisamt Gießen.
Erscheint nach Bedarf: Montag, Dienstag, Donnerstag u. Freitag. Nur durch die Post zu beziehen gegen Mk. 2.50 vierteljährl. Postzeitungsliste Nr.
Nr. 64 25. Juli 1919
Inhalts Ueberficht: Verordnung über die Enteignung und vorläufige Sicherstellung von rohen Häuten und Fellen sowie Leder. - Ausgabe von Süßstoff (Sacharin). - Viehseuchen. - Prüfung für Einjährig-Freiwillige.
1.
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Druck der Brühl'schen Universitäts-Buch, und Steindruckerei. R. Lange, Dreßen.
Kommission, nicht an den Vorsitzenden zu richten.
Die Zulassung zur Prüfung kann in der Regel nicht vor vollendetem 17. Lebensjahr erfolgen.
Das Gesuch muß von dem Betreffenden selb st geschrieben sein. Auch' erscheint es zweckdienlich, wenn stets die nähere Adresse angegeben wird.
Dem Gesuche sind folgende Papiere beizufügcn:
a; Geburtszeugnis (Auszng aus dem Zivilstands.
Register, nicht Taufschein).
b)DiebeglaubigteEinwilligungdesgesetz-
vorzulegen.
Bezüglich der Gesuche wird das Folgende bemerkt:
Das Gesuch ist bei der unterzeichneten Prüfungs- Kommission nur dann einzureichen, wenn der sich Meldende in Hessen seinen dauernden Aufenthaltsort hat.
Bei Einsendung durch die Post ist die Sendung an die
Bekanntmachung.
Betr.: 38. Ausgabe von Süßstoff (Sacharin). .
Für die Zeit vom 15. Juli bis 15. August 1919 wird gegen die Lreferunasabschnitte 5 u nd 6 der Süßstoffkarte „8" (blau, und 2 u n d 3 der Süßstoffkarte „G" (gelb) m den süßstonabgabe- stellen der Landgemeinden des Kreises Süßstoff abgegeben. ES gelangen au, die Abschnitte 5 und 6 je ein Brieschen und auf die Abschnitte 2 und 3 je eine Schachtel zur Ausgabe. Mit dem 15. August 1919 verlieren die Abschnitte o und 6 bzw. 2 u n d 3 ihre Gültigkeit. Rach diesem Zeitpunkt itW . abgerufene Süßstoffmengen dürfen von den Abgabeltellen irei verkauft werden.
Gießen, den 22. Julr 1919.
Kreisamt Gießen.
I. B.: vr. S i e g er t.________________________
Verordnung
über die Enteignung und vorläufige Sicherstellung von rotzen Häuten und Fällen sowie Leder. Vom 2. Juli 1919.
Auf Grund der die lvirtschaftliche Temobümachung betreffenden, Befugnisse wird nach Abaßgabe des Erlasses, betreffend Auslösung des riierchsministeriums für wirtschafttickM Temobiliuachung, vom 26. April 1919 (Reichs-Gesetzbl. S. 438- verordnet, waS folgt:
8 1. Häute und Felle sowie Leder, hinsichtlich bereu gegen die Beschlagnahme, Höchstpreis-, Vertciluugsvorfchristen und sonstigen einschlägigen Besttinniungen verstoßen wiro, können von der llieichs- lederstelle enteigitet werden.
8 2. Die Enteignung erfolgt durch schriftliche Anordnung,, die an den Eigentümer oder den Inhaber des Gewahrsams zu richten. ist.E In ihr ist dieienigc Person zu bezeichnen, auf die das Eigentum übergehen soll. Ter Eigeutumsübergaug ist vollzogen, sobald die Anordnung dem Eigentümer oder dem Inhaber des Gewahrsams zugeht.
8 3. Der von der Anordnung Betroffene ift verpflichtet, die Gegenstände ordnungsgemäß zu verwahren und sie heraus zu geben, insbesondere sie auf Verlangen und Kosten des neuen Eigentümers zu überbringen oder zu überseiiden.
§ 4. Ter von dem neuen Eigentümer zu zahlende ttebernahme- preis darf den zur Zeit der Enteignung geltenden geringsteii Höchstpreis nicht übersteigen. Werden gegen diesen Preis Entwendungen erhoben, so setzt die Reichslederstelle den ttebernahmeppets fest.
Ter Uebernatzinepreis wird, falls gegen die Entscheidung der Reichslederstelle binnen einer Ausfchlußfrist von 4 Wochen nach Zustellung Einspruch erhoben wird, durch daS Neichswirtschaftsgericht endgültig festgesetzt. . .
8 5. Besteht Grund zu der Annahme, daß bet läuten und Fällen sowie Leder die Voraussetzungen für eine Enteignung nach § 1 vorliegen, jo sind die Beaufttagten (Revisoren) der Reichslederstelle berechtigt, auch vor der Enteignung die Sicherstellung der Gegenstände zu veranlassen. Tie Beaufttagten können, insbesondere zum Zwecke dieser Sicherstellung — gegebenenfalls unter Hinzuziehung der zuständigen Ortspolizeibehörde —, die Fortjchaffung und vorläufige Aufbewahrung dieser Häute, Felle und Leder an- vrdnen und durchführen.
lieber- die getroffenen Maßnahmen ist eine Verhandlung mit dem Beteiligten auszunehmen. „
§ 6. Tie die vorläufige Sicherstellung betreffenden Anordnungen der Beauftragten treten außer Kraft, wenn nicht binnen 4 Wochen die Enteignung der sichergestellten Gegenstände durch die Reichslederstelle erfolgt.
