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die Best immungen des Art. 7 7 des Gesetzes vom 15. April ds. Js. (Reg.-Bl. Nr. 13, Seite 161) besonders hin.

Nach unserem Ausschneiden vom 17. Mai ds. Js. (Amtsver­kündigungsblatt Nr. 34) ist die Benützung der h Lgr Hstc n, die zur Wahl des Gemeinderats benützt wurden, von uns gestattet wordeü, ohne daß deren nochmalige Offenlegung stattzufinden hat. Damit zweifelsfrei festgestellt werden tarnt, wer bei den einzelnen, Wahlen abgestimmt hat, empfehlen wir Ihnen, den Vermerk der­er folgt en Stimmabgabe in den Wählerlisten bei der Bürger- meisterwahl in i t Rotstift und beider Beigeordneten- w a h l mit Blaustift zu vollziehen (und jeweils entsprechenden Ver­merk unter die Wählerliste zu fetzen.

Gießen, den 12. Juni 1919.

Kreisamt Gießen.

Dr. U sing er.

Betr.: Wahlen zum Kreistag.

An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürger­meistereien der Landgemeinden des Kreises.

Nachstehend machen wir Sie auf die wichtigsten Bestimmungen des Abänderungsgesetzes zur Kreis- und.Provinzialordnung vom 15. April 1919 aufmerksam:

1. Für die Wahlen zum Kreistag sind nunmehr a) stimmberechtigt

alle Männer und Frauen einschließlich der Personen des Sol­datenstandes, welche eine deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, ernt 1. Tage der Offenlegung der Wählerliste drei Monate im Kreise wohnen und am Wahltage das 20. Lebensjahr vollendet haben.

,,Wohnen" im Sinne des Gesetzes ist ein auf freier Ent­schließung beruhender Aufenthalt unter Umständen, die auf die Absicht eines dauernden Verweilens am Orte schließen lassen.

Bei der bevorstehenden Wahl ist eine dreimonatliche Wohn­dauer als Voraussetzung des Stimmrechtes nicht erforderlich.

Vom Stimmrecht ausgeschlossen sind die in. Artikel 5 der Volkskämmerwahlordnung vom 3. Dezember 1918 bezeichneten Personen.

b) Wählbar

ist jeder Stimmberechtigte, der das 21. Lebensjahr am Wahltage vollendet hat und nicht von der Stimmberechtigung ausgeWosseu ist.

2. Tie stir die Stadtverordneten- und Gemeinderatswahlen beuünten Wählerlisten können nach der Bekanntmachung des Mini- steriums des Innern vom 5. Mai 1919 (Reg.-Blatt Nr. 15) benutzt werden, ohne daß nochmalige Offenlegung erforderlich ist. Ich ordne dies demgemäß an. Da die Listen weiter noch für die Wahlen zum Provinzialtag betrutzt werden, ist mit dem Platz für die Bemerke über die erfolgte sStimmenabgabe in der in der Wähler­liste hierfür vorgesehenen Spalte sparsam umzugehen, um die Kontrolle dir Abstimmmtg über jede einzelne Wahl zu ermöglichen.

3. Ter ganze Kreis bildet einen Wahlbezirk. Die bisher ge­wesenen Vereinigungen von Mehreren Gemeinden oder Gentar- kungen zu einem einheitlichen Abstimmungsbezirk bleiben bestehen. Im übrigen empfehlen wir, soweit bei den letzten Wahlen eine Gemeinde in mehrere Abstimmungsbezirke geteilt fvar, diese Teilung beizubehalten.

In jedem Abstimmungsbezirk ist die gesamte Zahl der Kreis­tagsmitglieder zu wählen.

Wir beauftragen Sie, die Abgrenzung der Mstimmungsbezirke und die Wahlräume alsbald ortsüblich bekanntzumachen, die Wahl­vorsteher und ihre Stellvertreter nach Beschluß des Gemeinderats! bzw. der Stadtverordneten-Versammlung zu bestimmen und uns die Abstimmuugsbezirke und Wahlräume, sowie die Namen des Wahlvorstehers und Stellvertreters bis zum 1. Juli mitzuteilen.

Im übrigen verweise ich Sie auf Artikel 28 f bis 28 u der Kreis- und Provinzialordnungin der.Fassung vom 15. April 1919.

Gießen, den 12. Juni 1919.

D°er Kreisdirektor des Kreises Gießen.

I. V.: Welcker.

Betr.: Erwerbslosensürsorge; hier: in der Textilindustrie.

An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Wir machen Sie erneut darauf aufmerksam, daß die Beihilfen nach wie vor aus den Mitteln der Kriegswohlfahrtspflege gegeben werden (vergleiche Ziffer 3 des Amtsblattes Nr. 4 vom 16. Januar 1919). derartige Mtrüge auf Gewährung der Reichsbeihilfe für Aufwendungen in der Textilindustrie sind deshalb auch ferner bin getrennt vorzulegen.

