Ausgabe 
21.7.1919
 
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Amtsoerliindigungsblaü

für die Provinzialdirektion Oberhefsen und für dar Kreisamt Gießen.

Erscheint nach Bedarf: Montag, Dienstag, Donnerstag u. Freitag. Nur durch die Post zu beziehen gegen MK. 2.50 vierleljährl. Postzeitungsliste Nr.

Nr. 01 21. Juli__I919

Inhalts Ueberficht' Unterstützung von Familien in den Dienst eingetretener Mannschaften. - Ausdrusch von Getreide. - Verbrauchsregelung der Nährmittel. - Wahlen zum Provinzialtag. - Viehseuchen. - Lehrerversammlung. - Feldbereinigung.

Betr.: Unterstützung von Familien in den Dienst cingetretener Mannschaften.

An die Bürgermeistereien und Gemcindcrechner der Landgemeinden des Kreises.

Im Auftrag des Hessischen Landes-Arbeits- und Wirtschafts- Amrs teilen wir Ihnen nachstehende vom Reichsministerium des Innern erlassene Bestimmungen mit der Weisung mit, die frag­lichen Unterstützungen alsbald e i n z u st e l l e n. Im Zweifels­fall ist zu berichten.

1. Nach Armee-Berordnungsblatt werden den Mitgliedern der Reichswehr, sowie den Unteroffizieren und Mannschaften des bisherigen stehenden Heeres Löhnungszuschüsse von täglich 1.65 Mk für kinderlos Verheiratete und täglrch 1 Mt. für iedeS Kind gezahlt. Neben diesen Löhnungszuschüssen kann die Zahlung von Unterstützungen an die Angehörigen dieser Personen auf Grund des Familienunterstützungsgcsetzes ab 1. Juli nicht mehr in Frage kommen, da durch die Zahlung der Löhnungszuschusse die Be­dürftigkeit für gehoben zu erachten ist. Tie Einstellung der Zahlung hat daher, soweit nicht schon geschehen, alsbald zu crjolgen. Insoweit Zahlung für die erste Hälfte Juli bereits erfolgt Mt, behält es dabei fein Bewenden.

2. Auch den Angehörigen der in den Grenzschutz ein­gestellten Mililärpersoncn sind Familienunterstützungen vom 1. Juli 1919 ab nicht mehr zu zahlen, da die Grenz,chutz- fornrationen bis dahin in die Reichswehr überführt sein werden, und ihre Mitglieder dementsprechend auch LöhnungszusckMe für ihre Familie erhalten. Familienunterstützung ist daher deu An­gehörigen der Mitglieder des Grenzschutzes mir dann.noch zu gewähren, wenn durch Bescheinigung der zuständigen militärischen Stellen nachgewiesen wird, daß die nach den Bestimmungen über die Reichswehr zu zahlenden Lölmungszuschüsse dem betreffenden Ernährer nicht gewährt werden. Entsprechendes gilt |ür die Fami­lien der Personen, die Sicherhcitssormationen, sogenannten Aus­lösungskommandos oder Abwickeluiigsstcllen angehören.

3. Eine Zahlung der nach 8 2 der Verordnung vorn 9. Tezem-, her 1918 zu gewährenden zwei Halbmonatsraten, kommt hier nicht in Frage, weil die Familienunterstützung nicht tvegen der Entlassung, sondern wegen des Ausgleichs der Bedürftigkeit durch die Löhnungszuschüffe eingestellt wird.

4 Ten etwa in die Reichswehr neu Eingetretenen, deren Angehörigen Zuwendungen auf Grund des FamilienunterstützungS- gesetzeS mit Rüäsicht auf die gewährten Löhnungszuschüsse über- liaupt nicht erhalten haben, kann die Familienunterstützung Nicht etwa nachträglich gewährt werden, da es sich bei der Zahlung bis Ende Juni 1919 lediglich um eine Weiterzahlung der bisher gewährten Familienunterstützungen handelt.

5. Ilebrigens können die an Verheiratete (gemäß Anlage 1 des Armee-VerordnungsblatteS Nr. 30, Jahrgang 1919, Ziff. 10) zu zahlenden Löhnungszuschüsse nach! neuerer Bestimmung auch in den Fällen gezahlt werden, in denen naclzigennefen wird, das; Eltern, Großeltern oder Geschwister bisher zum vorwiegenden Teil unterstützt, oder unehrliche Kinder unterhalten worden sind. Entsprechende Bekanntmachung erfolgt noch am Armee-Verord­nungsblatt.

6. Faniilienunterstt'itzungen sind hiernach, soweit nicht nach obigem besondere Bescheinigungen darüber beigebracht werden, das; Löhnungszuschüsse nicht gezahlt werden, nur noch zu gewähren den Angehörigen:

a) der Vermißten und Gefangenen,

b) der Heeresangehürigen, die fidj noch außerhalb der deut­schen Grenzen befinden, . ......

c) der an der Rückkehr aus dem Ausland infolge seindliä-er Massnahmen verhinderten, oder vom Feiiide verschleppten Personen, sowie .. ,

ch den Hinterbliebenen von Gesallenen, sofern |ic noctz nicht in den Genuß von Versorgungsgebührnissen getreten sind.