§ 7. Soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, wird mit Geldstrafe bis zu einhunderttausend Mark bestraft: „ ,
1. wer vorsätzlich der Vorschrift des 8 3 zuwrderhandelt,
2. wer unbefugt einen vorläufig sichergestellten oder enteigneten Gegenstand beiseite schafft, beschädigt oder zerstört, verwendet oder sonst über ihn verfügt.
§ 8. Tiefe Verordnung tritt am 2. Juli 1919 in Kraft.
Berlin, den 2. Juli 1919.
Reichswirtschaftsministerium. I. V.: v. M o e l l e n d o r f f.
Bekanntmachung.
Betr- Ausbruch der Räude unter dem Pserdebeftand des Friedrich " W ö r n e r dahier, Schützenstraße Nr. 12.
Bei Pferden des Friedrich W orner, dahier, schützenstraße Nr. 12, ist Räude festgestellt worden. Trc Schutzmaßregeln wurden angeordnet. ~
Gießen, den 22. Juli 1919.
Polizeiamt Gießen. L a u t e, ch l a g e r. _________
Bekanntmachung.
Betr.: Die Prüfung für Einjährig-Freiwillige im Herbst 1919.
Die jungen Leute, welche beabsichtigen, sich der im Herb st 1919 stattfindenden Prüfung zu unterziehen, werden hierdurch ausgefordert, ihre Gesuche nm Zulassung bei Meidung des Ausschlusses von dieser Prüfung
spätestens bis zum 1. 91 uguft 1919
lichen Vertreters.
o) Ein Unbescholtenheitszeugnis, welche von der Polizeibehörde oder der vorgesetzten Dienstbehörde auszustellen ist.
ck- Ein selbstgeschriebener Lebenslauf.
5. In dem Gesuche ist ferner anzugeben:
a) Ob, wie oft und wo der sich Meldende sich der Prüfung vor einer Prüfungskommission bereits unterzogen hat, und von denjenigen, welche sich der wisseuschaft- l ich e n Prüfung unterziehen wollen, iwch' weiter:
b) In welchen zwei fremden Sprachen (wahlweise von Französisch, Englisch, Lateinisch und Griechisch und an Stelle des Englischen Russisch) die Prüfung erfolgen soll.
6. Wer auf Zulassung zur erleichterten Prüfung gemäß 8 89, Ziff. 6a—c der W.-O. Anspruch macht, hat, statt der 9lngabc unter 5b, seinem Gesuche ein Zeugnis einer einschlägigen Behörde beizufügen, aus dem hervorgeht, daß eine der Voraussetzungen des angeführten Paragraphen auf ihn zutrifft. Die Einsendung von Zeichnungen oder sonstiger Arbeiten, mit denen dieser Nachweis geführt werden soll, an uns, ist zwecklos.
7. Ist bereits früher ein Gesuch um Zulassung zur Prüfung eingereicht worden, so bleibt dem erneuten Gesuche nur ein Unbescholtenheitszeugnis beizulegen.
8. Es ist nur zweimalige Teilnahme an der Prüfung gestattet, eine dritte Zulassung kann ausnahmsweise von der Ersatzbehörde 3. Instanz genehmigt werden.
Im weiteren weisen wir darauf bin, daß Gesuche um Zulassung z u einer späteren Prüfung als derjenige n,welcheimFrühjahrdesjenigenJahres st att- findet, in dem das 20. Lebensjahr vollendet wird, der Genehmigung der Ersatzbehörde 3. Instanz bedürfen und bei den Ersatz-Kommissionen des Aufenthaltsorts, nicht bei uns, einzureichen sind, welche die Gesuch der Ersatzbehörde 3. Instanz vorlegen werden. ' ,
Da die Erledigung derartiger Gesuche eine längere Zeit beansprucht, so empfiehlt sich im Interesse der Nachsuchenden, mit Einreichung derselben nicht bis zum äußersten Termin zu warten, sondern dieselben alsbald anhängig zu machen, andernfalls unter' Umständen eine Zulafsung zur bevorstehenden Prüfung nicht mehr möglich ist.
Heber diese Anforderungen, welche an die zu Prüfenden g"- stellt werden, gibt die Prüfungs-Ordnung (Anl. 2 zur Webr-Ord- nung vom 22. November 1888 — Reg.-Bl. Nr. 68 von 1901) Aufschluß.
Bezüglich des Prüfungstermins, sowie des Lokals, in welchem die Prüfung stattfindet, erfolgt weitere Bekanntmachung oder es ergeht besondere Ladung zur Prüfung.
D a r m st a d t, den 17. Juli 1919.
Prüfungskommission für Einjährig-Freiwillige.
Der Vorsitzende:
Dr. Reinhart, Polizeidirektor.


