Ausgabe 
17.7.1919
 
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für die provinzialdirektion Oberheffen und für das Kreisamt Eichen.

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Nr. SS 17. Juli 1919

öuhaltr-Uebcrficht: Verordnung zum Schutze der Mieter. - Wahlen zum Provinzialtag. - Fürsorge für Kriegsbeschädigte; hier: Abgabe von Iivilanzügen. - Versicherung von Einwohnerwehren. - Viehseuchen. - Feldbereinigungen. - Gemeindeviehwage zu Inheiden.

Verordnung

zum Schutze der Mieter. Dom 22. Juni 1919.

Aus Grund des Gesetzes über die vereinsachte Forin der Gesetzgebung für die Zwecke der Uebergangswirtschaft vom 17. April 1919 (RcichSgesetzbl. S. 394) wird von dem ReichSministcrium mit Zustimmung des Staatenausschusses und des von der ver- fassunggebenden Deutschen Nationalversammlung gewählten Aus­schusses folgendes verordnet:

Artikel I.

Tie Bekanntmachung zum Schutze der Mieter vom 23. Sep­tember 1918 (Reichsgesetzbl. S. 1140) wird dahin geändert:

1. Ter § 5 erhält folgende Fassung:

Macht sich im Bezirk einer Gemeindebehörde, in dem ein Einigungsamt errichtet ist, nach dem Ermessen der Landes- zentralbehördc ein besonders starker Mangel an Mielräumen geltend, jo kann die Lande s zent r al b c r d c die Ge­meindebehörde zu der Anordnung ermächtigen oder ver­pflichten, das; jeder Abschluß eines Mietvertrages über Wohn­räume, Läden und Werkstätten der Genreindebehöroe vom Vermieter binnen einer Woche nach Abschluß des Vertrages anzuzeigen ist. Tic Gemeindebehörde bestimmt, welckie An­gaben die Anzeige zu enthalten hat. Wird die Anordnung erlasseit, so gelten für den Bezirk die Borschristen der Abs. 2 und 3.

Ucbcrsteigt der vereinbarte Mietzins den Betrag, der für Wohnränme, Läden oder Werkstätten der gemieteten Art unt) Ausstattung unter Berücksichtigung der Nebenleistungen des Vermieters üblich und angemessen ist, so kann sowohl die Gemeindebehörde innerhalb einer Woche nach Eingang der Anzeige, als auch der Mieter bis zum Ablauf zweier Wochen nach Abschluß des Vertrags bei dem Einigungsamte beantragen, daß der Mietzins aus die angemessene Höhe herabgesetzt wird: etwaige Nebenleistungen oes Mieters gelten als Teil des Mietzinses, ebenso eine für den Nach^- wcis der Mieträume gezahlte Belohnung, soweit sie dem Vermieter unmittelbar oder mittelbar zuflicßt.

Aus einem Mietverträge, der der Gemeindebehörde nicht angezeigt ist, können von dem Vermieter keine Ansprüche geltend gemacht werden. Der Vertrag wird auch in An­sehung der Ansprüche des Vermieters wirkfani, wenn wcver die Gemeindebehörde noch der Mieter innerhalb der Frist (Abs. 2) eine Herabsetzung des vereinbarten Mietzinses be­antragt, wenn die Anträge auf Herabsetzung zurückgezogen werden oder wenn das Einigungsanit über die Anträge entscheidet.

2. Hinter § 5 wird eingeschaltet:

8 5a. Machen sich nach dem Ermessen der Landeszentral- behörde infolge besonders starken Mangels an Mieträumen außergewölmliche Nüßständc geltend, so kann die Landes­zentralbehörde mit Zustimmung des Reichsarbeitsministe- riums die Gemeindebehörde auch zu anderen als den in den 88 2 bis 5 bezeichneten Anordnungen ermächtigen oder (mit Zustimmung des Reichsarbeitsministeriums) solche Anord­nung selbst treffen.

3. Im § 6 Abs. 1 wird das WortWolmungen" durch das Wort Mieträume" ersetzt und in Nr. 1 hinter dem WorteWohu- räumen" eingeschaltetLäden und Werkstätten".

4. Im 8 7 Abs. 2 werden die Worte(§ 5 Abs. 1 Nr. 2)" durch die Worte(§5 Abs. 2)" ersetzt.

5. Im § 15 wird die BezeichnungNr. 1" gestrichen. Artikel II.

Die Bekanntmachung über Maßnahmen gegen Wohnungs mangel vom 23. September 1918 (Reichsgesetzbl. S. 1143) wird dahin geändert:

In §2 wird folgender Punkt c eingefügt. c) mehrere Wohnungen zu einer vereinigt werden.

Artikel III.

Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in

Tie Bekanntmachung zum Schutze der Mieter und über Maß- nahmen gegen Wohnungsmangel vom 23. September 1918 treten spätestens am 31. Tezember 1920 außer Kraft.

