Ausgabe 
21.3.1919
 
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AmtsverEndtzuiigzUM

für die Provinzialdirektion Oberhessen und für das Kreisamt Gießen.

Erscheint nach Bedarf: Montag, Dienstag, Donnerstag u. Freitag. Nur durch die Post zu beziehen gegen MK. 2.50 vierteljährl. Postzeitungsliste Nr. 000.

Nr. I 21. März 1919

Inhalts - lleberficht : Einsiegelung von Schriften usw. beim Grenzübertritte. - Rückgabe der weggenommenen Betriebseinrichtungen. Forde­rungen gegen den belgischen Staat. - Verfügung über Grundbesitz. - Fällige Zinsen. - Anmeldung von Kartoffelgruben. - Schulinventar. Maul- und Klauenseuche. - Kartoffelversorgung im Wirtschaftsjahr 1918/19.

An sämtliche Leser der seitherigen Kreisblattes für den Kreis Gießen.

Das Kreisblatt für den Kreis Gießen ist bis vor kurzem als Beilage 311111 Gießener Anzeiger erschienen. In allerletzter Zeit mußten unsere amtlichen Veröffentlichungen der Papiernot wegen im Gießener Anzeiger selbst er­folgen. Die jetzt aufs äußerste steigende Papiernot hat nunmehr eine vollständige Trennung unserer amtlichen Be­kanntmachungen vom Gießener Anzeiger und die Schaffung eines besonderen Ämtsverkündigungsblattes notwendig gemacht. Dieses heute erstnralig erscheinende Amtsverkündigungsblatt geht noch bis zum 31. März d. Js. einschließlich, als Beilage zum Gießener Anzeiger den Abonnenten des letzteren innerhalb des Kreises Gießen kostenlos zu. Vom 1. April ab erscheint es im Verlag des Kreisamts Gießen und ist damit vom Gießener. Anzeiger losgelöst. Da§ Blatt ist also vorn 1. April d. Js. ab nur noch für diejenigen erhältlich, die es ausdrücklich bei ihrer zuständigen Poststelle oder bei ihrem Briefträger bestellen. Der Bezugspreis beträgt 2,50 Mk. vierteljährlich, einschließlich Post­gebühren.

Das Amtsverkündigungsblatt muß sofort von den Ortsbehörden (Bürgermeisterelen), den Kirchenvorständen, Schulvorständen und allen sonstigen auf unsere Bekanntmachungen angewiesenen Dienststellen bei der zuständigen Poststelle oder dem Briefträger abonniert sein, damit alle Stellen vom 1. April ab in Besitz der amtlichen Bekannt­machungen gelangen. Allen übrigen Interessenten wird das Abonnement dringend empfohlen, da die von uns zu erlassenden Bekanntmachungen der Allgemeinheit gegenüber mit ihrer Bekanntgabe im Amtsverkündigungsblatt als zur öfsenllichen Kenntnis gebracht gelten. Das Amtsverkündigungsblatt kann hiernach völlig unabhängig vom Gießener Anzeiger gehalten werden.

Gießen, den 20. März 1919. Provinzialdirektion Gberhessen und Kreisamt Gietzen.

Dr. 11 finger.

Gesetz

zur Abänderung, der Verordnung über die Rückgabe der in Belgien und Frankreich weggenEmenen BetriebseinrichNmgen vom 1. Fe­bruar 1919 (Reichs-Gcsetzbl. S. 143). Vom 19. Februar 1919.

Die verfassunggebende Deutsche Nationalversammlung Hal das folgende Gesetz beschlossen, das nach Zustimmung des Staatenaus­schusses hiermit verkündet wird:

81. Im § 1 Satz 1 der Verordnung über die Rückgabe der nt Belgien und Frankreich weggenommenen Betriebseinrichtungelr tiom 1 Februar 1919 (Reichs-Gesetzbl. S. 143) iverden die Worte spätestens bis zum 20. Februar 1919" gestrick)en. Hinter Satz 1 wird folgender Satz cingefügt:Der Tag, an dem die Anzeige spätestens zu erstatten ist, wird vom Reichsminisleriutti des Innern ^'^'/"Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 20. Februar 1919 in Kraft.

Weimar, den 19. Februar 1919.

Der Reicl-spräsident.

Ebert.

Der Reichsminister des Innern.

