Ausgabe 
21.3.1919
 
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Bekattttimachnnft.

Während der Tätigkeit der b?nh'd)?:r Berivattuttg in Belgien haben deutsche Jntcrcssciiten bei dein PcrwaltnngsMef, nach der Venvaltnngstrcnimng bei der FinanAbteilung des Generalgonver- neurs Forderungen gegen den belgiscl>cn Staat angcmeldet. Sie betreffen:

1. Forderungen privatrechtlicher Art, die in der Hauptsache <uif Lieferungen an den belgischen Staat ans der Zeit vor dem Kriege beruhten,

2. Entschädigungsforderuugeu aus Requisitionen, welche die belgische Heeresverwaltung im Jahre 1914 bei Reichsdeut­schen in Belgien bewirkt hatte.

Die Rechte der deutschen Gläubiger sollen bei den Friedens- Verhandlungen gellend gemacht iverden. ISine genaue Zusammen­stellung der Forderungen ist nicht möglich, da infolge ber plötz­lichen Räumung Belgiens das Material nicht vollständig vorhanden ist. Alle Personen, welche Rechte der zu 1 und 2 bargelegten Art zu erheben haben, werden dtÄhalb aufgefordert, sie bis spätestens 20. März bei der Reichsentschädigungskomniisiion, Gläubig-.rschtrd- abteilung, Berlin W. 10, Biktoriastraße 34, anzumeldcn, ohne Unterschied, ob die Anmeldung schon vordem bei einer anderen Stelle bewirkt ivorden nxir oder nicht.

In der Anmeldung ist anzugeben:

a) Name und genaue Anschrift des anmcldenden Gläubigers, b) Zeit und Grund für die Entstehung dec Forderung, c) Höhe der Forderung und) dem Stande vom 1. April 1919;

5 Prozent Zinsen und Kosten find besonders zu berechnen, empfangene Abschlagszahlungen auszuführen. Die zu 1 ge­dachten Forderungen sind in der Wäl-rung anznmclden, in der sie nach der Boreiubarung mit dem belgischen Staat getilgt werben sollten. Für reguirierte Güter ist ihr Wert vor Ausbrud) des Krieges in Frank zum Umrechnungskurse 100 Mark = 125 Frank cinzusetzen.

d) Belgische Dienststelle, aoeld>e den Vertrag geschlossen oder die Requisition vorgenommcn hatte.

e) Tag der Fälligkeit für Forderung zu 1. Jede Anmeldung ist in zwei gleichlautende» Stücken cinzureid)en.

Berlin, den 28. Februar 1919.

Reidisentschädigungskommission.

Der Präsident. Dr. H iekm ann.

Verordnung

betreffend Beschränkung der Befugnis zur Verfügung über Grund besitz. Vom 7. März 1919.

Auf Grund des Artikels 73 der Hessischen Berfassungsurkunde vom 17. Dezember 1820 sowie des Artikels9 des Gesetzes über bte vorläufige Verfassung für den Freistaat (Reputtik) Hessen vom 20. Februar 1919 wirb hiermit mit Gesetzeskraft das Folgende verordnet:

Artikel 1.

Die Veräußerung oder Verpfändung von sideikommissarifth gebundenem Grundbesitz sowie die Veräußerung von freiem, jur gunsten derselben Vermögensmasse genütztem landwirtschaftlicher ober forstwirtschaftlichem Grundbesitz im Umfang von 5 Hektar auf­wärts, sofern dieser freie Grundbesitz innerhalb der Grenzen dev- felbcn (Gemarkung liegt, oder von Dellen eine- solchen fretat Grundbesitzes ist lutr mit Genehmigung des Kreis amH zulässig'. Wenn nicht einer der Fälle deS in H 6 Absatz 2 der reichSrechllid^en Verordnmig zur Bescyafiuna von landwirtschastlid)em GiedlimgS- lande vorn 29. Jaimar 1919 vorlicgt. Diese Verfügungsbeschrän- kuny bedarf der Eintragung in das Oftaurdbuch nidst. Die Vov- schnften des 811 der in Satz 1 genannten Verorbmmg finden! entsprcd>ende Anwendung.

Zuständig ist das, Kreisamt, in dessen Bezirk der Grundbesitz belegen ist. Liegt der fideikommissarisd) gebundene Grundbesitz, der veräußert ober belastet werden soll,' in beit Bezirken mehrerer fttei«- ämter, so ist dasjenige Kreisamt zuständig, in desslen Bezirk detz größere Tell des Grundbesitzes liegt.

Artikel 2.

Soll die Genehmigung des Kreisamts versagt ioerben, so sind beide vertragschließende Teile, foipcit tunlich, zu hören

Wird bad Rechtsgeschäft nicht genehmigt, )o steht jedem Teile binnen jwei Wochen seit der Bekanntmachung der Entscheidung an ihn die Beschwerde an den Provinzialausschuß zu.

Die Zustellung der Entscheidung erfolgt nach den Vorschriften der 88 208 bis 213 Z.-P.-O. mittelst vereinfachter Zustellung durch die Post und unter entspred-ender Anwendung der Verordnung, die Zustellungeu im Verwaltungsstreitverfahren betr., vom 23. März 1912 (Reg. Blatt Seite 185 , sofern nicht die Zustellung durch den Diener des Kreisamt. ober durch unmittelbare Iw ansprnchnahmc einer beffii'djen örtlichen Polkeibebörde tunlich ist.