Mietverträge, für die beim Außerkrafttreten der Bekannt­machung zum Schutze der Mieter die Herabsetzung des Mietzinses

nicht beantragt ist, N-erden mit dem Zeitpunkte dieses Außerkraft" tretens wirksam.

Weimar, den 22. Juni 1919.

Tas Reichs Ministerium.

Baue r.

Bekanntmachung.

B e t r.: Die Wahlen zum Provinzialtag.

Für die am 31. August 1919 stattfindenden Wahlen zum Pro- vilnzialtag fordere ich hiermit die Stimmberechtigten auf, bis fpä° testens 7. Aügust 1919 einschließlich Wahlvorschläge bei mir schrift­lich einzureichcn.

Es sind 35 Provinzialtagsmitglieder zu wählen.

In einem Wahlvorschlag dürfen nicht mehr als die doppelte Zahl der zu wählenden Provinzialtagsmitglieder also höchstens 70 vorgeschlagen werden.

Dshe Borgeschlagenen sind in erkennbarer Reihenfolge aufzu- führen und unter Bor- und Zunamen, Beizeichen, Stand ober Berus, bei verheirateten Frauen auch Geburtsnamen, sowie Wohn­ort. zu bczeichuen. Beiverber dürfen in mehr als einem Wahlvor­schlag nicht ausgenommen sein. Dem Wahlvvr schlage ist die sännt Liehe Erklärung eines jeden Vorgeschlagenen beizufügen, daß er der Aufnahme in den Wahlvorschlag zustimnic. Jeder Wahlvor- schllag sloll mit einem Kennwort versehen sein, das ihn von anderen Wahlvorschlägen unterscheidet. Tas Kennwort darf weder gegen die strasgcjetzlichen Bestimmungen, noch gegen die guten Sitten verstoßen.

In dem Wahlvorschlag soll ein Vertraucnsniann benannt sein, der für Viekchandlungen mit dem Provinzialdirektor (Provinzial- wählkommissar) und der Provinzialwahlkommission und zur Rück­nahme von Wahlvorschlägen sowie zur Abgabe und Rück vghme von Verbindungserllörungen bevollmächtigt ist. In gleicher Mise soll ein Stellvertreter des Vertrauensntannes benannt wer­den. Fehlt die Bezeichnung eines Vertrauensmannes, so gilt als solcher der erste Unterzeichner des Wahlvorschlags und, so weit feine Reihenfolge erkennbar ist, der zweite als Stellvertreter.

Jeder Wahlvorschlag muß von mindestens 25 in der Wähler­liste eingetragenen Personen unterzeichnet sein. Die Unterzeichner sollen ihren Unterschriften die Angabe ihres Standes ober Be­rufs sowie ihres Wohnorts rnib ihrer Wohnung (Straße imb Haus nummcr) beifügen. Es ist bezüglich jedes einzelnen Unterzeichners eine Bescheinigung des zuständigen Bürgermeisters anzuschließen, daß der Unterzeichner in der Wählerliste seiner Gemeinde einge­tragen ist. Die Bürgermeister haben diese Bescheinigung stempel und gebührenfrei auszustellen. Jeder Wähler darf nur einen Wahl­vorschlag unterzeichnen.

Zwei oder mehrere Wahlvorschläge können in der Weise mit­einander verbunden werden, daß sic anderen Wahlvorschlägen gegen über als ein einziger Wablvorschlag anzusehcn sind. Jeder Wahl­vorschlag darf nur einer Gruppe von verbundenen Wahlvorschlägen angeboren.

Die Erklärungen über die Verbindung von Wahlvorschlägen müssen bis spätestens 18. August 1919 bei mir von den Unter­zeichnern der betreffenden Wahlvorschläge oder den Vertrauens­männern übereinsttmmend schriftlich ctngereW werden.

Wahlvorschläge oder Erklärungen über die Verbindung von solchen, die verspätet eingereicht sind oder den gesetzlichen Erforder­nissen nicht entsprechen, werden nicht zugelassen.

Es wird noch darauf hingewiefen, daß nur für unveränderte Wahlvorschläge gestimmt werden darf.

Gießen, den 14. Juli 1919.

Der Provinzialwahlkommissar:

Dr. Using er.

Bekanntmachung.

Betr.: Fürsorge für Kriegsbeschädigte: hier: Abgabe von Zivilanzügen.

Tie Frist zur Bestellung obiger, Anzüge ist verlängert wor­den. Laut Mitteilung des Rcichsausschusses ist cs gelungen, den Preis für einen zweiteiligen Anzug (Joppe aus Schuhstoffen und Hose ans Einheitsstoff) um 20 Mk. zu. ermäßigen, so oaß sich dieser jetzt auf etwa 95 Mk. stellen Iwird. Wie bereits bekannt-! gegeben, stehen hiernach folgende Bekleidungsstücke zur Verfügung: a) Entlassnngsanzüge zu etwa 35 Mk., b> Zweiteilige Anzüge (Joppe und Hose aus Einheits­stoff) zu etlua 95 Mk.,

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