Dr. Preust. ________________________

Gesetz

über die Einsiegelung von Schriften, Drucksachen Wertpapieren und Zahlungsmitteln beim Grenzübertritte nach dem Ausland.

Vom 1. März 1919.

Die verfassunggebende Deutsche Nationalversammlung hat das folgende Gesetz beschlossen, das nach Zustimmung des Staaten- ausschusses hiermit verkündet wird: . = ,

s 1 Schriften, Drucksachen, Wertpapiere und Zahlungsmittel dürfen bis auf weiteres, unbeschadet der für Wertpapiere und Zahlungsmittel geltenden besonderen Vorschriften, nur dann über die Reichsgrenze mitgenommen werden, wenn fte vor_ dem Grenz­übertritte von einer dazu zuständigen Stelle geprüft und em- gesiegelt worden sind. _ __ , .

8 2. Zuständig zur Einsicgelung sind bie Postuberlvachnngs- UHb die Postprüfungsstellen sowie die sonstigen vost den.Landes- rentralbehörden bezeichneten Stellen. , ,

8 3 Die Grenzübcrwachuugsstellen sind befugt, die Mitnahme nicht eingesiegelter Schriften und Drucksachen, die ihnen vor dem Beginne der Grenzabfertigwig von den Neckenden vorgelegt werden, zu gestatten, luciut es ihnen ohne nn-sciüliche Verz-ogernng der M- sernguug anderer Reisender möglich ist, zu bocken, ob daran temfl Verfügungen über Vermögenswerte enthalten smd, die den Verdacht einer Steuer- oder Kapitalflucht begründen.

Die Mitnahme nicht eingesiegelter Wertpapiere und Zahlungs- mittel ist zu gestatten, sofern die hierfür nach den besteheirden Vorschriften erforderlichen Bescheinigungen vorgelegt werden oder ihre Verbringung in das Ausland ohne solche Bescheinigungen zu­lässig ist.

§ 4. Wer der Vorschrift des 8 1 zuwider Gegenstände der dort bezeichneten Art über die Reichsgrenze mitnimmt, wird mit Geld- trafc bis zu zehntausend Mark bestraft. Daneben kann auf- ängnis bis zu einem Jahre erkannt iverden. Der Versuch ist trafbar.

Die Vermögensiverle, auf die sich die strafbare Handlung be­zieht, können int Urteil für dem Reiche verfallen erklärt werden. Ist bei Wertpapieren oder Zahlungsmitteln die Einziehung nicht ausführbar, so kann auf Wertersatz erkannt werden.

§ 42 des Strafgesetzbuchs findet Anwendung.

§ 5. Unberührt hierdurch bleiben die Bestimmungen über die» Reisen derjenigen Personen, denen nach völkerrechtlichen Grnnd- sätzen eine vorzugsweise Behandlung beim Grenzübertritte zu-' kommt.

Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Verkündung in Kraft.

Weimar, den 1. März 1919.

Der Reichspräsident.

Ebert.

Der Reichsminister der Finanzen.

Schisser.-

Bekanntmachrnrg auf Gründ des § 1 des Gesetzes vom 19. Februar 1919 zur Ab<- ändernug der Verordnung über di" Rückgabe der in Belgien und Frankreich weggenomnieuen BeirieiS.nnrichtnugen vom l.Februav 1919 (Reichs-Gesetzbl. S. 143 und 199). Vom 25. Februar 1919.

Auf Grund der Verordnung vom 1. Februar 1919 über die Rückgabe der in Belgien und Frankreich ijeggcnommeueu Beirieds- einrichtuugen (Reichs-Gesetzbl. S. 143' und bcei Ge' tzes vom! 19. Februar 1919 zur Abänderung der Verordnung über die Rück­gabe der in Belgien und Frankreich weggenommenen Betriebsein- richtungen vom 1. Februar 1919 (Reichs-Gesetzbl. S. 199) wird be­stimmt, das; die im § 1 Satz 1 der Verordnung vom 1. Februar 1919 vorgeschricbene Anmeldung der Vetriebscinrichiungen bis späirsteus 20. März 1919 bei der Reichsentschädigung-Kommission, Maschinen^ abteilrmg, Berlin, Viktoriastrahe 34, zu ersolg-.u hat.

Berlin, den 25. Februar.1919.

Ter Reichsminister des Innern. In Vertret,mg: Dr. Lewal d.