Artikel 3.

Die nötigen Ausführungsvorschristeu toerden von den Mini­sterien des Innern und der Jnsti; erlassen.

21 r 11 f e l 4.

Die Berordtulng tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Sie findet jedoch, sofern bei einer Veräußerung oder Be­

lastung von Grundbesitz der Antrag auf Ebitv»iguna in dai Gnord» bud) bereits vor dem Inkrafttreten der B^wordtzrnng bei dcnt tÄnridbuchamt eingegangen war, auch dann keine Anwendung, wenn bei dem Inkrafttreten der Verordnung die Eintragung in baj Grundbuch iwch nicht erfolgt ist.

Darmstadt, den 7. März 1919.

Das Gesamtministerium:

Ulrich, Henrich, Dr. Fulda, t» Brentano

Bekanntmachung.

Die am 1. April 1919 fälligen Zinsen der in das Hessisch« Staatsschuldbuch eingetragenen Fordermiaen werden bei allen in Betracht kommenden Hessischen Kassen und bei den Reichs- bankanstalteit^vom 18. März 1919 ab gezahlt. Bom gleichen Tag« ab Wird die StaatSschuldenkasfe die durch die Post oder durch Gut- torift auf Reid)sbank Girokonto zu berichtigenden Schnldbuch- zinsen übenveifen.

Darmstadt, den 7. März 1919.

Hessische Staatsschuldenverwaltung.

In Erledigung: Dr. R o h d e.

Verordnung

über die Anmeldung von Äartoffclgruben.

Auf Grund der Verordnung des BundeSratS vom 18. Junt 1918 und des Staatssekretärs des KriegsernährungSamt- vom 2. September 1918, betreffend die Kartoffelversorgung im Wird- sdmftsjahr 1918/19, wird mit Zustimmung des LandesernährungA« amts für den Sltcte Gießen folgendes angeordnet:

§1.

Jeder Kartoffelerzeuger, bet Kartoffeln in Gruben (Mieten, Kauten) ober in außerhalb feiner Hofreite befindlichen Lagev* statten unter gebracht hat, ist verpflichtet, bis znm 1. Apcit 1919 Zahl und Lage dieser 1'lufbewahrungsorte durch die zw ständige Bürgermeisterei dem StommunalDcrbaub anzumelden

Ä r 82.

Jeder Kartoffelerzeuger bat 3 Tage vor dem Oeffncn bat Kartosfelgruben dem Komnmnalverband Tag und Stunde der be- cchsichtigten Oeffnnng anzuzeigen, bamlt ein Beauftragter bei Koinmunalverbandes die Kartoffelentnahme beaufsichtigen kann.

n 8 3.

Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafe bis zu 150 Mart ober mit Hast bis zu 3 Wochen bestraft.

Gießen, den 14. März 1919.

Kreisamt Gießen. ___Dr. U sin ger.

Bet r.: Das Schulinventar.

An die Schulvorstände des Kreises.

Wir erinnern Sie hiermit an Erledigung unserer Verfügung vom 6. Dezember 1918, Kreisblatt Nr. 137 vom 11. Dezember 1918.

Gießen, den 13. März 1919.

Kreisschulkommission Gießen.

Dr. Klinger.

Beka»»ntmachnng.

Betr.: Maul- und Klauenseuche zu Gießen.

Die Seuche ist erloschen Sämtliche Sperr maßregeln werben hiermit aufgehoben.

Gießen, den 14. März 1919.

Kreisamt Gießen. - I. V : Welcke r.

Bekanntmachung.

Betr.: Kartofielversorgung im Wirtschaftsjahr 1918/19.

Unter Hinweis auf die Grundsätze unserer Verfügung vom 19. September 1918 (Kreisblatt Nr. 112) werden nach Anordnung der Rvichskartofielstelle die III, a und IV arte folgt geändert:

Selbstversorger

-ur Ernährung eine tägliche K opfm enge von:

a) IV; Pfiund für die Zeit vom 16. September 1918 bii '-j^FebNiar 1919 2,07 Ztr.,

b) l^Bfunb für die Zeit Dom 3. Februar bis 11. August 1919 2,00 Ztr.

DcrsoraungSbcrechtigtepro Kopf und Woche:

a) Dom 16. September 1918 bis 2. Febmar 1919 7 Pfund

d) vom 3. Februar 1919 bis 15. Juni 1919 5 Pfund

Die Bekam,tmachung vom 27. Januar 1919 (iviehener An­reger Nr. 25 zweites Blatt) wird hiermit aufgehoben.

m Dem Oberbürgermeister zu Gießen und den B urgerm erstereien der Landgemeinden bei ?.r,cl V6 tot r b empfohlen, vorstehendes orts- üblrch zu Deröffentlicheu.

G i e ß e n, den 17. Mörz 1919

Kreisamt Gießen. I. B.: Dr. Sie gert.

Druck der Brühl'schen Unioersftäts-Buch. und Steindruckerei. R Lange, Gießen.