7. Hinzu kommen noch die Angehörigen der in Lazaretten befindlichen, noch nicht zur Entlassung gekommenen veeresangcho- rigen, denen nach Mitteilung des Kriegsministeriums Lohnzuschlagc ,licht gewährt werden. Auch hier ward aber zweckmäßig eine Be­scheinigung einzufordern sein, daß die Ernährer kerne Lohnzu,chlage im Sinne der für die Reichswehr ergangenen Bestimmungen er­halten. Tie Familienuntcrstützung wird aber durch dre Beschaffung der Bescheinigung, unbekümmert um etwaige Ueberzahlungen, Nicht vorenthalten werden dürfen.

8. Sollten sich in besonders liegenden Ausnahm es allen aus der Einstellung der Familienuntcrstützung, mit Rücksicht darauf, daß die bisher gewährten Familienunterstützungen höher waren, als die jetzt gewährten Löhnungsbeihilfen iilid, Härten ergeben, so würde nichts dagegen einzuwenden sein, wenn die be­treffenden Familien noch im Wege der Kriegswohlfahrtspfleze unterstützt werden würden. Jedoch werden die zu gewährenden Beträge unbedingt nicht höher sein dürfen, wie die bisher gewähr­ten Faniiliimunterstützungen, abzüglich der jetzt den Angehörigen der Reichswehr usw. gezahlten Lohnbeihilfen.

Gießen, den 17. Juli 1919.

Kreisamt Gießen. I. V.: Lang er mann.

Bekanntmachung.

Betr.: Ausdrusch von Getreide: hier: das Verwiegen der Frucht.

Aus Grund des § 5 Absatz 3 der Reichsgetreideordnung für die Ernte 1919 (RGBl. Seite 525) und des § 3 Ziffer d «der Ausführungsverordnung des Hessischen Landesernährungsamts vom 4. Juli 1919 zur Reichsgctreideordnung (Darmstädter Zeitung Nr. 156) wird über das Verwiegen des Getreides fol­gendes besttmmt: r r,

1. Wer die in § 1 bei- Reichsgetreideordnung anfgefuhrten Früchte ausdreschen ivill, ist verpflichtet, das Gewicht der ausge­droschenen Frucht auf dem Dreschplatz bzw. in der Säst'une durch Verwiegen feststellen zu lassen. Hierbei macht es keinen Unterschied, ob der Drusch mit Maschinen oder mit dem Flegel vorgenommen wird. Die Hinterfrucht ist genau so zu behandeln, wie die übrige Frucht: ihre Menge ist besonders zu verwiegen.

Tas Ausschütteln der Garben und das sogenannte Klöppeln zur Gewinnung von Getreide vor dem Ausdreschen ist unzulässig und strafbar.

2. Die Feststellung des Gewichtes hat durch die von uns be­stellten Wiegemeister oder deren Stellvertreter zu erfolgen.

Die Namen der für jede Gemeinde bestellten Wiegemeister und deren Stellvertreter werden demnächst von der zuständigen Bür­germeisterei ortsüblich bekanntgegeben.

3. Das Verwiegen des Getreides darf erst nach stattgehabter völliger Reinigung erfolgen.

4. Das Gewicht des ausgedroschcnen Getreides ist getrennt nach Getreidearten und innerhalb dieser nach Frucht und Hinterfrucht festzustellen.

Es ist unzulässig, das Verwiegen verschiedener Fruchtarten zu­sammen vorzunehmen, vielmehr ist jede Fruchtart besonders zu verwiegen. ,

Eine Ausnahme hiervon wird nur zugelassen, insoweit Früchte gemischt gewachsen sind (Mischfrucht).

5. Das ausgedroschene Getreide in Säcken und die geeichte ,Wage sind auf dem Dreschplatz an einer dem Verwieger leicht zugänglichen Stelle aufzustellen. Verantwortlich für den Befolg dieser Vorschrift ist in jcdeni Falle der Besitzer des Getreides.

Der Getreidebesitzer hat die zur Vornahme des Wiegens nötigen Hilfskräfte zur Verfügung zu stellen. Weigert er sich, so steht dem Verwieger das Recht zu, die erforderlichen Hilfskräfte auf Kosten des Getreidebesitzers zu beschaffen. Die Bestimmungen über das Berwaltungsbeitreibungsverfahren finden auf derart entstandene! Kosten Anwendung.

6. Der Verwieger hat das von ihm ermittelte Gewicht jedes einzelnen Sackes Getteide in einem Notizbuch aufzuzeichnen. Dieses Notizbuch verbleibt vorerst in seinem Besitz und ist aufzubewahren. Die durch Zusammenzählen der Geivichte der einzelnen Säcke, ge­trennt nach Fruchtarten, zu ermittelnde Menge des ausgedroschenen Getreides ist von ihni in eine Druschliste einzutragen. Für die Druschliste ist das gleiche Formular wie im Vorjahre zu verwenden.

7. Der Verwieger ist verpflichtet:

a) jeden Betriebsunternehmer, bei dem er Getreide zu ver­wiegen hat, dienstlich zu befragen, ob außer dem zur Verwiegung bereitstehenden Getreide noch anderes Getreide vorhanden ist, welches amtlich noch nicht verwogen ist. Hierbei nachträglich gemeldete Mengen lind ebenfalls zu verwiegen und in die Truschliste mit aufzunehmen. Die Verwieger sind berechtigt, zwecks Feststellung etwa vor­handener verschwiegener Vorräte alle Räume des betref­fenden Besitzers zu betreten und Nachforschungen nach Gctreidevorräten anzustellen.

d>die Eintragungen in das Notizbuch und in die Trusch­liste nur entweder mit Tinte oder mit Tintenstift vorzu- nelMen. Bleististeintragungen sind unzulässig.

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