Gießen, den 12. Juni 1919.

Kreisamt Gießen. ________________________Dr. Usinger.________________________ Betr.: Erwerbslos en für sorge.

An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Tas nachstehende Schreiben des Reichsarbeitsministeriums vom 26. v. Mts. II A 256 teilen wir Ihnen zur Kenntnisnahme und Beachtung mit.

Gießen, den 7. Juni 1919.

Kreisamt Gießen.1 I. B.: Welcher.

Nach § 5 Absatz 1 und 2 der Reichsverordnung über Erwerbs­losenfürsorge vom 23. April 1919 Neichs-Gesetzbl. S. 416 sind Kriegsteilnehmer; unbeschadet der vorschußweisen Unter­stützung in dem Orte zu unterstützen, in dem sie vor ihrer Einziehung zum Heere gewohnt haben. .Als Wohnort im Sinne auch dieser Bestimmung ist der Ort anzusehen, in dem sich einig Person nicht (nur vorübergehelw anfhält, sondern mit der Absicht längeren oder dauernden Verbleibens ivolM. (§ 8a a. a. O.i

Betr.: Fürsorge für die aus Elsaß-Lothringen und den besetzten linksrheinischen Gebieten Vertriebenen.

An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Wir erinnern Sie hiermit an die Erledigung unserer Ver­fügung vom 31. Mai 1919 (Amtsverkündigungsblatt Nr. 39 von: 3. Ium 1919) mit Frist von 3 Tagen.

Gießen, den 11. Juni 1919.

Kreisamt Gießen.

I. V.: Lang ermann.

Bekanntmachung.

Betr.: Schweinepest in Lang-Göns: hier: unter dem Schwei ne- bestande des Wilhelm Rompf daselbst..

Unter dem Schweinebestande des Wilhelm Rompf in Lang Göns ist die Schweinepest festgestellt worden.

Tie Sperrmaßregeln sind angeordnet worden.

. Gießen, ben 12, Juni 1919.

Kreisamt Gießen.

Dr. Usinger.

Bekanntmachung

B e t r.: Rotlauf bei einem verendeten Schweine des Ludwig Launspach III. zu Annerod.

Tie am 19 Mai angeordnete Gehöftsperre bei Ludwig Launs­pach III. zu Annerod wird aufgehoben.

Gießen, den 28. Mai 1919.

Kreisamt Gießen.

I. V.: Welcke r.

Bekanntmachung

B e t r.: Rotlauf bei einem verendeten Schwein in der Gemeinde Grüningen.

Tie am 19. Mai angeordnete Gehöftsperre in der Gemeinde Grüningen wird aufgehoben.

Gießen, den 28. Mai 1919.

Kreis amt Gießen.

I. V.: Welche r.

Bekanntmachung

Betr.: Ausbruch der Schweineseuche (Schweinepest) in dem Schweinebestand der Landes-Heil- und Pslegeanstalt zu Gießen.

In dem Schweinebestand der^ Landes-Heil- und Pslegeanstalt dahier ist die Schweineseuche (Schweinepest) ausgebrochen. Wir haben Gehöftsperre angeordnet.

Gießen, den 13. Juni 1919.

Tas Polizeiamt Gießen.

_____________________I. A.: Pfeffer.____________________

Bekanntmachung.

In dem Schweinebestand des Postschaffners Georg D e h u s, dahier, Krosdorfer Straße Nsr. 14, ist die Schweineseuche - Schweinepest ausgebrochen. Wir haben Gehöftsperre ungeordnet.

Gießen, den 12. Juni 1919.

Das Polizeiamt Gießen.

___________________I. A.: Pfeffer. ____________J

Bekanntmachung.

In dem Schwemebeftand des Bahnschireiners Julins Rühl, dahier, Frankfurter Straße Nr. 167, ist die Schweinesenche Schweinepest aus gebrochen. Wir haben Gehöftsperre angeordnet.

Gießen, den 12. Juni 1919.

Das Polizeiamt Gießen.

__I. A.: Pfeffer.___________________

Bekanntmachung.

Unter dem Hühnerbestand des Gärtners Rudolf Weber, dahier, am alten Schiffenberger Weg, und des Generalleutnants z. D. Friedrich K l i n g e l f f e r, dahier, Georg-Phil ipp-Gail- Straße 5, ist die Hühnerpest ausgebrochen. Gehöftsperre ist ange­ordnet.

Gießen, den 12. Juni 1919.

Tas Polizeiamt Gießen. _____________________I. A.: Pfeffer._______________ .

Dicnstnachrichten des Kreisamtes.

Als Ziehnkigstag der XII. Reihe der Geldlotterie zur Wieder­herstellung der St. Üorenzkirche (in Nürnberg ist der 16. und 17. Oktober ds. Js. festgesetzt worden.

Druck der Brühl'schen Universitäts-Buch- und Steindruckerei. R. Lange, Gießen.